Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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4. Wiederaufgreifen i.w.S

673

Nach dem eingangs Gesagten kommt ein Wiederaufgreifen auch außerhalb des § 51 auf Grundlage der §§ 48 fin Betracht. Denn die Befugnis zur Aufhebung in der Sache enthält a maiore ad minus die Befugnis, das vorgelagerte Verfahren wieder zu eröffnen (s.o. Rn 661). Während die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.e.S. in § 51 detailliert durchnormiert sind, steht das Wiederaufgreifen i.w.S. im pflichtgemäßen Ermessender zuständigen Behörde. Deswegen greift etwa die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 (s.o. Rn 666) beim Wiederaufgreifen iwS nicht ein[161]. Die Behörde hat hier eine sachgerechte Abwägung zwischen der Beständigkeit des VA und damit der Rechtssicherheit einerseits und der Richtigkeit des VA vorzunehmen[162].

674

Nach allgemeinen Grundsätzen kann sich jedoch auch hier das Ermessen verdichtenzu einer Pflicht zum Wiederaufgreifen (zur Ermessensreduzierung auf Null s.o. Rn 218). Die Rechtsprechung ist hier zurückhaltend und nimmt grundsätzlich nur dann eine Ermessensreduzierung auf Null an, wenn anderenfalls schlechthin unerträgliche Ergebnisse erzielt würden[163]. Insbes. bei einem Spannungsverhältnis zum Unionsrecht kann sich jedoch auch hier das (Verfahrens-)Ermessen auf Null reduzieren (s.o. Rn 654)[164]. Auch hier ist die Frage der Ermessensreduzierung streng zu unterscheiden von der Frage, ob ein Anspruch auf Wiederaufgreifenbesteht: Im Falle eines belastenden VA hat der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens[165]. Zu einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verdichtet sich dieses Recht aber nur dann, wenn darüber hinaus auch das Ermessen auf Null reduziert ist (s.o. Rn 218).

675

Ebenso wie beim Wiederaufgreifen i.e.S. stellt sich die Anschlussfrage, ob die erneute Sachentscheidungam einschlägigen Fachrecht oder an §§ 48, 49 zu bemessen ist. Bedenkt man, dass bereits die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auf §§ 48, 49 gestützt wird, wäre es eigentlich konsequent, auch die Sachentscheidung nach diesen Vorschriften zu bemessen[166]. Demgegenüber orientiert sich die Rechtsprechung auch beim Wiederaufgreifen i.w.S. am jeweiligen Fachrecht[167]. Für die letztere Ansicht spricht die konsequente Ausrichtung am Gedanken der Wiederherstellung.

Ausbildungsliteratur:

Britz/Richter, Die Aufhebung eines gemeinschaftsrechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, JuS 2005, 198; Ehlers/Kallerhoff, Die Rücknahme von Verwaltungsakten, JURA 2009, 823; Ehlers/Schröder, Der Widerruf von Verwaltungsakten, JURA 2010, 503 und 824; Finck/Gurlit, Die Rückabwicklung formell unionsrechtswidriger Beihilfen, JURA 2011, 87; Hilbert, Die reformierte europäische Beihilfeaufsicht, JuS 2017, 1150; Krausnick, Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG, JuS 2010, 594; 681, 778; Martini, Vertrauensschutz bei der Rücknahme, JA 2016, 830; ders., Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff VwVfG – Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG), JA 2017, 838; Müller, Nie sollst Du mich befragen (Referendarsexamensklausur zur Aufhebung von Verwaltungsakten), JuS 2020, 1055; Sasse, Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, JURA 2009, 493; Voßkuhle/Kaufhold, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, JuS 2014, 695; Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht: Rücknahme und Rückforderung im Erbfall, JuS 2019, 191; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht: Jahresfrist bei der Aufhebung von Subventionsbescheiden, JuS 2019, 1135; Windoffer, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und ihre Überwindung durch Betroffene, JURA 2017, 1274; Winter-Peter, Widerruf einer Genehmigung, JURA 2018, 508 (Fallbearbeitung zu § 49 Abs. 2 VwVfG).

§ 16 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten

676

Fall 20:

Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichtet sich A, zu viel gezahlte Subventionen an die zuständige Behörde zurückzuzahlen. A zahlt nicht. Die Behörde richtet an A einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, mit dem sie ihn auffordert, bis zu einem bestimmten Tag den Betrag zurückzuzahlen. Darf die Behörde in dieser Weise vorgehen? Rn 683

677

Fall 21:

Polizist P entdeckt auf einem brachliegenden Grundstück des A, welches an einen Kinderspielplatz angrenzt, einen Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg. Er ruft sofort den Unternehmer U an, der auf die Entschärfung von Blindgängern spezialisiert ist. A wird nicht informiert. U arbeitet erfolgreich. Die Polizeibehörde stellt A die Kosten für die Delaborierung in Rechnung. Mit Recht? Rn 714

I. Grundlagen

1. Wesen der Verwaltungsvollstreckung

678

Auch Ansprüche auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts müssen ggf. zwangsweise durchgesetzt werden. Ebenso wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bedarf es dafür eines Vollstreckungstitels. Den praktischen Regelfall bildet im Privatrecht die Erlangung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels. Auch bei Ansprüchen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts muss teilweise eine gerichtliche Entscheidung erstritten werden, um zur Vollstreckung übergehen zu können. Dies gilt insbes. für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. Fall 20und s.u. Rn 799 ff). Bei der Vollstreckung eines VA wird die öffentliche Hand allerdings privilegiert: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die öffentliche Verwaltung solche Ansprüche selbst mit Zwang durchsetzen, also ohne Einschaltung der Gerichte. Diese beträchtliche Erleichterung bei der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen beruht auf der Idealvorstellung, dass die öffentliche Verwaltung regelmäßig in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen handelt (Art. 20 Abs. 3 GG, s.o. Rn 181 f) und daher eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung ausreichend ist[1].

679

Die Erleichterung bei der Durchsetzung von Ansprüchen beschränkt sich aber auf VAe. Der VA weist damit auch eine Titulierungsfunktion auf (s.o. Rn 282). Allerdings kommen nur VAe mit befehlendem Regelungsgehaltin Betracht[2]. Nicht vollstreckungsfähig im dargelegten Sinne sind also gestaltende und feststellende VAe (zu den Begriffen s.o. Rn 370 ff). Gestaltende VAe bewirken unmittelbar eine Veränderung der Rechtslage und müssen daher nicht mehr vollstreckt werden („kein Vollstreckungsbedarf“). Und feststellende VAe beschränken sich von vornherein auf eine feststellende Wirkung und zielen daher auf keine Vollstreckung ab („kein Vollstreckungswille“).

2. Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung

680

Gesetzlich geregelt ist die Verwaltungsvollstreckung für den Bund im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)und durch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)[3]. Die Vollstreckungsverfahren der Länder richten sich nach dem jeweiligen Landesvollstreckungsgesetz[4]. Diese enthalten oftmals Abweichungen von den Regelungen des VwVG des Bundes, stimmen aber regelmäßig in den Strukturen mit diesem überein. Einige Bundesländer verweisen sogar dynamisch auf die Vorschriften des VwVG[5]. Daher wird im Folgenden auf die Regelungen des VwVG eingegangen.

681

Zum Teil gibt es die allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetze verdrängende Sonderregelungen. So enthalten Polizeigesetze einiger Bundesländer die Figur der unmittelbaren Ausführung, die ebenfalls dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen ist (dazu sogleich Rn 709)[6]. Aber auch das sonstige Fachrecht enthält teilweise spezielle Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung.

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