4. Widerruf nachträglich unionsrechtswidriger Verwaltungsakte
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Der Widerruf knüpft an einen rechtmäßigen VA an (s.o. Rn 598 f). Ein Spannungsverhältnis zum Unionsrecht kann hier daher nur dann entstehen, wenn ein VA nachträglich rechtswidrigwird. Belebt worden ist diese Diskussion auf Grund einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahre 2010. Hier stellte sich die Frage der Auswirkungen eines nachträglich in die Schutzliste nach der FFH-Richtlinie (FFH steht für „Flora-Fauna-Habitat“[122]) aufgenommenen Gebiets auf einen Planfeststellungsbeschluss. Der Gerichtshof hat hier judiziert, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Berücksichtigung eines solchen Gebiets nicht schlechthin entgegenstehe[123]. Darin wurde teilweise eine Europäisierung des Widerrufsrechts erblickt[124]. Schließt man sich dem an, so müssten die Widerrufsgründeauf ihre Offenheit hin untersucht werden. In Betracht kommt hier insbes. der Auffangtatbestand des schweren Nachteils nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr 5[125]. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so reduziert sich auch hier das Ermessen auf Null. Es muss also aufgehoben werden[126].
IX. Sonderregelungen für das Rechtsbehelfsverfahren
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Nach § 50 gelten § 48 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2–4 sowie § 49 Abs. 2–4 und 6 nicht, wenn ein begünstigender VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens, §§ 68 ff VwGO, oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird[127]. § 50 modifiziert die §§ 48 und 49 in dem Umfang, den die Norm festlegt. Es geht im Wesentlichen darum, dass bei der Anfechtung begünstigender VAe durch belastete Dritte der Begünstigte sich nicht auf den Vertrauensschutz berufenkann[128].
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§ 50 äußert sich nicht zu der Frage, wann ein VA mit Drittwirkungvorliegt (dazu Rn 367). Dies ist – ebenso wie im Rahmen des § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO[129] – nach materiellem Recht zu entscheiden. Die „Soweit“-Regelung des § 50 befreit die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 nur in dem Umfang, in welchem dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Eine Aufhebung des VA unter den Voraussetzungen des § 50 kann hingegen nicht erfolgen, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, nicht betroffen werden.
Beispiel:
Hat die Behörde für ein Bauvorhaben Befreiungen sowohl von nachbarschützenden als auch von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, so ist auf die Anfechtung des Dritten nach § 50 nur eine Aufhebung der Befreiungen von den nachbarschützenden Vorschriften möglich.
3. Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
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Umstritten ist, ob die Vorschrift des § 50 bei jedem eingelegten Rechtsbehelf zur Anwendung kommt. Würde man dies bejahen, so könnte auch ein offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelf den Vertrauensschutz ausschließen. Deshalb ist zumindest zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässig ist[130]. Teilweise wird darüber hinaus auch die Begründetheit des Rechtsbehelfs für erforderlich gehalten[131]. Allerdings ist der Vertrauensschutz des Begünstigten davon abhängig, dass er nicht mit der Möglichkeit einer Aufhebung rechnen muss. Mit einer Aufhebung muss er aber bereits dann rechnen, wenn der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet ist. Daher ist – vermittelnd – zu fordern, dass der Rechtsbehelf zulässigsein muss und nicht offensichtlich unbegründetsein darf[132].
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Lösung Fall 19 ( Rn 593):
1.Die Nord-LB benötigt für die Rücknahme der Bewilligung, die einen belastenden VA darstellt, eine Rechtsgrundlage. Diese könnte in § 48 Abs. 1 zu sehen sein.
2.Voraussetzung für die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 48 Abs. 1 die Rechtswidrigkeit der Bewilligung. Das von A geplante Unternehmen ist kein Großunternehmen und somit der mittelständischen Wirtschaft zuzuordnen. Fraglich ist, ob es sich um eine „selbstständige Existenz“ handelt. Nach dem Recht des Franchise-Vertrags geht es im Wesentlichen darum, ein Vertriebssystem zu schaffen, welches in vertikaler Kooperation für ein dichtes Netz von Umsatzstellen sorgt. Die gewählte Kooperation bedeutet deshalb eine künstlich aufrecht erhaltene Selbstständigkeit, faktisch ist das Hotel (der Franchise-Nehmer) vom Konzern abhängig. Daher war die Förderung rechtswidrig.
3.Die Voraussetzung des § 48 Abs. 1 ist erfüllt. Darf die Bewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden? Das Ermessen, welches der Nord-LB für diesen Fall zur Verfügung steht, ist durch § 48 Abs. 1 S. 2 eingeschränkt. Für diesen Fall gilt § 48 Abs. 2. Wenn A ein schutzwürdiges Vertrauen besitzt, würde dies der Rücknehmbarkeit des VA entgegenstehen. A kann sich nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr 2 nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Bewilligung durch im Wesentlichen unvollständige Angaben erwirkt hat. A hat den Franchise-Vertrag nicht erwähnt. Ein objektiver Informationsmangel bei der Erteilung der darauf beruhenden rechtswidrigen Bewilligung reicht aus, um einen Vertrauensschutztatbestand auszuschließen. Die unvollständige Information bei der Antragstellung fällt in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Auf Verschulden kommt es nach hM nicht an.
X. Wiederaufgreifen des Verfahrens
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Eng verwoben mit der Aufhebung eines VA ist das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Denn die Gründe für eine Aufhebung müssen oftmals erst ermittelt werden. Dies erfordert wiederum ein gesondertes Verwaltungsverfahren. Damit wird zugleich der Unterschied zwischen der Aufhebung und dem Wiederaufgreifen deutlich: Bei der Aufhebung geht es um die materiell-rechtliche Frage, ob ein erlassener VA wieder aufgehoben werden darf. Das Wiederaufgreifen bezieht sich demgegenüber auf die vorgelagerte verfahrensrechtliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des VA eingeleitet werden kann[133].
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Dabei sind zwei Artendes Wiederaufgreifens zu unterscheiden: Das Wiederaufgreifen i.e.S.ist in § 51 geregelt. In dessen Abs. 1 sind bestimmte Gründe zum Wiederaufgreifen genannt, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Wiederaufgreifen besteht (s.u. 3.). Allerdings bleiben nach § 51 Abs. 5 die Bestimmungen der § 48 Abs. 1 S. 1 und § 49 Abs. 1 unberührt. Hieraus ist zu schließen, dass auch außerhalb des § 51 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich ist. Denn die Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Aufhebung eines VA impliziert a maiore ad minus, dass ein der Aufhebung vorausgehendes Verfahren zur Überprüfung des VA vorausgehen darf (s.u. 4.). Allerdings erfolgt dieses Wiederaufgreifen i.w.S.anders als bei § 51 nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde[134].
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Nach der Rechtsprechung des BVerwG eignen sich die Bestimmungen der §§ 48, 49 alleine jedoch nicht zur Rechtskraftdurchbrechung. Eine solche ist danach nur über § 51 möglich, so dass durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigte Verwaltungsakte nur über die Bestimmung des § 51 einer Aufhebung zugeführt werden können[135]. Zwingend erscheint dies indessen nicht; denn auch die §§ 48, 49 knüpfen an einen bestandskräftigen Verwaltungsakt an, ohne zwischen rechtskräftig bestätigten und nicht rechtskräftig bestätigten zu differenzieren[136].
2. Entscheidungsmöglichkeiten
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