Thorsten Siegel - Allgemeines Verwaltungsrecht

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Aus dem Klassiker «Peine/Siegel» wird nun «Siegel, Allgemeines Verwaltungsrecht». Im Rahmen dieser Neuauflage wurde das bewährte Lehrbuch wiederum umfangreich aktualisiert. Die studienrelevanten Bereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts sind klar und einprägsam dargestellt. Neuere Entwicklungstendenzen haben Eingang gefunden, soweit sie für die universitäre Ausbildung von Bedeutung sind.
Die Konzeption:
Das Allgemeine Verwaltungsrecht bildet einen wesentlichen Teil des Stoffs, der im öffentlich-rechtlichen Pflichtfachbereich des Jura-Studiums zu erarbeiten ist. Seine Beherrschung ist damit unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen der juristischen Prüfungen. Dieses Buch präsentiert das Allgemeine Verwaltungsrecht in der Breite und Tiefe, die für ein erfolgreiches Absolvieren des Studiums notwendig ist. Die Konzentration auf prüfungsrelevante Themenkreise ermöglicht eine Darstellung auf relativ knappem Raum. Der Problemveranschaulichung dienen den Kapiteln vorangestellte Fälle, die an deren Ende gelöst werden. Eine Vielzahl von Beispielen aus der Rechtsprechung bezeugt die praktische Relevanz des Allgemeinen Verwaltungsrechts. Grafische Zusammenfassungen und Aufbauschemata zu typischen Klausurfragestellungen runden die Darstellung ab.
Das ebook enthält den vollständigen Text des Buches und nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten, für verwaltungsrechtliche Fragestellungen wegweisenden Entscheidungen des BVerfG, des BVerwG sowie einiger Oberverwaltungsgerichte der Länder. Der Leser gelangt so mit einem «Klick» aus dem Text unmittelbar zu den in dem ebook enthaltenen Urteilen.

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Beispiel:

Die unter einem „Widerrufsvorbehalt“ gewährte Subvention bewirkt einen Verlust des Vertrauensschutzes. Allerdings muss der Widerrufsvorbehalt seinerseits rechtmäßig sein (s.o. Rn 429).

c) Fehlerfreies Ermessen

618a

Nach dem zuvor Gesagten steht ein schutzwürdiges Ermessen der Aufhebung zwingend entgegen, bildet also einen Ausschlussgrund für die Aufhebung. Im umgekehrten Fall, also wenn kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, ist die Behörde aber grundsätzlich nicht zur Aufhebung verpflichtet. Sie muss ihre Entscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG)treffen[60]. Denn gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 wird die Aufhebung begünstigender VAe durch Abs. 2 bis 4 zwar eingeschränkt, aber nicht umfassed geregelt. Daher ist auf § 48 Abs. 1 S. 1 zurückzugreifen. Die zuständige Behörde muss dabei eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Rechtmäßigkeit und dem Interesse des Begünstigten am Fortbestand des VA vornehmen. Dies kann auch eine Teilaufhebung zur Folge haben[61]. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt zwar auch hier eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht (s.o. Rn 218). Eine solche ist aber nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der VA verfassungs- oder grundrechtswidrig ist[62].

3. Der sonstige begünstigende Verwaltungsakt

a) Anwendungsbereich

619

§ 48 Abs. 3 behandelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA, der nicht unter Abs. 2 fällt. Darunter fallen alle Gestattungen und Erlaubnisse.

Beispiele:

Baugenehmigung;
Fahrerlaubnis;
Feststellung der Staatsangehörigkeit;
Zurückstellung vom Wehrdienst;
Zulassung eines Schülers zu einer Ausbildungsstufe[63];
Anerkennung als Asylbewerber;
Jagderlaubnis[64].

b) Auswirkungen des Vertrauensschutzes

620

Auch bei sonstigen begünstigenden VAen kann schutzwürdiges Vertrauen in einem Spannungsverhältnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen VA stehen. Dies wird in § 48 Abs. 3 S. 1 und 2 explizit vom Gesetzgeber anerkannt. Während sich das schutzwürdige Vertrauen bei geldwerten VAen nach § 48 Abs. 2 als Bestandsschutz ausgestaltet (der VA darf nicht zurückgenommen werden, s.o. Rn 612), gewährt er bei den sonstigen VAen Vermögensschutz: Der VA darf zurückgenommen werden; allerdings ist der Betroffene auf Antrag zu entschädigen (dazu sogleich Rn 622 ff)[65].

c) Die Rücknahmeentscheidung

621

Die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessender zuständigen Behörde[66]. Fraglich erscheint, ob schutzwürdiges Vertrauen nicht erst bei der Entschädigung, sondern bereits bei der Ermessenentscheidung über die Rücknahme berücksichtigt werden darf[67]. Hier widerspräche es einerseits zwar der Wertung des Gesetzgebers, wenn der von ihm beabsichtigte Vermögensschutz ohne Weiteres in einen Bestandsschutz umgewandelt würde. Es wäre andererseits aber nur schwerlich mit dem rechtsstaatlichen Fundament des Vertrauensschutzesvereinbar, ihn an dieser Stelle schlechthin auszublenden. Allerdings ist das Gewicht des Vertrauensschutzes in der vorzunehmenden Abwägung gegenüber der Rücknahme nach Abs. 2 vermindert und vermag nur bei besonderer Begründung das öffentliche Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen VA zu überwiegen[68]. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene durch die Rücknahme einen immateriellen Schaden erleiden würde, vor dem ihn gerade der Bestand des VA geschützt hat: Ein solcher Schaden wäre unersetzbar, sodass der Betroffene überhaupt nicht geschützt wäre; in diesem Fall überschritte die Rücknahme des VA die Grenzen zulässiger Ermessensausübung[69].

d) Rechtsfolgen der Rücknahme

622

Nimmt die Behörde einen VA, der nicht unter § 48 Abs. 2 fällt, zurück, so hat nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 S. 1 der Betroffene einen Anspruch auf Vermögensausgleich. Dieser Anspruch ist ein verwaltungsrechtlicher, vom Verschulden der Behörde unabhängiger Anspruch sui generis; neben ihm können andere Ansprüche, zB der Amtshaftungsanspruch, bestehen (s. dazu § 27). Der Anspruch ist antragsbedingt; für den Antrag besteht keine bestimmte Form.

623

Voraussetzung für den Anspruchist, dass der von der Rücknahme des VA Betroffene auf den Bestand des VA vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, § 48 Abs. 3 S. 1. Hierbei geht es nicht um das Rücknahmeinteresse, sondern um das Interesse, den VA ohne Verpflichtung zum Nachteilsausgleich zurücknehmen zu dürfen[70]. Nach § 48 Abs. 3 S. 2 ist Abs. 2 S. 3 anzuwenden; auf die dazu gemachten Ausführungen ist zu verweisen, s.o. Rn 614 ff[71]. Ein etwaiges Mitverschulden führt nicht zur Anspruchsteilung: Überwiegt die Verantwortung der Behörde, so ist der Anspruch zu gewähren; überwiegt das Mitverschulden, so entfällt er insgesamt[72].

624

Der Anspruch ist auf Geldersatzgerichtet; naturgemäß entfällt die Naturalrestitution. Dem Betroffenen ist das Vertrauensinteressezu ersetzen, also der Schaden, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Behörde falsch gehandelt hat und der Betroffene in seinen Dispositionen vom Fortbestehen des VA ausgegangen ist. § 48 Abs. 3 S. 3 begrenzt das Vertrauensinteresse durch das dem positiven Interesse des Zivilrechts entsprechende Bestandsinteresse; dieses kann im Einzelfall geringer als das Vertrauensinteresse sein. Sind über das Bestandsinteresse hinausgehende Vermögensdispositionen getroffen worden und sind diese rückgängig zu machen, so können Schäden, die durch die Rückabwicklung entstehen, Ansprüche aus Amtspflichtverletzung begründen.

Beispiel:

A erhält die Erlaubnis, ein Haus zu bauen. Er lässt die Baugrube ausschachten und schließt Verträge mit Handwerkern ab. Die Baugenehmigung wird zurückgenommen. Die insoweit entstandenen Schäden sind nach § 48 Abs. 3 S. 1 zu ersetzen. Zur Finanzierung des Baus hat A darüber hinaus Wertpapiere „flüssig“ gemacht; für den Rückkauf dieser Wertpapiere muss A höhere Beträge aufwenden; dieser Schaden wird vom Bestandsinteresse nicht mehr erfasst, A hat insoweit möglicherweise einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung.

625

Nach § 48 Abs. 3 S. 4 setzt die Behörde den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach in einem Festsetzungsbescheidfest. Der Anspruch kann nach § 48 Abs. 3 S. 5 nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt zu laufen, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

4. Rücknahmefrist und -behörde

a) Anwendungsbereich

626

Nach § 48 Abs. 4 S. 1 ist die Rücknahme eines rechtswidrigen VA nur innerhalb eines Jahres möglich; die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, ab dem die Behörde von Tatsachen Kenntniserlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen VA rechtfertigen. Aus § 48 Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass die Jahresfrist nur für begünstigende VAe gilt; belastende VAe sind hingegen zeitlich unbeschränkt rücknehmbar. Das Gleiche gilt für VAe, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr 1 zustande gekommen sind, § 48 Abs. 4 S. 2. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 wird vom BVerwGgrds. behördenfreundlich ausgelegt. Dies gilt insbes. für den Fristbeginn und die zuständige Stelle (s.u. Rn 628 f).

627

Der Wortlaut des § 48 Abs. 4 stellt auf „Tatsachen“ ab. Dies könnte es nahelegen, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Ermittlungsfehlerzu beschränken, in denen also der Sachverhalt unzutreffend ermittelt worden ist. § 48 Abs. 4 dient aber dem Schutz des Bürgers. Dieser soll nach einer bestimmten Zeit auf den Bestand eines VA vertrauen dürfen[73]. Daher hat der Große Senat des BVerwG zu Recht judiziert, dass die Bestimmung auch bei Rechtsanwendungsfehlerneinschlägig ist, bei denen der Sachverhalt zwar zutreffend ermittelt, jedoch unrichtig subsumiert wurde[74].

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