Petra Buck-Heeb - Kapitalmarktrecht, eBook

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DAS Lehrbuch zum Kapitalmarktrecht – jetzt schon ein Klassiker!
Zur Neuauflage:
Neu eingearbeitet wurden die EU-SchwarmfinanzierungsVO, das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz (BGBl. I 2021, S. 1568), das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498), das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, BGBl. I 2021, S. 1534, das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, S. 2570) sowie das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990). Außerdem wurden die Änderungen der MiFID II, die mit der Richtlinie 2021/338 erfolgten (ABl. EU Nr. L 68, S. 14), aufgenommen. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Dezember 2021.
Zum Lehrbuch: 
Der Leser wird systematisch durch die wichtigsten Bereiche des Kapitalmarktrechts geleitet. Das Kapitalmarktrecht, entwickelt aus dem Kapitalgesellschafts-, dem Bank- und dem Börsenrecht, ist seit der Einführung des Schwerpunktbereichsstudiums und durch die zunehmenden kapitalmarktrechtlichen Aspekte in gesellschaftsrechtlichen Klausuren von erheblicher Prüfungsrelevanz. Der Kapitalmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel und ist darüber hinaus durch seinen engen ökonomischen Bezug von ständig wachsender Bedeutung für die (Volks-)Wirtschaft. Neben einer grundlegenden Einführung zum Kapitalmarkt und zu den diesen tangierenden Gesetzen (wie u.a. Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) werden auch die Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht (vor allem dem Gesellschaftsrecht), zum Öffentlichen- wie auch zum Strafrecht aufgezeigt. Der Studierende erhält dadurch einen umfassenden Einblick in dieses für Recht und Wirtschaft wichtige und interessante Rechtsgebiet.
Um der zunehmenden Komplexität der Materie auch weiterhin bestens gerecht zu werden, bietet das Lehrbuch dem Leser gewinnbringende Hinweise zum Gutachtenaufbau, Schaubilder, zahlreiche hervorgehobene Definitionen und Fallbeispiele sowie die Rubrik «Wesentliche Rechtsgrundlagen», die an geeigneter Stelle die wesentlichen Regelungen bzw. Maßnahmen auf europäischer und entsprechend nationaler Ebene aufzählt.

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255

Eine Ausnahme gilt auch für soziale Projekte, sog. Kleinstkapitalgesellschaften des § 267a HGB (§ 2b VermAnlG)[84] sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (§ 2c VermAnlG)[85]. Als Ausgleich für die Ausnahmen der §§ 2a–2c VermAnlG steht dem Anleger ein 14-tägiges Widerrufsrechtzu (§ 2d Abs. 3 VermAnlG)[86].

256

Unzulässigsind nach § 5b Abs. 1 VermAnlG Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflichtvorsehen. Zudem sind zum öffentlichen Angebot im Inland nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die mittels Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein WpDU iS des WpHG oder einen Finanzanlagenvermittler iS der FinanzanlagenvermittlerVO vertrieben werden (§ 5b Abs. 3 VermAnlG).

2. Prospektpflicht und Anforderungen an den Prospekt

a) Prospektinhalt

257

Für Vermögensanlagen iS des VermAnlG besteht eine Prospektpflicht( § 6 VermAnlG). Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die für eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage notwendig sind (§ 7 Abs. 1 VermAnlG)[87]. Die erforderlichen Angaben über die Vermögensanlagen, über die Personen, bzgl derer Informationen erteilt werden müssen, über Anlageziele, -politik und -strategie sind in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)[88] geregelt. Die BaFin kann zusätzliche Angaben im Prospekt verlangen, wenn das zum Schutz des Publikums geboten erscheint (§ 15a VermAnlG).

258

An hervorgehobener Stelle ist das mit der Anlage verbundene maximale Risiko anzugeben. Hingewiesen werden muss auch darauf, dass die BaFin nicht die inhaltliche Richtigkeitdes Prospekts prüft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Zudem hat der Hinweis zu erfolgen, dass ein Prospekthaftungsanspruch nur demjenigen zusteht, der die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen, im Inland erworben hat (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG).

259

Zwingend sind zudem etwa Angaben zur Kündigungsmöglichkeit, zur Fälligkeit bereits ausgegebener Vermögensanlagen sowie zu verbundenen Unternehmen. Damit bei den Anlegern keine Verwechslungsgefahr mit den KAGB-Anlagen besteht, dürfen Vermögensanlagen des VermAnlG nicht mehr als Fondsbezeichnet werden (§ 7 Abs. 2 VermAnlG). Der Prospekt muss außerdem Angaben zur Product Governance bzw zum Kundenzielmarkt enthalten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a VermAnlG)[89].

b) Prospektbilligung

260

Der BaFin obliegt die Billigungdes Verkaufsprospekts. Die BaFin kann die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts sowie das öffentliche Angebot auch untersagen ( §§ 17 f VermAnlG). Das erfolgt insbesondere dann, wenn die dem Prospekt zugrundeliegende Vermögensanlage einem Verbot des § 15 WpHG(Produktintervention) unterliegt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 VermAnlG)[90].

261

Der Prüfungsumfangentspricht dem des Billigungsverfahrens für Wertpapierprospekte nach Art. 20 ProspektVO. Der Prospekt wird damit nicht nur auf formale Vollständigkeitgeprüft, welche sich nach den Mindestangaben des § 7 Abs. 3 VermAnlG iVm der VermVerkProspV richtet. Eine Prüfung erfolgt auch bzgl der Freiheit von inneren Widersprüchen (Kohärenz)[91] und Verständlichkeit, nicht aber im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit oder die Bonität des Emittenten[92].

262

Bei der Kohärenzprüfung ist v.a. einzubeziehen, ob eine widerspruchsfreie Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, der Geschäftsaussichten sowie der Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, der Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, vorliegt (§ 8 Abs. 1 VermAnlG)[93]. Die BaFin kann zum Schutz des Publikums zusätzliche Prospektangaben verlangen (§ 15a VermAnlG). Der Prospekt ist zwölf Monatelang gültig (§ 8a VermAnlG). Danach muss er, wenn die Anlage weiter angeboten werden soll, aktualisiert der BaFin wieder zur Billigung zugeleitet und auf der Internetseite des Anbieters zur Verfügung gestellt werden.

263

Der Prospekt darf erst nach der Billigung veröffentlicht werden (§ 8 Abs. 1 VermAnlG). Die Veröffentlichunghat mindestens einen Arbeitstag vor dem öffentlichen Angebot zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 VermAnlG). Der Verkaufsprospekt muss im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Zudem veröffentlicht die BaFin die gebilligten Verkaufsprospekte für 10 Jahre auf ihrer Internetseite (§ 9 Abs. 3 VermAnlG).

c) Nachtragspflicht Ad-hoc-Mitteilungspflicht

264

Nach § 11 VermAnlGbesteht eine Nachtragspflicht nicht nur bei einem wichtigen neuen Umstand, sondern auch bei anfänglicher Unrichtigkeit des Prospekts[94]. Als „wichtiger neuer Umstand“ gilt insbesondere jeder neue Jahres- oder Konzernabschluss oder Lagebericht des Emittenten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VermAnlG), sodann allgemein jeder Umstand, „der sich auf die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr erheblich auswirkt und geeignet ist, die Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“ (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VermAnlG).

265

Es muss eine aktuelle Gesamtfassung erstellt werden (§§ 8a, 11 Abs. 3 VermAnlG). Im Nachtrag ist auch über das zweitägige Widerrufsrechtdes Anlegers zu belehren (§ 11 Abs. 2 VermAnlG)[95]. Der Widerruf ist ausgeschlossen, sofern Erfüllung eingetreten ist. Der Nachtrag muss unverzüglich erstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG) und vor der Veröffentlichung von der BaFin gebilligt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VermAnlG). Hinterlegungsstelle für den Prospekt ist die BaFin (§ 14 Abs. 1 VermAnlG).

d) Ad-hoc-Mitteilungspflicht

266

Der Emittent muss nach dem Ende des öffentlichen Angebots, dh mit dem Ende der Nachtragspflicht, die Öffentlichkeit über Geschäftsvorfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen informieren ( Ad-hoc-Mitteilungspflicht, § 11a Abs. 1 VermAnlG). Diese Pflicht besteht, wenn die Tatsache dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Anlegern erheblich zu beeinträchtigen, dh es sind nur negative Tatsachen zu veröffentlichen[96]. Eine Möglichkeit zum Aufschub der Veröffentlichung, wie in Art. 17 Abs. 4 MAR, gibt es nicht[97].

267

Zeitlichbesteht die Mitteilungspflicht des Emittenten bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage. Die fragliche Tatsache ist Medien zuzuleiten, die eine Kenntnisnahme durch die Anleger im Inland sicherstellen (§ 11a Abs. 3 Satz 1 VermAnlG). Zudem ist die BaFin darüber zu informieren. Näheres bzgl dieser Ad-hoc-Mitteilungspflicht regelt die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und MitteilungspflichtenVO(VermVerMiV)[98].

268

Ob die Verletzung der Publizitätspflicht nach § 11a VermAnlG zu einer Haftungdes Emittenten führt, ist im Gesetz nicht geregelt. Insofern stellt sich die Frage, ob § 11a VermAnlG ein Schutzgesetz iS des § 823 Abs. 2 BGB ist, was von der hM abgelehnt wird[99]. In der Argumentation kann an die Diskussion zu § 15 WpHG aF (jetzt: Art. 17 MAR) vor Schaffung der Haftungsregelungen der §§ 37b, c WpHG aF (jetzt: §§ 97 f WpHG) angeknüpft werden, wo die hM eine Schutzgesetzeigenschaft verneinte.

e) Vermögensanlagen-Informationsblatt

269

Neben dem Verkaufsprospekt hat der Anbieter für jede Vermögensanlage ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen ( § 13 VermAnlG), das höchstens drei DIN-A4-Seiten(§ 13 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG) umfassen darf. Ein solches ist auch dann zu erstellen, wenn keine Prospektpflicht besteht. Ziel ist die Vergleichbarkeit der verschiedenen Vermögensanlagen für den Anleger[100]. Erforderlich ist eine Gestattungdurch die BaFin (§ 13 Abs. 2 VermAnlG), die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 VermAnlGzu erteilen ist. Andernfalls ist die Veröffentlichung des Informationsblatts zu untersagen (§ 17 Abs. 3 VermAnlG).

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