e) Hinterlegung und Veröffentlichung
243
Nach der Billigung durch die BaFin ist der Prospekt bei dieser zu hinterlegen und dem Publikum unverzüglich, spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw der Zulassung der Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO). Eine Veröffentlichung hat grds in elektronischer Formauf der Webseite des Emittenten, der Finanzintermediäre sowie des geregelten bzw regulierten Markts zu erfolgen. Die Webseite muss leicht zugänglich sein, dh sie darf nicht etwa von einer Registrierung, einer Gebühr oder dem Akzeptieren eines Haftungsausschlusses abhängig gemacht werden (Art. 21 Abs. 3 f ProspektVO)[60]. Auf Verlangen des Anlegers ist der Prospekt in gedruckter Form kostenlos an diesen auszugeben (Art. 21 Abs. 11 ProspektVO).
4. Wertpapier-Informationsblatt (§ 4 WpPG)
244
Der deutsche Gesetzgeber hat von der in der ProspektVO enthaltenen Möglichkeit (Art. 3 Abs. 2 ProspektVO) Gebrauch gemacht, für bestimmte Fälle von einer Prospektpflicht abgesehen und stattdessen die Erstellung eines Wertpapier-Informationsblatts verlangt. Die Bestimmung gilt für diejenigen Anbieter, die von der Prospektausnahmedes § 3 Nr. 2 WpPG Gebrauch machen, indem sie Wertpapiere anbieten, deren Gesamtgegenwert im EWR innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten weniger als 8 Mio. Euro beträgt[61]. Die Anbieter dürfen Wertpapiere erst dann öffentlich anbieten, wenn sie zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht haben (§ 4 Abs. 1 WpPG)[62].
245
Die Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt sind an die Bestimmungen zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13a VermAnlG) angelehnt[63], anders als das Vermögensanlagen-Informationsblatt tritt das Wertpapier-Informationsblatt aber an die Stelle eines Prospekts[64]. Kein Wertpapier-Informationsblatt muss erstellen, wer ein Basisinformationsblatt iS der PRIIP-VO[65] oder wesentliche Anlegerinformationen (vgl § 301 KAGB) zu veröffentlichen hat.
246
Das Wertpapier-Informationsblatt darf maximal drei DIN-A4-Seiten umfassen und muss sich jeweils auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen (§ 4 Abs. 3 WpPG)[66]. Der Mindestinhalt ist in § 4 Abs. 3 WpPG aufgeführt. Danach ist zwingend ein bestimmter Warnhinweisaufzunehmen. Die Reihenfolge der Angaben ist vorgeschrieben (§ 4 Abs. 5 WpPG). Insgesamt muss das Informationsblatt für den Anleger aus sich heraus verständlich sein, dh der Anleger darf nicht zusätzliche Dokumente zum Verständnis der Informationen heranziehen müssen (§ 4 Abs. 7 WpPG).
247
Das Wertpapier-Informationsblatt ist vor seiner Veröffentlichung der BaFin elektronisch zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WpPG) und von dieser zu gestatten(§ 4 Abs. 2 WpPG)[67]. Dabei muss der Anbieter (vgl § 2 Nr. 6 iVm Art. 2 lit. i ProspektVO), regelmäßig der Emittent[68], das Billigungsverfahren betreiben (§ 4 Abs. 1 ProspektVO). Tritt zwischen der Gestattung und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein, besteht eine unverzügliche Aktualisierungs- bzw Nachtragspflicht. Das gilt auch, wenn eine wesentliche Unrichtigkeit des Informationsblatts festgestellt wird (§ 4 Abs. 8 WpPG).
248
Durch den sog. Europäischen Pass können Unternehmen ihre Wertpapiere europaweit anbieten, wenn der Prospekt von der Aufsicht eines einzigen Mitgliedstaats gebilligt wurde (Art. 24 f ProspektVO). Dadurch kann ein von der BaFin gebilligter Prospekt allein aufgrund der Übermittlung der Billigungsbescheinigung an die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmestaats dort für ein öffentliches Angebot oder eine Börsenzulassung verwendet werden ( Notifizierung, Art. 25 ProspektVO).
249
Die Billigungsbescheinigung erfolgt auf „Ersuchen“ (so Art. 25 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO) des Emittenten, des Anbieters, der die Börsenzulassung beantragenden Person oder des Prospektverantwortlichen. Sie bezieht sich darauf, dass der Prospekt im Einklang mit der ProspektVO erstellt wurde. Da es sich bei der Notifizierung um eine Bescheinigung über die Prospektbilligung zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden handelt, stellt diese keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Emittenten dar[69].
250
Der Europäische Pass hilft aber nicht darüber hinweg, dass dem Emittenten in Bezug auf die Prospekthaftungdas Risiko bleibt, dass die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten die Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts verschieden beurteilen und die Regelungen der ProspektVO unterschiedlich auslegen[70]. In Deutschland wird für Prospekte, die aufgrund des Europäischen Passes anerkannt wurden, nach den §§ 9 ff WpPG[71] gehaftet.
II. Prospektpflicht nach dem VermAnlG
1. Anwendbarkeit des VermAnlG
251
Anwendbar ist das VermAnlG auf nicht in Wertpapieren iS der ProspektVO/des WpPG verbriefte Anteile(§ 1 Abs. 2 VermAnlG), die öffentlich im Inland angeboten werden. Wertpapiermäßig verbriefte Anteile fallen dagegen unter das WpPG. Da das VermAnlG nicht auf einer europäischen Richtlinie basiert, besteht kein Bedarf für eine richtlinienkonforme Auslegung. Das VermAnlG findet nur dann Anwendung, wenn nicht schon nach anderen Vorschriften(zB ProspektVO, KAGB) eine Prospektpflicht besteht ( § 6 VermAnlG). Nicht in den Anwendungsbereich des VermAnlG fallen auch Vermögensanlagen, die ausschließlich im Ausland angeboten werden[72].
252
Öffentlichist ein Angebot, wenn es oder die Werbung hierzu sich an einen unbestimmten Personenkreis wendet[73]. Ein Prospekt ist daher entbehrlich, wenn nur ein bestimmter Personenkreis angesprochen wird (Privatplatzierung, Private Placement). Nach zutreffender hM ist der Personenkreis qualitativ zu bestimmen[74]. Eine aA will ihn rein quantitativ bestimmen[75], sodass wertende Gesichtspunkte außer Betracht bleiben.
⇒ Definition:
Vermögensanlagen iS des VermAnlGsind Beteiligungsanteile, Treuhandvermögensanteile und Genussrechte[76] sowie Namensschuldverschreibungen[77] (§ 1 Abs. 2 Nr. 1–5 VermAnlG), sofern sie kein „Investmentvermögen“ iS des KAGB sind. Auch lange Zeit unregulierte Kapitalbeteiligungen wie partiarische Darlehen[78], Nachrangdarlehen[79] sowie sonstige Anlagen, „die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren“ und die „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch“ vermitteln, sind erfasst (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG)[80]. Aufgrund des FISG von 2021 sind seit dem 1.1.2022 auch Anlagen erfasst, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung oder einen Ausgleich gewähren (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG).
253
Ausnahmenbzgl der Prospektpflicht enthält § 2 VermAnlGzB für Genossenschaftsanteile, Anlagen von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds. Ein Prospekt braucht zudem insbesondere dann nicht erstellt zu werden, wenn sich das Angebot an qualifizierte Anleger richtet, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile weniger als 100 000 Euro oder der Preis jedes Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).
254
Des Weiteren besteht eine Ausnahme für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdinvesting)[81]. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Finanzierung auf partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen iS des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG bezieht, das Emissionsvolumen den Betrag von 2,5 Mio. Euro und der Anleger ein bestimmtes Investitionsvolumen (1000, 10 000 oder maximal 25 000 Euro, § 2a Abs. 3 VermAnlG) nicht überschreiten[82]. Außerdem muss die Finanzierung ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über eine Internetplattform erfolgen[83].
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