Praxis des Bußgeldverfahrens im Kapitalmarktrecht
Sanktionen | Verteidigung | Compliance
von
Daniel David, LL.M.Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main
Professor Dr. Lasse Dinter, LL.M.Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
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Vorwerfbares Fehlverhalten kann in nahezu allen Bereichen des Kapitalmarktrechts mit Geldbuße in beträchtlicher Höhe sanktioniert werden. Bußgeldrahmen im zweistelligen Millionenbereich sowie bezogen auf den Umsatz des Unternehmens auch weit darüber hinaus sind mittlerweile der gesetzliche Regelfall.
Ein Blick auf die Bußgeldpraxis der BaFin zeigt, dass sich die Wertpapieraufsicht nicht in allen rechtlichen Verästelungen mit Verstößen gegen Kapitalmarktpflichten in gleicher Häufigkeit konfrontiert sieht. Verspätete oder fehlende Stimmrechtsmitteilungen und Finanzberichte, Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizität: Einige Bußgeldtatbestände nehmen in der Ahndungspraxis eine so zentrale Rolle ein, dass die Rahmenbedingungen zur Festsetzung diesbezüglicher Geldbußen gesondert in den sog. WpHG-Bußgeldleitlinien der BaFin veröffentlicht werden. Hinzu tritt eine überschaubare Zahl weiterer bußgeldbewehrter Pflichtverstöße, die in den Bußgeldstatistiken der BaFin-Jahresberichte wiederkehrend ausgewiesen ist. Genau diese – aus Sicht der Praxis wichtigsten – Bußgeldtatbestände sollen in den Mittelpunkt der nachfolgenden Abhandlung gerückt werden.
Alle Autorinnen und Autoren sind seit vielen Jahren in der Praxis tätig – als Aufseher oder Verfolger, Rechtsberater oder Verteidiger. Für die bei der BaFin Beschäftigten ist zu betonen, dass sie ihre persönlichen (Rechts-)Ansichten wiedergeben.
Bei der Erstellung des Buches konnten u.a. das WpIG vom Mai 2021, die Änderungen durch das FISG vom Juni 2021 sowie das AnlSchStG vom Juli 2021 berücksichtigt werden. Insgesamt geben die Ausführungen die Rechts- und Faktenlage zum 16.8.2021 wieder. Dies schließt etwa auch den BaFin-Jahresbericht 2020 vom 18.5.2021 sowie öffentliche Bekanntmachungen über Bußgeldentscheidungen der BaFin bis zu diesem Zeitpunkt ein.
Über Hinweise oder sonstige Anregungen freuen wir uns. Schreiben Sie uns unter:
handbuch@danieldavid-online.de
lasse.dinter@hspv.nrw.de
Besonderer Dank gilt Herrn VRiLG Dr. Kai-Alexander Heeren LL.M. (Univ. of Chicago) und VRiLG Wolfgang Rühle für ihre konstruktive Kritik. Im Übrigen bedanken wir uns herzlich bei den Autorinnen und Autoren für ihr erfolgreiches Mitwirken.
Frankfurt a. M./Hamburg, Oktober 2021
Daniel David, Lasse Dinter
Ralf Becker*Leitender Regierungsdirektor Referatsleiter und stellv. Abteilungsleiter Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
2. Kapitel G. IV. 3. Kapitel E. 3. Kapitel F. (zusammen mit David) |
Dr. Julia von Buttlar, LL.M.*Regierungsdirektorin stellv. Referatsleiterin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
2. Kapitel H. 8. Kapitel |
Sabine Canzler*Oberregierungsrätin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
1. Kapitel I. |
Daniel David, LL.M.*Oberregierungsrat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
2. Kapitel G. I.-III. 3. Kapitel B.-D. 3. Kapitel F. (zusammen mit Becker) 3. Kapitel H.-J. 4. Kapitel 5. Kapitel (zusammen mit Sartorius) |
Vanessa Trixi David, LL.M.Rechtsanwältin, Wendelstein Frankfurt am Main |
7. Kapitel |
Professor Dr. Lasse Dinter, LL.M.Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen |
1. Kapitel A.-H. 1. Kapitel J.-L. 2. Kapitel A. 2. Kapitel C. 2. Kapitel D.-E. (zusammen mit Werning) 2. Kapitel F. |
Anja Felten*Regierungsdirektorin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
1. Kapitel M. 2. Kapitel B. 2. Kapitel G. V. |
Mark Gillert*Regierungsdirektor Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
3. Kapitel G. |
Dr. Tobias Heinrich, LL.M.Rechtsanwalt, White & Case LLP Frankfurt am Main |
3. Kapitel A. (zusammen mit Rohde) |
Thorsten M. R. Rohde, Mag. iur.Rechtsanwalt, White & Case LLP Frankfurt am Main |
3. Kapitel A. (zusammen mit Heinrich) |
Carlo Sartorius*Oberregierungsrat Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Frankfurt am Main |
5. Kapitel (zusammen mit David) |
Dr. André-M. Szesny, LL.M.Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek Düsseldorf |
6. Kapitel |
Nico Werning, LL.M.Rechtsanwalt, Witting Contzen & Kollegen München |
2. Kapitel D.-E. (zusammen mit Dinter) |
* Die Autorinnen und Autoren geben jeweils ihre persönliche Meinung wieder.
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel
Das Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht
A. A. Verhältnis von Aufsichts- und Bußgeldverfahren 12 Die BaFin kann das Aufsichtsverfahren parallel zum Bußgeldverfahren durchführen, vgl. § 11 S. 4 WpHG (arg a maiore ad minus). Die den Verpflichteten im Aufsichtsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten, z.B. nach einem Auskunfts- und Vorlageersuchen („AuV“) gem. § 6 Abs. 3 WpHG, können dabei mit seinen strafprozessualen Rechten als Betroffener im Bußgeldverfahren kollidieren.
Verhältnis von Aufsichts- und Bußgeldverfahren A. Verhältnis von Aufsichts- und Bußgeldverfahren 12 Die BaFin kann das Aufsichtsverfahren parallel zum Bußgeldverfahren durchführen, vgl. § 11 S. 4 WpHG (arg a maiore ad minus). Die den Verpflichteten im Aufsichtsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten, z.B. nach einem Auskunfts- und Vorlageersuchen („AuV“) gem. § 6 Abs. 3 WpHG, können dabei mit seinen strafprozessualen Rechten als Betroffener im Bußgeldverfahren kollidieren.
12 – 37 A. Verhältnis von Aufsichts- und Bußgeldverfahren 12 Die BaFin kann das Aufsichtsverfahren parallel zum Bußgeldverfahren durchführen, vgl. § 11 S. 4 WpHG (arg a maiore ad minus). Die den Verpflichteten im Aufsichtsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten, z.B. nach einem Auskunfts- und Vorlageersuchen („AuV“) gem. § 6 Abs. 3 WpHG, können dabei mit seinen strafprozessualen Rechten als Betroffener im Bußgeldverfahren kollidieren.
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