bb) Prospektpflicht erst ab einem Schwellenwert
218
Die ProspektVO gilt nicht bei öffentlichen Angeboten, die weniger als 1 Mio. Eurobetragen (Art. 1 Abs. 3 ProspektVO). Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten für die Prospekterstellung in keinem Verhältnis zum gewollten Emissionserlös stehen[18].
219
Eine Ausnahme besteht auch, welche die Mitgliedstaaten für Wertpapiere vorsehen können, die u.a. den Wert von 8 Mio. Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten, nicht überschreiten (Art. 3 Abs. 2 ProspektVO). Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber in § 3 Nr. 2 WpPG für solche sog. KleinemissionenGebrauch gemacht[19]. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung, Hinterlegung und Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts(§ 4 Abs. 1 WpPG)[20]. Zudem ist eine solche Befreiung von der Pflicht zur Prospektveröffentlichung nur dann möglich, wenn ein Vertrieb ausschließlich über die Anlageberatung oder Anlagevermittlung erfolgt ( § 6 WpPG)[21].
220
Das beratende oder vermittelnde WpDU ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Einzelanlageschwellen für die nicht qualifizierten Anleger zu prüfen. Der Höchstbetragliegt nach § 6 Nr. 1 WpPG bei 1000 Euro. Ausnahmsweise ist eine Anlage in Höhe von 10 000 Euro möglich, sofern der Anleger nach Selbstauskunft mindestens frei verfügbares Vermögen in Höhe von 100 000 Euro hat. Alternativ kann der zweifache Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens nach Selbstauskunft, höchstens aber 10 000 Euro, angelegt werden (§ 6 Nr. 2 und 3 WpPG).
3. Anforderungen an den Prospekt
221
Der Emittent kann den Prospekt als ein Dokument oder als sog. dreiteiligen Prospekt erstellen (Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 ProspektVO). Ein dreiteiliger Prospekt umfasst als Einzeldokumente die Prospektzusammenfassung, die Beschreibung des Emittenten (im Rahmen des Registrierungsformulars) und die Beschreibung der Wertpapiere (Art. 10 Abs. 1 ProspektVO). Der Prospekt kann ein- oder mehrgliedrig erstellt werden. Der mehrgliedrige Prospekthat den Vorteil, dass dessen (gebilligtes) Registrierungsformular im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer auch für weitere Wertpapieremissionen verwendet werden kann, sodass lediglich die Zusammenfassung sowie die Wertpapierbeschreibung erstellt werden müssen[22].
222
Bei einem eingliedrigen Prospekterfolgt in der Regel eine Erstellung als Vollprospekt. In Bezug auf Wertpapiere, die keine Dividendenwerte (wie zB Aktien und vergleichbare Papiere) sind, ist die Erstellung als Basisprospektmöglich[23].
⇒ Definition:
Basisprospektist ein Prospekt, der je nach Wahl zwar die erforderlichen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren, aber noch keine Angaben über die endgültigen Bedingungen des Angebots enthält (Art. 2 lit. s, Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 UAbs. 1 ProspektVO).
Die endgültigen Bedingungen werden sodann entweder in einem gesonderten Dokument aufgeführt, oder in den Basisprospekt bzw Nachtrag zum Basisprospekt aufgenommen (Art. 8 Abs. 4 UAbs. 1 ProspektVO). Die Bedingungen müssen jedoch grds nicht mehr gebilligt werden, sondern sind lediglich zu veröffentlichen (Art. 8 Abs. 5 ProspektVO) und der zuständigen Behörde (hier: BaFin) zu hinterlegen. Bei Aufnahme in den Nachtrag ist eine Billigung durch die zuständige Behörde erforderlich (Art. 8 Abs. 10 iVm Art. 23 ProspektVO)[24] und es besteht ein Widerrufsrecht des Anlegers[25].
223
Art. 9 ProspektVOenthält die Möglichkeit eines Einheitlichen Registrierungsformulars(Universal Registration Document – URD). Dies dient der Erleichterung für Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben (sog. Daueremittenten). Ein jährlich erstelltes Registrierungsformular führt zu einer beschleunigten Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 9 Abs. 11 iVm Art. 20 Abs. 6 ProspektVO)[26]. Im Formular sind Angaben zu Organisation, Geschäftstätigkeit, Finanzlage, Ertrag, Zukunftsaussichten sowie Führung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens aufzunehmen. Auch hier besteht ggf. eine Nachtragspflicht (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO) sowie eine Aktualisierungspflicht (Art. 9 Abs. 7 ProspektVO). Das Registrierungsformular wird von der BaFin auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz überprüft (Art. 9 Abs. 8 UAbs. 2, Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO). Bei Verwendung eines gebilligten Registrierungsformulars müssen die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung als weitere Elemente gesondert gebilligt werden (Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 ProspektVO).
224
Für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMU) sehen Art. 14 und 15 ProspektVO vereinfachte Regelungen vor, um diesen den Zugang zu den europäischen Kapitalmärkten zu erleichtern.
⇒ Definition:
KMU (kleinere und mittlere Unternehmen)iS der ProspektVO sind Gesellschaften, die gemäß ihrem letzten Jahresabschluss bzw konsolidierten Abschluss mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: durchschnittlich weniger als 250 Beschäftigte im letzten Geschäftsjahr, eine Gesamtbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro, ein Jahresnettoumsatz von höchstens 50 Mio. Euro. KMU iS des Art. 4 Abs. 1 Nr. 13 MiFID II sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Mio. Euro betrug[27] (Art. 2 lit. f ProspektVO).
Art. 14 ProspektVOenthält vereinfachte Offenlegungsregeln für sog. Sekundäremissionen. Das sind solche, die sich v.a. auf Wertpapiere oder Dividendenwerte beziehen, die mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren. Hintergrund ist, dass diese Unternehmen bereits anderen Offenlegungspflichten unterliegen[28].
225
Die Anforderungen für sog. KMU werden durch einen sog. EU-Wachstumsprospekt, einer neuen Prospektart[29], erleichtert (Art. 15 ProspektVO). Abgesehen von KMU erfasst der EU-Wachstumsprospekt auch bestimmte Emissionen von solchen Unternehmen, deren Wertpapiere an einem KMU-Wachstumsmarkt, wie etwa „Scale“ an der Frankfurter Börse[30], gehandelt werden[31]. Die EU-Wachstumsprospekte enthalten eine standardisierte Aufmachung, die für die Emittenten leicht auszufüllen sein soll (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 ProspektVO).
b) Inhalt und Format des Prospekts
226
Der Prospekt muss die erforderlichen Informationenenthalten, die für den Anleger wesentlichsind, um sich über bestimmte Punkte ein fundiertes Urteil bilden zu können (Art. 6 Abs. 1 ProspektVO). Dabei sind die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe unionsweit einheitlich auszulegen. Vor allem bei zukunftsgerichteten Aussagen des Emittenten (Prognosen über Geschäftsentwicklung, Planzahlen) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um wesentliche Angaben handelt, die zwingend in den Prospekt aufzunehmen sind, oder lediglich um ergänzende Erläuterungen.
227
Die Informationen müssen in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form geschrieben und präsentiert werden (Art. 6 Abs. 2 ProspektVO; sog. Prospektklarheit). Zudem wird zwar nicht ausdrücklich in Art. 6 ProspektVO, aber immerhin gemäß Erwägungsgrund Nr. 27 ProspektVO verlangt, dass die Prospektangaben ausreichend und objektiv, d.h. wahr sind (sog. Prospektwahrheit)[32].
228
In Art. 13 ProspektVOsind bestimmte Mindestangabenenthalten und gleichzeitig die konkrete Aufmachung des Prospekts geregelt. Die vorgegebene Reihenfolge der Darstellung im Prospekt soll dem Anlegerschutz dienen, indem insbesondere nicht mehr übermäßig viele Risikofaktoren aufgeführt werden dürfen, durch welche die für die Anleger relevanten Risikofaktoren verdeckt werden (vgl Art. 16 ProspektVO). Hierzu wurden von der Kommission die DelVO 2019/979 und 2019/980 als konkretisierende delegierte Rechtsakte ausgearbeitet (Art. 13 Abs. 2 ProspektVO).
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