Petra Buck-Heeb - Kapitalmarktrecht, eBook

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DAS Lehrbuch zum Kapitalmarktrecht – jetzt schon ein Klassiker!
Zur Neuauflage:
Neu eingearbeitet wurden die EU-SchwarmfinanzierungsVO, das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz (BGBl. I 2021, S. 1568), das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498), das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, BGBl. I 2021, S. 1534, das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, S. 2570) sowie das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990). Außerdem wurden die Änderungen der MiFID II, die mit der Richtlinie 2021/338 erfolgten (ABl. EU Nr. L 68, S. 14), aufgenommen. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Dezember 2021.
Zum Lehrbuch: 
Der Leser wird systematisch durch die wichtigsten Bereiche des Kapitalmarktrechts geleitet. Das Kapitalmarktrecht, entwickelt aus dem Kapitalgesellschafts-, dem Bank- und dem Börsenrecht, ist seit der Einführung des Schwerpunktbereichsstudiums und durch die zunehmenden kapitalmarktrechtlichen Aspekte in gesellschaftsrechtlichen Klausuren von erheblicher Prüfungsrelevanz. Der Kapitalmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel und ist darüber hinaus durch seinen engen ökonomischen Bezug von ständig wachsender Bedeutung für die (Volks-)Wirtschaft. Neben einer grundlegenden Einführung zum Kapitalmarkt und zu den diesen tangierenden Gesetzen (wie u.a. Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) werden auch die Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht (vor allem dem Gesellschaftsrecht), zum Öffentlichen- wie auch zum Strafrecht aufgezeigt. Der Studierende erhält dadurch einen umfassenden Einblick in dieses für Recht und Wirtschaft wichtige und interessante Rechtsgebiet.
Um der zunehmenden Komplexität der Materie auch weiterhin bestens gerecht zu werden, bietet das Lehrbuch dem Leser gewinnbringende Hinweise zum Gutachtenaufbau, Schaubilder, zahlreiche hervorgehobene Definitionen und Fallbeispiele sowie die Rubrik «Wesentliche Rechtsgrundlagen», die an geeigneter Stelle die wesentlichen Regelungen bzw. Maßnahmen auf europäischer und entsprechend nationaler Ebene aufzählt.

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Beispiel:

Deutschland hat insgesamt fünf Devisenbörsen (Frankfurt, Düsseldorf, Hamburg, Berlin und München).

75

Auf dem Devisenmarkt werden Schecks und Wechsel, die auf fremde Währungen lauten, bzw Fremdwährungsguthaben bei einer ausländischen Bank gehandelt[17]. Erforderlich sind Devisen stets dann, wenn grenzüberschreitender Handel getrieben wird, dh Rechnungen in ausländischer Währung bezahlt werden müssen. Der Wechsel der Währung erfolgt über Kreditinstitute, die sich die benötigten Devisen am Devisenmarkt beschaffen.

3. Termin- und Derivatemärkte

76

Der Terminmarkt ist ein Bestandteil des Kapitalmarkts. Der Terminhandel ist vom börsenmäßig organisierten Kassahandel zu unterscheiden. In der Praxis besteht aber eine enge Wechselbeziehung[18]. Am Terminmarkt geht es um Geschäfte, deren Erfüllung erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt erfolgt[19]. Dagegen müssen die Kassageschäfte des Kapitalmarkts nach den vereinheitlichten Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen (Börsenusancen) innerhalb von zwei Börsenarbeitstagen erfüllt werden. Zweckder Termingeschäfte kann entweder sein, Kursgewinne zu erzielen (Terminspekulation)oder sich gegen unerwünschte Kursentwicklungen bzw Kursrisiken am Kassamarkt abzusichern (Hedging).

77

Termingeschäfte lassen sich in sog. Futures und sog. Optionen unterteilen. Gemeinsam ist beiden Produkten, dass deren Preis oder Kurs von einem anderen Finanzprodukt, dem sog. Basiswert (underlying), abgeleitet wird. Aufgrund dieser Ableitung werden die Termingeschäfte auch Derivategenannt[20].

⇒ Definition:

Derivative GeschäfteiS des WpHG sind daher der Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Fest- oder Optionsgeschäfte, die mit zeitlicher Verzögerung zu erfüllen sind und deren Wert unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts abgeleitet wird (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG).

Bei dem Basisprodukt kann es sich u.a. um Kapitalmarktprodukte (Aktien, Anleihen), Geldmarktprodukte oder Devisen (Devisentermingeschäft) handeln.

78

Futures(Festpreisgeschäfte) zeichnen sich dadurch aus, dass beide Vertragsteile eine Verpflichtung (Kaufvertrag) eingehen, wobei lediglich der Erfüllungszeitpunkt in die Zukunft verschoben wird. Dagegen ist bei Optionenlediglich ein Vertragsteil gebunden (sog. Stillhalter), während der andere Vertragsteil zu einem späteren Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Finanzprodukt zu einem verabredeten Preis erwerben[21] oder veräußern[22] kann.

79

Der Handel in Termingeschäften geschieht an börsenmäßig organisierten Terminmärkten.

Beispiel:

In Deutschland gibt es neben der deutsch-schweizerischen Eurex noch die EEX (European Energy Exchange) in Leipzig.

80

In der Praxis werden Termingeschäfte jedoch weitgehend außerhalb eines geregelten/regulierten Markts direkt zwischen den Marktteilnehmern, dh Over The Counter (OTC), abgeschlossen[23]. Während an den Terminbörsen gehandelte Terminkontrakte im Hinblick auf Basiswert, Kontraktgröße, Laufzeit, Basispreis, Ort des Abschlusses und der Geschäftsabwicklung standardisiert sind, können bei den OTC-Derivaten mangels Standardisierung die individuellen Bedürfnisse der Vertragspartner berücksichtigt werden.

⇒ Definition:

Im OTC-Geschäftfinden die Angebots- und die Nachfrageseite für die einzelnen Transaktionen individuell zusammen (zB Telefonhandel). Der Preis muss nicht transparent gemacht werden.

81

Mit dem Ziel, den außerbörslichen (Over The Counter) Derivatehandel transparenter und sicherer zu machen, ist 2012 die sog. EMIRals unmittelbar anwendbare EU-Verordnung in Kraft getreten[24]. Diese enthält bestimmte Anforderungen an die Parteien von Derivatetransaktionen.

82

Für den börsenmäßigen Terminhandel ist zu Beginn der 1990er-Jahre die Deutsche Terminbörse mit Sitz in Frankfurt a.M. errichtet worden. 1998 wurde diese mit der Swiss Option and Futures Exchange AG (Soffex) zur Eurexals europäischer Terminbörse für Finanzderivate zusammengeführt.

83

Der Terminhandel war ursprünglich im BörsG geregelt und sodann in das WpHG integriert worden (§§ 99 f WpHG)[25]. Rechtssystematisch ist das konsequent, da er sich sowohl auf den börslichen als auch den außerbörslichen Handel bezieht. Die Zulassungzum börsenmäßigen Terminhandel erfolgt nach § 23 BörsG.

III. Kapitalmarktteilnehmer

84

Kapitalmarktteilnehmer sind zunächst die Emittenten. Sie geben ihre Wertpapiere aus (Börsengang) und bringen diese in Umlauf (Primärmarkt). Auf dem Sekundärmarkt sind sie sodann grds nicht (mehr) unmittelbar beteiligt.

⇒ Definition:

Emittentensind Rechtspersönlichkeiten, die Wertpapiere begeben oder zu begeben beabsichtigen (§ 2 Nr. 5 WpPG, Art. 2 lit. h ProspektVO).

85

Emittenten iS der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind juristische Personen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 MAR), wobei umstritten ist, ob auch Personengesellschaften, die Finanzinstrumente (zB Schuldtitel) emittieren, entgegen dem deutschen Wortlaut der Norm hiervon ebenso umfasst sind[26]. Emittent iS des Vermögensanlagengesetzes ist die Person oder Gesellschaft, deren Vermögensanlagen aufgrund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind (§ 1 Abs. 3 VermAnlG). Außerdem gibt es sog. Anbieter, dh diejenigen, die Wertpapiere öffentlich anbieten (vgl § 2 Nr. 6 WpPG).

86

Kapitalmarktteilnehmer sind auch die Anleger, die in die verschiedenen Finanzinstrumente bzw Anlagemöglichkeiten investieren, wobei einzelne Gesetze zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern, v.a. zwischen professionellen und Privatanlegern, unterscheiden[27]. Die Privatanleger haben grds keinen unmittelbaren Marktzugang, sondern bedürfen der sog. Finanzintermediäre.

87

Außerdem gehören die sog. Finanzintermediäredazu, die die Geschäftsabschlüsse zwischen den Emittenten und den Anlegern bzw den Anlegern untereinander vermitteln[28]. Zu unterscheiden ist, ob sie als Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) oder als Investment„fonds“ agieren.

Beispiele:

Finanzintermediäre sind v.a. Banken und Versicherungsgesellschaften.

Hinzu kommen sog. Informationsintermediäre(auch „gatekeeper“ genannt). Diese bieten als unabhängige Marktakteure Verifizierungs- oder Zertifizierungsdienste an[29].

Beispiele:

Informationsintermediäre sind insbesondere Ratingagenturen[30], die die Bonität von Emittenten beurteilen. Dazu zählen aber auch Finanzanalysten[31] sowie Datenbereitstellungsdienste (§§ 58 ff WpHG).

IV. Finanzinstrumente/Wertpapiere als Kapitalmarktprodukte

1. Finanzinstrumente

88

Der Begriff der Finanzinstrumente findet sich nicht nur im WpHG oder in der MAR, sondern in insgesamt 47 Kapitalmarktgesetzen[32]. Dort wird zumeist auf die entsprechende Festlegung in der MiFID II (Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 iVm Anh. I Abschn. C RiL 2014/65/EU) verwiesen (vgl Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MAR). In der MiFID IIt findet sich keine Legaldefinition, vielmehr wird typologisch aufgezählt, was als Finanzinstrument gelten soll[33].

Beispiel:

Finanzinstrumente nach der MiFID IIsind v.a. übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte usw, derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken sowie finanzielle Differenzgeschäfte. In Umsetzung der MiFID II umfasst daher die Definition in § 2 Abs. 4 WpHGinsbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte, Emissionszertifikate, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und die meisten Vermögensanlagen iS des VermAnlG.

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