Petra Buck-Heeb - Kapitalmarktrecht, eBook

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DAS Lehrbuch zum Kapitalmarktrecht – jetzt schon ein Klassiker!
Zur Neuauflage:
Neu eingearbeitet wurden die EU-SchwarmfinanzierungsVO, das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz (BGBl. I 2021, S. 1568), das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498), das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, BGBl. I 2021, S. 1534, das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, S. 2570) sowie das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990). Außerdem wurden die Änderungen der MiFID II, die mit der Richtlinie 2021/338 erfolgten (ABl. EU Nr. L 68, S. 14), aufgenommen. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Dezember 2021.
Zum Lehrbuch: 
Der Leser wird systematisch durch die wichtigsten Bereiche des Kapitalmarktrechts geleitet. Das Kapitalmarktrecht, entwickelt aus dem Kapitalgesellschafts-, dem Bank- und dem Börsenrecht, ist seit der Einführung des Schwerpunktbereichsstudiums und durch die zunehmenden kapitalmarktrechtlichen Aspekte in gesellschaftsrechtlichen Klausuren von erheblicher Prüfungsrelevanz. Der Kapitalmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel und ist darüber hinaus durch seinen engen ökonomischen Bezug von ständig wachsender Bedeutung für die (Volks-)Wirtschaft. Neben einer grundlegenden Einführung zum Kapitalmarkt und zu den diesen tangierenden Gesetzen (wie u.a. Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) werden auch die Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht (vor allem dem Gesellschaftsrecht), zum Öffentlichen- wie auch zum Strafrecht aufgezeigt. Der Studierende erhält dadurch einen umfassenden Einblick in dieses für Recht und Wirtschaft wichtige und interessante Rechtsgebiet.
Um der zunehmenden Komplexität der Materie auch weiterhin bestens gerecht zu werden, bietet das Lehrbuch dem Leser gewinnbringende Hinweise zum Gutachtenaufbau, Schaubilder, zahlreiche hervorgehobene Definitionen und Fallbeispiele sowie die Rubrik «Wesentliche Rechtsgrundlagen», die an geeigneter Stelle die wesentlichen Regelungen bzw. Maßnahmen auf europäischer und entsprechend nationaler Ebene aufzählt.

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3. Internationales Recht

41

Auch internationales Recht kann Rechtsquelle für das deutsche Kapitalmarktrecht sein[83]. So sind inzwischen die (privaten) Regeln des internationalen Rechnungslegungsrechts, die IAS(International Accounting Standards) bzw die IFRS(International Financial Reporting Standards) von der EU mit der EU-Verordnung betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[84] übernommen worden. Sie sind damit unmittelbar anwendbares Recht. Die US-amerikanischen Rechnungslegungsregeln, die US-GAAP(Generally Accepted Accounting Principles), sind dagegen für das deutsche Kapitalmarktrecht grds nicht relevant.

4. Private Regelungen und Richterrecht

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Regelungen im Rahmen der privaten Selbstregulierung können ebenfalls eine Rechtsquelle des Kapitalmarktrechts darstellen.

Beispiele:

Die Geschäftsbedingungen der Börsen, die AGB-Banken, AGB-Sparkassen, die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte bzw für Termingeschäfte sowie auf internationaler Ebene letztendlich auch die IFRS.

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Ob das Richterrecht ebenfalls als Rechtsquelle angesehen werden kann, ist umstritten. Fasst man den Begriff der Rechtsquelle weit und bezieht das Richterrecht ein, kam diesem im Kapitalmarktrecht in der Vergangenheit v.a. in Bezug auf den grauen Kapitalmarkt und den dazu entwickelten individuellen Anlegerschutz durch eine zivilrechtliche bzw bürgerlichrechtliche Prospekthaftung[85] Bedeutung zu.

IV. Kapitalmarktrecht zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht/Strafrecht

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In den kapitalmarktrechtlichen Gesetzen finden sich häufig sowohl Normen mit öffentlich-rechtlichem (aufsichtsrechtlichem) Charakter als auch solche, die strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind. Während die Zuordnung einer Regelung zu einer dieser „Gruppen“ teilweise unproblematisch möglich ist (zB das Insiderhandelsverbot des Art. 14 MAR als strafrechtliche Norm), ist deren Charakter bei anderen Bestimmungen streitig[86]. Ist die Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht schon im Allgemeinen umstritten[87], so erlangt dies im Kapitalmarktrecht aufgrund des „Normenmixes“ besondere Bedeutung. Die Rechtsprechung hat sich bislang keiner der zahlreichen Abgrenzungstheorien angeschlossen, sondern hebt auf die jeweilige Sachverhaltsgestaltung ab.

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Eine öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Doppelnaturder Normen ist jedenfalls abzulehnen[88]. Eine Abgrenzung der privatrechtlichen von den öffentlich-rechtlichen bzw strafrechtlichen Normen des Kapitalmarktrechts ist aus zahlreichen Gründen relevant. Ist eine kapitalmarktrechtliche Regelung als öffentlich-rechtlich einzustufen, kann sie etwa, anders als privatrechtliche Bestimmungen, als zwingendes Recht nicht rechtsgeschäftlich abbedungenwerden[89]. Die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht spielt auch für die Frage nach dem Rechtsweg(ordentliches Gericht oder Verwaltungsgericht) eine Rolle.

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Regelungen des öffentlichen Rechtssind zB solche, bei denen Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen sind (zB § 40 WpHG, Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft). Diese Eingriffsnormen lassen keine über die gesetzliche Grundlage hinausgehende Erweiterung zu[90].

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Eine Abgrenzung zu strafrechtlichenRegelungen respektive Bußgeldvorschriften ist v.a. im Hinblick auf eine mögliche analoge Anwendung einer kapitalmarktrechtlichen Norm erforderlich[91]. Denn bei Straf- und Bußgeldvorschriften gilt das Analogieverbot(Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG)[92], sodass hier Auslegungsgrenze der mögliche Wortsinn ist. Innerhalb dieses Rahmens können historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte berücksichtigt werden[93]. Fraglich ist, ob sich diese für die Strafrechtsnormen geltende Grenze auch auf die Auslegung des der Sanktion zugrunde liegenden Verhaltensgebots oder -verbots auswirken. Jedenfalls besteht das Analogieverbot in Bezug auf die zivilrechtliche Wirkung einer solchen Norm nicht.

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Umstrittenist, ob eine sog. gespaltene Auslegungin Betracht kommt. Teilweise wird das bejaht[94]. Die maßgebliche Auslegungs- und Normanwendungsmethode soll von der jeweils in Frage stehenden Rechtsfolge abhängen. Die Konsequenz ist, dass ein bestimmtes Verhalten einerseits zivilrechtlich verboten sein und damit zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, andererseits aber straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich mit dem Gesetz im Einklang steht[95]. Außerdem könnte eine aufsichtsrechtliche Regelung im Zivilrecht zu einer erweiterten analogen Anwendung führen[96]. Überwiegend wird aber zu Recht eine gespaltene Auslegung abgelehnt[97]. Begründet wird dies v.a. damit, dass eine sich über den Wortlaut einer strafrechtlichen Norm hinwegsetzende zivilrechtliche Auslegung (etwa im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB) de facto eine richterrechtliche Ausweitung des Schutzbereichs der Norm darstelle[98].

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Unklar ist, ob diese ablehnende Haltung auch in Bezug auf die europäischen Verordnungenzum Kapitalmarktrecht gelten kann[99]. Diejenigen, die hier eine einheitliche Auslegung favorisieren, weisen darauf hin, dass dies ansonsten eine Rechtszersplitterung zur Folge habe, da die Auslegung in den Mitgliedstaaten davon abhänge, ob die EU-Normen dort von einer strafrechtlichen oder nicht-strafrechtlichen Sanktionsnorm in Bezug genommen werden[100].

V. Das Zusammenspiel von Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht

Ausgewählte Literatur:

Assmann, Überlagerung und Komplementierung des Aktienrechts nach dem Aktiengesetz 1965 durch Kapitalmarktrecht, AG 2015, 597; Bachmann, Kapitalmarktrecht im Kodex, WM 2013, 2009; Fleischer, Börseneinführung von Tochtergesellschaften, ZHR 165 (2001), 513; ders., Schnittmengen des WpÜG mit benachbarten Rechtsmaterien – eine Problemskizze, NZG 2002, 545; Lutter, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarkt, in: FS Zöllner, 1. Bd., 1998, S. 363; Richter, Der Kapitalmarkt und sein Gesellschaftsrecht. Überlegungen zu einem kapitalmarktgemäßen Gesellschaftsrecht börsennotierter Gesellschaften, ZHR 172 (2008), 419.

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Das Kapitalmarktrecht und das Gesellschaftsrecht unterscheiden sich sowohl im Regelungsgegenstand als auch in der Zielsetzung. Das Gesellschaftsrecht schützt den Aktionär und seine Vermögensanlage als Mitglied in einem Verband und damit die Mitgliedschaft[101]. Es geht um die verbandsorientierte Abstimmung der beteiligten Interessen. Ziel des Kapitalmarktrechts ist es, den notwendigen rechtlichen Rahmen für das Funktionieren des Markts bereitzustellen.

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Gleichzeitig sind das Kapitalmarktrecht und das Aktienrecht eng miteinander verknüpft[102]. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Schutz des Anlegers (Kapitalmarktrecht) und dem Schutz des Aktionärs (Gesellschaftsrecht), wie die nachfolgenden Beispielezeigen. Insbesondere aufgrund der zunehmenden Überlagerung des Gesellschaftsrechtsdurch das Kapitalmarktrecht gewinnt dieses nicht nur für die Praxis des Gesellschaftsrechts, sondern auch für gesellschaftsrechtliche Klausurenan Relevanz.

1. Vorrang kapitalmarktrechtlicher Mitteilungs- und Publizitätspflichten

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Sowohl im Aktiengesetz als auch im Kapitalmarktrecht gibt es Melde- und Veröffentlichungspflichten. Dabei gilt ein Vorrang der kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflicht[103]. So gelten die Meldepflichten des Aktiengesetzes ( §§ 20, 21 AktG) nicht für Aktien eines Emittenten iS der kapitalmarktrechtlichen Meldepflichtregelung des § 33 Abs. 4 WpHG[104] (§§ 20 Abs. 8 und 21 Abs. 5 AktG). Für diese finden ausschließlich die Bestimmungen des WpHG Anwendung. In den Rechtsfolgen sind die aktienrechtlichen und die kapitalmarktrechtlichen Regelungen angeglichen, sodass nach beiden die Rechte aus Aktien für die Zeit des Unterlassens der Mitteilung ausgeschlossen sind (Rechtsverlust, §§ 20 Abs. 7, 21 Abs. 4 AktG sowie § 44 WpHG).

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