Petra Buck-Heeb - Kapitalmarktrecht, eBook

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DAS Lehrbuch zum Kapitalmarktrecht – jetzt schon ein Klassiker!
Zur Neuauflage:
Neu eingearbeitet wurden die EU-SchwarmfinanzierungsVO, das Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz (BGBl. I 2021, S. 1568), das Fondsstandortgesetz (BGBl. I 2021, S. 1498), das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, BGBl. I 2021, S. 1534, das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BGBl. I 2021, S. 2570) sowie das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990). Außerdem wurden die Änderungen der MiFID II, die mit der Richtlinie 2021/338 erfolgten (ABl. EU Nr. L 68, S. 14), aufgenommen. Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand von Dezember 2021.
Zum Lehrbuch: 
Der Leser wird systematisch durch die wichtigsten Bereiche des Kapitalmarktrechts geleitet. Das Kapitalmarktrecht, entwickelt aus dem Kapitalgesellschafts-, dem Bank- und dem Börsenrecht, ist seit der Einführung des Schwerpunktbereichsstudiums und durch die zunehmenden kapitalmarktrechtlichen Aspekte in gesellschaftsrechtlichen Klausuren von erheblicher Prüfungsrelevanz. Der Kapitalmarkt befindet sich in einem fortwährenden Wandel und ist darüber hinaus durch seinen engen ökonomischen Bezug von ständig wachsender Bedeutung für die (Volks-)Wirtschaft. Neben einer grundlegenden Einführung zum Kapitalmarkt und zu den diesen tangierenden Gesetzen (wie u.a. Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) werden auch die Berührungspunkte zum Bürgerlichen Recht (vor allem dem Gesellschaftsrecht), zum Öffentlichen- wie auch zum Strafrecht aufgezeigt. Der Studierende erhält dadurch einen umfassenden Einblick in dieses für Recht und Wirtschaft wichtige und interessante Rechtsgebiet.
Um der zunehmenden Komplexität der Materie auch weiterhin bestens gerecht zu werden, bietet das Lehrbuch dem Leser gewinnbringende Hinweise zum Gutachtenaufbau, Schaubilder, zahlreiche hervorgehobene Definitionen und Fallbeispiele sowie die Rubrik «Wesentliche Rechtsgrundlagen», die an geeigneter Stelle die wesentlichen Regelungen bzw. Maßnahmen auf europäischer und entsprechend nationaler Ebene aufzählt.

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b) Individueller Schutz

13

Ein individueller Anlegerschutz erfolgte ab den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts überwiegend durch die Rechtsprechung. Inzwischen finden sich zahlreiche gesetzliche Regelungen, die Anlegern einen Schadensersatzanspruch bei Verletzung bestimmter Pflichten zugestehen. Im Überblick ergibt sich heute das folgende System aus Anspruchsgrundlagen:

aa) Haftung aus Amtspflichtverletzung

14

Ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG wegen Verletzung von Amtspflichten durch die für den Kapitalmarkt zuständigen Behörden (insbesondere der BaFin) ist heute weitgehend ausgeschlossen. Inzwischen wird bei den Vorschriften, die die Zuständigkeiten und Aufgaben der BaFin regeln, ausdrücklich klargestellt, dass sie „nur im öffentlichen Interesse“ tätig ist (vgl § 4 Abs. 4 FinDAG, § 4 Abs. 2 WpÜG). Amtshaftungsansprüche können daher allenfalls die unmittelbar betroffenen Adressaten geltend machen, nicht aber lediglich mittelbar betroffene Aktionäre[18].

bb) Spezielle Vertrauenshaftung

15

Einige Spezialvorschriften des Kapitalmarktrechts sind ausdrücklich auf den Individualschutz gerichtet und stellen selbständige Anspruchsgrundlagendar. Mit diesen Regelungen soll die Offenlegung von relevanten Informationen sichergestellt werden. Dazu zählen die verschiedenen Ausformungen der gesetzlichen Vertrauenshaftung des Kapitalmarktrechts[19]. Das sind

- die Prospekthaftung (§§ 9 ff WpPG[20], §§ 20 ff VermAnlG[21] und § 306 KAGB[22]),
- die Emittentenhaftung (§§ 97 f WpHG)[23] sowie
- die Angebotsunterlagenhaftung ( § 12 WpÜG)[24].

16

Dazu wird auch die zivilrechtliche bzw bürgerlichrechtliche Prospekthaftunggerechnet[25], deren Grundlage in einem typischerweise (Prospekthaftung ieS) oder persönlich in Anspruch genommenen Vertrauen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, cic; Prospekthaftung iwS) gesehen wird[26]. Diese Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn keine speziellen Prospekthaftungsregeln in Betracht kommen bzw diese Raum für die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung lassen[27].

cc) Allgemeine Haftungsregelungen

17

Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Auskunfts-, Beratungspflicht) kann ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben sein (§ 280 Abs. 1 BGB). In Betracht kommt auch ein Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. In Bezug auf Vertragsverhandlungen kann bei Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (cic) verlangt werden.

18

Im Rahmen von deliktischen Ansprüchen scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGBregelmäßig aus, weil kein absolutes Recht (zB Eigentum, Mitgliedschaft) verletzt wird. Möglich ist aber eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGBiVm einem Schutzgesetz. Schutzgesetzist eine Rechtsnorm dann, wenn sie zumindest auch den Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise (individueller Anleger) bezweckt und zu einem Schadensersatz führen soll[28]. Dabei kommt es laut Rechtsprechung nicht auf die Wirkung des Gesetzes an, sondern auf dessen Inhalt und Zweck sowie darauf, ob der Gesetzgeber gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelnen gewollt oder mitgewollt hat[29]. Als Schutzgesetze kommen insbesondere strafrechtliche Normen oder kapitalmarktrechtliche Spezialregelungen in Betracht.

19

Schließlich kann bei Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung auch ein Anspruch aus § 826 BGBgegeben sein. Zwar soll zumindest bedingter Vorsatz nach der Rechtsprechung schon dann anzunehmen sein, wenn ein bloß leichtfertiges Verletzungshandeln vorliegt[30]. Allerdings können der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität sowie das Bestehen eines konkreten Schadens im Einzelfall schwierig sein[31].

3. Finanzsystemstabilität

20

In einigen neuen Regelungen wird als Regelungsziel auf die „Stabilität des gesamten Finanzsystems“ abgehoben. So ist etwa eine Produktintervention bzw ein Produktverbot durch die ESMA bzw die BaFin bei Gefährdung der Finanzsystemstabilität möglich (Art. 42 Abs. 2 VO 600/2014)[32].

21

Zudem enthält § 14 WpHGdie Befugnis der BaFin, Maßnahmen zur Sicherung des Finanzsystems zu ergreifen, wenn durch bestimmte Missstände Nachteile für die Finanzmarktstabilität bewirkt werden, wobei die getroffenen Maßnahmen grds auf höchstens zwölf Monate befristet sind (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WpHG).

III. Rechtsgrundlagen des Kapitalmarktrechts

22

Eine Kodifizierung des Kapitalmarktrechts in einem „Kapitalmarktgesetz“ existiert nicht. Es gibt vielmehr verschiedene Kodifikationen, die in großen Teilen Aufsichtsrecht (und damit öffentliches Recht), teilweise aber auch Zivil- oder Strafrecht sind und jeweils einzelne Bereiche des Kapitalmarktrechts regeln[33].

1. Nationales Recht

23

Lange Zeit waren das WpHG und das BörsG die zentralen kapitalmarktrechtlichen Gesetze. Das 1998 geschaffene WpHGregelte v.a. die Transaktionen auf dem Kapitalmarkt und wurde von vielen als „Grundgesetz des Kapitalmarktrechts“ bezeichnet[34]. Das hat sich durch die seit 3. Juli 2016 geltende EU-Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) geändert, in welcher nun zentrale Bereiche wie das Insiderhandelsverbot, die Ad-hoc-Publizitätspflicht und die Marktmanipulation geregelt sind. Das WpHG enthält jetzt für etliche Materien lediglich noch nationale Anwendungsvorschriften. In anderen Bereichen, wie etwa bei den Stimmrechtsmitteilungen, ist allerdings noch eine umfängliche nationale Regelung (im Rahmen einer Richtlinienumsetzung) gegeben.

24

Das BörsGenthält im Wesentlichen Organisationsnormenfür die öffentlich-rechtlich organisierte Börse als Veranstalter des Börsenhandels. Dem BörsG fehlt im Gegensatz zum WpHG eine ausschließlich kapitalmarktrechtliche Ausrichtung. Die Börsengesetzgebung hat nicht primär den Kapitalmarkt und den Anlegerschutz im Blickfeld, sondern stellt eine Reaktion auf Missstände an den Börsen dar[35].

25

Das BörsG und das WpHG werden durch zahlreiche nationale Rechtsverordnungenergänzt. Darüber hinaus gibt es Rundschreiben[36], Merkblätter usw der BaFin, die aber keine Rechtsnormen, sondern lediglich die Verwaltungspraxis der Behörde sind[37] und damit als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gelten[38]. Auch die Fachartikel im BaFinJournal haben keinen rechtsverbindlichen Charakter.

26

Das trifft auch für den Emittentenleitfadender BaFin zu[39], der praxisrelevante Erläuterungen enthält, die zwar die BaFin, nicht aber die Gerichte binden[40]. Jedenfalls soll das Vertrauen eines Anfragenden auf eine Auskunft der BaFinnach hM unter bestimmten Voraussetzungen ein Verschulden des Betreffenden ausschließen können[41].

27

Weitere kapitalmarktrechtliche Gesetze sind etwa das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Depotgesetz (DepotG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)und das Wertpapierprospektgesetz (WpPG)sowie das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), das Pfandbriefgesetz[42] sowie das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)für Massenklagen wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation[43].

28

Auch die Rechnungslegungsvorschriften(zB §§ 238 ff HGB) sind kapitalmarktrechtliche Regelungen, da sie einem der wichtigsten Ziele des Kapitalmarktrechts dienen, nämlich der Herstellung von Publizität zur Stärkung des Vertrauens der Anleger in den Kapitalmarkt[44]. Auch die gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere die des Aktienrechts, sind für das Kapitalmarktrecht von Bedeutung[45], da mit der Aktie das wichtigste Kapitalmarktprodukt geregelt wird.

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