Nr. 2: Prüfungsschema zur Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG II. Ergebnis 83 Die Verschiebung der Neuwahlen um zwei Jahre ist materiell verfassungswidrig. 84 Prüfungsschema zur Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG Art. 41 II, 93 I Nr. 5 GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG
84 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 3: Prüfungsschema zur konkreten Normenkontrolle Prüfungsschema zur konkreten Normenkontrolle Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
184 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 4: Prüfungsschema zum Bund-Länder-Streit 234 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 5: Prüfungsschema zum Organstreitverfahren Examens-Repetitorium Staatsrecht Staatsorganisationsrecht und Grundrechte von Dr. Max-Emanuel Geis ord. Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg unter Mitarbeit von Alexandra Lörinczy Wiss. Mitarbeiterin, Ass. jur. Dipl. jur. univ. und Yvonne Baumgärtner Wiss. Mitarbeiter, Dipl. jur. univ. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage www.cfmueller.de
286 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 6: Prüfungsschema zur Präsidentenanklage 354 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 7: Vertiefende Hinweise zu den staatlichen Schutzpflichten – Aufbauvorschlag 481 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 8: Prüfungsschema bei Gleichheitsrechten 573 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 9: Prüfungsschema zur einstweiligen Anordnung 640 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 10: Prüfungsschema zur Verletzung von Freiheitsrechten Examens-Repetitorium Staatsrecht Staatsorganisationsrecht und Grundrechte von Dr. Max-Emanuel Geis ord. Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg unter Mitarbeit von Alexandra Lörinczy Wiss. Mitarbeiterin, Ass. jur. Dipl. jur. univ. und Yvonne Baumgärtner Wiss. Mitarbeiter, Dipl. jur. univ. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage www.cfmueller.de
641 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
Nr. 11: Prüfungsschema zur Verfassungsbeschwerde Examens-Repetitorium Staatsrecht Staatsorganisationsrecht und Grundrechte von Dr. Max-Emanuel Geis ord. Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg unter Mitarbeit von Alexandra Lörinczy Wiss. Mitarbeiterin, Ass. jur. Dipl. jur. univ. und Yvonne Baumgärtner Wiss. Mitarbeiter, Dipl. jur. univ. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage www.cfmueller.de
689 Lösung zu Fall 2 Frage 1 I. Die Überhangmandatsregelung und Ausgleichsmandate[1] 37 Fraglich ist, ob die Überhang- und Ausgleichsmandatsregelung in § 6 IV 2 BWG und § 6 V, VI BWG seit der Wahlrechtsreform 2013 verfassungsgemäß ist. Dadurch könnte der Grundsatz der Gleichheit gem. Art. 38 I 1 GG und der Öffentlichkeit der Wahl gem. Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG sowie das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 I GG oder das Demokratieprinzip aus Art. 20 I, II GG verletzt sein. Folglich müsste eine Beeinträchtigung vorliegen, die durch das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht gerechtfertigt ist.
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