Armin Engländer - Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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Die Neuauflage:
Das Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht enthält das strafprozessuale Kernwissen, das den Gegenstand der verfahrensrechtlichen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur und der mündlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung bildet. Es vermittelt kurz und knapp das Verständnis der wichtigsten Vorschriften und Grundstrukturen und ermöglicht so eine gezielte Wiederholung dieser prüfungsrelevanten Bereiche des Strafprozessrechts. Der didaktischen Aufbereitung des Stoffs dienen: •75 – an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnte 
– Fälle mit Lösungen, 
– zahlreiche Schaubilder und Übersichten sowie 
– Wiederholungsfragen zur abschließenden Kontrolle des Lernerfolgs.

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V. Der Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungs- oder Instruktionsprinzip)

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Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die StA und das Gericht verpflichtet sind, das wirkliche Geschehen von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären. Sie müssen folglich auch unabhängig von Beweisanträgen Ermittlungen zur Wahrheitsfindung anstellen. Es gilt damit anders als im Zivilprozess, in dem das Gericht grds. nur über den von den Parteien beigebrachten Streitstoff befindet, das Prinzip der materiellen Wahrheit, §§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO. Besondere Probleme wirft in diesem Zusammenhang die Praxis der Urteilsabsprachen auf (näher dazu Rn. 278f.).

VI. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz

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Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss das Gericht die für die Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der Hauptverhandlung selbst feststellen, § 261 StPO. Das bedeutet insb., dass der mögliche Personalbeweis durch Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine Erklärung ersetzt werden darf, § 250 StPO (zu den vielfältigen Einschränkungen dieses Grundsatzes in den §§ 251 ff. StPO näher Rn. 228ff.). Ein allgemeines Gebot, bei der Beweisaufnahme grds. das sachnächste Beweismittel zu verwenden, beinhaltet der Unmittelbarkeitsgrundsatz dagegen nach h.M. nicht (Volk/Engländer, § 18 Rn. 26); damit ist die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen, d.h. eines Zeugen, der über die Äußerungen eines anderen Zeugen berichtet, prinzipiell zulässig.

VII. Das Mündlichkeitsprinzip

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Das Mündlichkeitsprinzip besagt, dass bei der Entscheidungsfindung nur berücksichtigt werden darf, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen wurde, vgl. § 261 StPO. Damit ist ausgeschlossen, den bloßen Akteninhalt ohne mündliche Erörterung zur Urteilsgrundlage zu machen. Selbst beim Beweis durch Urkunden sind diese in der Hauptverhandlung grds. zu verlesen, § 249 Abs. 1 StPO. Allerdings kann von der Verlesung unter den Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 StPO abgesehen werden, sog. Selbstleseverfahren.

Fraglich ist, ob es gegen das Mündlichkeitsprinzip verstößt, wenn die Schöffen vor oder während der Hauptverhandlung Einsicht in die Akten, insb. in die Anklageschrift, erhalten. Die frühere h.M. hat dies mit dem Argument bejaht, dass bei Schöffen im Unterschied zu den Berufsrichtern mangels entsprechender Schulung sonst die Gefahr bestehe, nicht zwischen den Eindrücken aus der Hauptverhandlung und jenen aus den Akten unterscheiden zu können (BGHSt 13, 73). Dagegen geht die jetzige h.M. von einem Akteneinsichtsrecht der Schöffen aus, da diese nach § 30 Abs. 1 GVG den Berufsrichtern gleichgestellt sind (SSW-Güntge, § 30 GVG Rn. 2; siehe auch BGHSt 43, 36, 39).

VIII. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

1. Inhalt

23

Das Gericht darf die Beweismittel nach freiem Ermessen würdigen, § 261 StPO. Es ist daher weder an ein Geständnis des Angeklagten, noch an Sachverständigengutachten oder andere feste Beweisregeln gebunden. Begrenzt wird dieser Grundsatz allerdings durch Bindungen an die Regeln der Logik, gefestigte naturwissenschaftliche Erkenntnisse(z.B. die Promillewerte zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit), gesetzliche Bestimmungen(z.B. § 190 StGB, § 274 StPO) sowie übergeordnete Verfahrensgrundsätze– hier insb. die Beweisverwertungsverbote (zu diesen ausf. Rn. 252ff.).

2. Das Schweigen des Angeklagten

24

Problematisch ist insbesondere, ob das Gericht ein prozessual zulässiges Schweigen des Angeklagten, § 243 Abs. 5 S. 1 StPO, frei würdigen darf.

Fall 5:A ist der Untreue angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seiner Aussagefreiheit Gebrauch. Das Gericht möchte dieses Schweigen gegen ihn verwenden, da ein Unschuldiger, der nichts zu verbergen habe, auch aussagen könne.

Lösung:Aus einem vollständigen Schweigendes Angeklagten dürfen keine für ihn nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden. Anderenfalls würden das nemo-tenetur-Prinzip(nemo tenetur se ipsum accusare: niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) unterlaufen und die Rechte des Beschuldigten entwertet. Gleiches gilt auch für ein zeitweises Schweigen, bei dem der Angeklagte sich zunächst nicht äußert und erst zu einem späteren Zeitpunkt entlastende Angaben macht (BGH NStZ 2014, 666). Anders verhält es sich nach h.M. bei einem teilweisen Schweigen. Darunter versteht man die Fälle, in denen sich der Angeklagte zwar grundsätzlich zur Sache einlässt, dann aber auf bestimmte Fragen keine oder nur unvollständige Antworten gibt. Durch seine prinzipielle Einlassung macht sich der Angeklagte hier selbst freiwillig zum Beweismittel und setzt sich damit der freien Beweiswürdigung aus (BGHSt 20, 298, 300; krit. KMR-Stuckenberg, § 261 Rn. 58). Da A sich hier grundsätzlich auf seine Aussagefreiheit beruft, darf das Gericht sein Schweigen nicht gegen ihn verwenden. Die gleichen Grundsätze gelten i.Ü. auch bei einem Zeugen, der berechtigterweise von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGHSt 22, 113).

IX. Der Grundsatz „in dubio pro reo“

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Gelingt es dem Gericht nach Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Beweismittel nicht, den Sachverhalt nach seiner Überzeugung zweifelsfrei zu klären, ist von der für den Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden Art. 6 Abs. 2 EMRK und das Schuldprinzip i.V.m. § 261 StPO.

Unstreitig gilt der in dubio-Grundsatz für Tatsachen, die die Schuld- und Straffrage(z.B. die Strafzumessung) betreffen. Keine Anwendung findet er dagegen ebenso unstreitig bei der Gesetzesinterpretation. Nach h.M. gilt er ferner nicht bei sonstigen materiellen und prozessualen Rechtsfragen (z.B. hinsichtlich des Vorliegens von Verfahrensfehlern; BGHSt 16, 164, 167; krit. Kühne, Rn. 966). Umstritten ist allerdings, ob der in dubio-Grundsatz auf Prozessvoraussetzungenanwendbar ist.

Fall 6:A ist wegen Unterschlagung angeklagt. In der Hauptverhandlung kann nicht mehr geklärt werden, ob die Tat zum Zeitpunkt der ersten Vernehmung bereits etwas mehr als fünf Jahre zurücklag oder ob noch keine fünf Jahre vergangen waren.

Lösung:Läge die Tat länger als fünf Jahre zurück, wäre sie nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt. Eine Unterbrechung i.S.v. § 78c Nr. 1 StGB käme nicht mehr in Betracht. Es wäre somit ein Verfahrenshindernis gegeben. Anderenfalls könnte A hingegen noch verurteilt werden. Während früher der in dubio-Grundsatz vorwiegend auf das Schuldprinzip bezogen und damit seine Anwendung auf Prozessvoraussetzungen abgelehnt wurde, plädiert inzw. ein Teil des Schrifttums für seine generelle Geltung auch in diesem Bereich. Da die Prozessvoraussetzungen fundamentale rechtsstaatliche Bedingungen eines Sachurteils darstellten, müsse im Zweifelsfall das Verfahren eingestellt werden (z.B. Volk/Engländer, § 14 Rn. 10; krit. Krey/Heinrich, Rn. 11). Der BGH will dies für jede einzelne Prozessvoraussetzung gesondert bestimmen, bejaht die Anwendbarkeit des in dubio-Grundsatzes aber jedenfalls für die Verjährung (BGHSt 18, 274), die Verhandlungsfähigkeit (BGH NStZ 1984, 520) und den Strafklageverbrauch (BGH NStZ 2010, 160). Das Gericht hat hier daher das Verfahren gegen A nach dem in dubio-Satz wegen Verjährung einzustellen.

X. Der Grundsatz der Öffentlichkeit

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Gemäß dem Grundsatz der Öffentlichkeit muss die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung des Urteils und der Beschlüsse öffentlich sein, § 169 GVG, Art. 6 EMRK. Das bedeutet, dass im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungsortes die Möglichkeit des Eintritts beliebiger Zuhörer zu gewährleisten ist. Dies gilt auch bei einem Termin außerhalb des Gerichtssaals (z.B. bei einer Vernehmung des erkrankten Angeklagten im Krankenhaus). Der Presse dürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung Plätze reserviert werden. Gibt es mehr Bewerber als Plätze, muss ein faires Auswahlverfahren – ggf. unter Differenzierung nach Medienarten (z.B. Rundfunk, Print, ausländische Presse bei entsprechenden Bezügen des Falles) – durchgeführt werden (BVerfG NJW 2013, 1293). Zwecke der Herstellung der Öffentlichkeit sind der Schutz vor einer Geheimjustiz, die Stärkung des Vertrauens in die Rechtsprechung sowie die Berücksichtigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit.

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