Armin Engländer - Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:
Das Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht enthält das strafprozessuale Kernwissen, das den Gegenstand der verfahrensrechtlichen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur und der mündlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung bildet. Es vermittelt kurz und knapp das Verständnis der wichtigsten Vorschriften und Grundstrukturen und ermöglicht so eine gezielte Wiederholung dieser prüfungsrelevanten Bereiche des Strafprozessrechts. Der didaktischen Aufbereitung des Stoffs dienen: •75 – an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnte 
– Fälle mit Lösungen, 
– zahlreiche Schaubilder und Übersichten sowie 
– Wiederholungsfragen zur abschließenden Kontrolle des Lernerfolgs.

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Bei den Ermächtigungsdelikten (z.B. Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB; Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen, § 90b StGB) ist die Strafverfolgung an die Ermächtigung eines bestimmten politischen Organs gebunden.

4. Die Privatklagedelikte

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Im Falle eines Privatklagedelikts (vgl. Katalog des § 374 StPO) erfolgt eine Strafverfolgung durch die StA nur, wenn sie im öffentlichen Interesseliegt, § 376 StPO. Ansonsten kann der Verletzte die Straftat im Privatklageweg selbstverfolgen.

III. Das Akkusationsprinzip

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Nach dem Akkusationsprinzip ist das Gericht zur Untersuchung einer Straftat nur befugt, wenn zuvor Anklage erhoben wurde, § 151 StPO. Staatliche Anklagebehörde ist allein die StA, § 152 Abs. 1 StPO; sie besitzt das Anklagemonopol(Ausnahme: bei Privatklagedelikten). Um eine strikte Trennung von Ankläger und Richter zu gewährleisten, bildet die StA dabei eine von den Gerichten unabhängige Instanz, § 150 GVG. Das Gericht ist bei seiner Untersuchung und Entscheidung an die in der Anklage bezeichnete Tat gebunden, §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO. Als Tat gilt hier nach dem sog. strafprozessualen Tatbegriffnicht die materiell-rechtliche Straftat, sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem in der Anklage beschriebenen Sachverhalt nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgangbildet (BGHSt 45, 211, 212; vgl. Rn. 275 f.).

IV. Das Legalitätsprinzip

1. Inhalt

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Inhalt des Legalitätsprinzips ist die rechtliche Pflichtder StA, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten – dem sog. Anfangsverdacht– Ermittlungen aufzunehmen und, sofern sich diese Anhaltspunkte zu einem hinreichenden Tatverdachtverdichten, Anklage zu erheben, §§ 152 Abs. 2, 160, 170 Abs. 1 StPO. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund der konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nach kriminalistischer Erfahrung möglicherscheint. Dabei steht der StA ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (KK-Diemer, § 152 Rn. 8). Nach h.M. sind auch Vorermittlungenzulässig, mit denen das Vorliegen zureichender Anhaltspunkte geklärt werden soll (SSW-Schnabl, § 152 Rn. 8; krit. SK-Wohlers, § 163 Rn. 3).

Zweck des Legalitätsprinzips ist es, die Verfolgung jeder Straftat ohne Ansehen der Person des Täters sicherzustellen. Rechtlich abgesichert wird es prozessual durch das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff. StPO (vgl. dazu Rn. 114ff.), und materiell-strafrechtlich durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB.

Das Legalitätsprinzip gilt nicht unbeschränkt. Die §§ 153 ff. StPO enthalten Ausnahmeregelungen, die die Strafverfolgungsbehörden aus Zweckmäßigkeitserwägungen zum Absehen von der Strafverfolgung berechtigen (vgl. dazu Rn. 108ff.). Als Leitprinzip fungiert damit in diesen Fällen das Opportunitätsprinzip.

Im Einzelnen ist die Reichweite des Legalitätsprinzips umstritten. Problematisch sind die Fälle des außerdienstlich erlangten Wissens und der Bindung an die höchstrichterliche Rspr.

2. Außerdienstlich erlangtes Wissen

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Das Legalitätsprinzip gilt unbedingt bei dienstlicher Kenntniserlangung. Gewinnt dagegen ein Staatsanwalt oder ein Polizist auf privatem Weg Wissen über eine mögliche Straftat, muss das Legalitätsprinzip gegen sein Recht auf Schutz der Privatsphäre abgewogen werden.

Fall 3:StA S sitzt im Tennisklub auf der Vereinsterrasse und erfährt von seinem Doppelpartner D, dass ihr gemeinsamer Freund, der Lehrer T, die 17-jährige Schülerin O im Anschluss an den Sportunterricht bedrängt und „begrapscht“ hat. S möchte die Sache unter den Tisch fallen lassen.

Lösung:Hier besteht ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Fraglich ist nun, ob S nicht nur ermitteln darf, sondern auch ermitteln muss. Nach einer t.v.A. ist die Pflicht zur Verfolgung auf die im Katalog des § 138 StGB (Roxin/Schünemann, § 39 Rn. 3) oder des § 100a StPO (Kramer, Rn. 177) genannten Straftaten beschränkt. Eine a.A. grenzt danach ab, ob es sich bei der in Betracht kommenden Straftat um ein Vergehen oder ein Verbrechen handelt und bejaht eine Verfolgungspflicht nur bei Letzteren (HK-Zöller, § 158 Rn. 8). S wäre demnach nicht zur Strafverfolgung verpflichtet, da § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB weder in § 138 StGB genannt ist noch ein Verbrechen darstellt. Der BGH nimmt dagegen eine Pflicht zur Verfolgung auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB und unabhängig von der Klassifikation als Verbrechen oder Vergehen an, wenn es sich um Straftaten handelt, die nach Art und Umfang öffentliche Interessen in besonderem Maße berühren, so z.B. auch bei Umweltdelikten und bei organisierter Kriminalität (BGHSt 12, 277, 280 f.; 38, 388, 392). Diese Abgrenzungsformel erscheint jedoch auf Grund ihrer Vagheit und Ungenauigkeit durchaus problematisch – insb. im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen aus § 258a StGB bei Nichtverfolgung (allerdings verneint das BVerfG einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG; BVerfG NJW 2003, 1030). Folgt man dem BGH, ist im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass im Schulwesen als Sonderrechtsverhältnis die Schüler vor sexuellen Übergriffen seitens des Lehrpersonals geschützt werden, wohl zu bejahen. S wäre demnach zur Strafverfolgung verpflichtet.

3. Die Bindung der StA an die höchstrichterliche Rechtsprechung

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Umstritten ist ferner, ob das Legalitätsprinzip die StA nicht nur an das Gesetz, sondern auch an dessen Interpretationdurch die höchstrichterliche Rspr. bindet.

Fall 4:Geschäftsfrau G bietet dem A 500 €, wenn er ihren Konkurrenten K mal so richtig „aufmischt“. A geht zum Schein darauf ein und nimmt das Geld an. Er ist allerdings von vornherein fest entschlossen, die Tat nicht zu begehen und sieht nur eine günstige Gelegenheit, die G um die 500 € zu erleichtern. Kurze Zeit später fliegt die Sache auf. Die ermittelnde StA möchte das Verfahren gegen A einstellen. Sie hält die Rspr. des BGH, wonach auch zu verbotenen Zwecken eingesetztes Geld von § 263 StGB geschützt wird (vgl. BGHSt 29, 300; BGH NStZ 2002, 33), für falsch und möchte einer Auffassung aus dem Schrifttum folgen, die in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen Betruges ablehnt (so z.B. Schönke/Schröder-Perron, StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 150).

Lösung:Eine t.v.A. lehnt eine Bindung der StA an die Rspr. (außer bei Urteilen des BVerfG, § 31 Abs. 2 BVerfGG) ab, weil die StA nach § 150 GVG ein von den Gerichten unabhängiges selbstständiges Rechtspflegeorgan sei und auch Art. 20 Abs. 3 GG nur an „Gesetz und Recht“, nicht auch an die Rspr. binde (Roxin/Schünemann, § 9 Rn. 14). Nach einer a.A. ist zu differenzieren: Erachte die StA entgegen der Rspr. ein Verhalten für strafbar, sei sie an einer Anklage nicht gehindert, da anderenfalls eine Korrektur einer einmal etablierten Rspr. unmöglich würde (Klesczewski, Rn. 95). Halte sie es aber anders als die Rspr. für straflos, müsse sie zumindest bei gefestigter Rspr. auf Grund ihrer Pflicht, auf eine einheitliche Rechtsanwendung zu achten, anklagen und versuchen, im gerichtlichen Verfahren auf eine Änderung der Rspr. hinzuwirken (Beulke/Swoboda, Rn. 147 f.). Zum gleichen Ergebnis gelangt hier auch der BGH, der die Bindungswirkung damit begründet, dass nach dem Gewaltenteilungsprinzip nur die Gerichte zur Entscheidung darüber befugt seien, ob ein Strafgesetz verletzt ist, und zudem anderenfalls die Einheit der Rechtsordnung gefährdet würde (BGHSt 15, 155, 158 ff.). Nach den letzten beiden Auffassungen müsste die StA hier anklagen.

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