AnwK |
Anwaltkommentar Strafprozessordnung (Hrsg. Krekeler/Löffelmann), 2. Aufl. 2010. Zitiert: AnwK-Bearbeiter |
BeckOK |
Beck'scher Online-Kommentar Strafprozessordnung (Hrsg. Graf), Stand: 1.10.2021. Zitiert: BeckOK-Bearbeiter |
DDRK |
Dölling, Dieter/Duttge, Gunnar/Rössner, Dieter/König, Stefan, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022. Zitiert: DDRK-Bearbeiter |
Eisenberg |
Eisenberg, Ulrich, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017. Zitiert: Eisenberg |
HK |
Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Gercke u.a.), 6. Aufl. 2019. Zitiert: HK-Bearbeiter |
Joecks |
Joecks, Wolfgang, Studienkommentar Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2015. Zitiert: Joecks |
KK |
Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Hannich), 8. Aufl. 2019. Zitiert: KK-Bearbeiter |
KMR |
KMR Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. von Heintschel-Heinegg/Stöckel), Loseblatt, Stand Oktober 2021. Zitiert: KMR-Bearbeiter |
LR |
Löwe-Rosenberg (Hrsg. Erb u.a.) Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, 27. Aufl. 2016 ff. Zitiert: LR-Bearbeiter |
Meyer-Goßner/Schmitt |
Meyer-Goßner, Lutz/Schmitt, Bertram, Strafprozessordnung, 64. Aufl. 2021. Zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt-Bearbeiter |
MüKo |
Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung (Hrsg. Knauer u.a.), 1. Aufl. 2014 ff., 2. Aufl. 2021. Zitiert: MüKo-Bearbeiter |
Radtke/Hohmann |
Radtke, Henning/Hohmann, Olaf, Strafprozessordnung, 2011. Zitiert: Radtke/Hohmann-Bearbeiter |
SK |
Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz (Hrsg. Degener u.a.), 5. Aufl. 2015 ff. Zitiert: SK-Bearbeiter |
SSW |
Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2020. Zitiert: SSW-Bearbeiter |
§ 1 Überblick über Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens
I. Ziele des Strafverfahrens
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Das materielle Strafrecht bestimmt, welche Verhaltensweisen als Straftat gelten und mit welchen Sanktionen sie geahndet werden sollen. Hingegen regelt das Strafprozessrecht, auf welche Weise das Vorliegen einer Straftat ermittelt und die Strafverfolgung durchgesetzt wird. Dabei dient das Strafverfahren drei grundlegenden Zielen:
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Wahrheit:Niemand soll zu Unrecht bestraft werden. Das Strafverfahren bezweckt die Feststellung des Sachverhaltes, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, um auf dieser Grundlage eine materiell-rechtlich richtige Entscheidung treffen zu können. |
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Rechtsstaatlichkeit:Niemand soll unverhältnismäßigen Eingriffen und einem Missbrauch staatlicher Machtmittel ausgesetzt werden. Das Strafverfahren bezweckt daher eine rechtsstaatliche Steuerung der Strafverfolgung. |
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Rechtsfrieden:Das Strafverfahren soll schließlich durch eine abschließende verbindliche Entscheidung die Geltung der Rechtsordnung bekräftigen und dadurch Rechtsfrieden schaffen. |
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Freilich harmonieren diese Ziele nicht notwendig miteinander; sie können u.U. auch miteinander in Konflikt geraten.
Fall 1a:A ist angeklagt, seine Ehefrau getötet zu haben. Da die Leiche niemals gefunden wurde, kommt als einziges Beweismittel ein Zeugenbeweis durch den Polizisten P in Betracht, demgegenüber A nach Dunkelhaft und ständigem Stören im Schlaf ein – später widerrufenes – Geständnis abgelegt hatte.
Lösung:Hier besagt die Regelung des § 136a Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StPO (verbotene Vernehmungsmethoden), dass das Geständnis des A nicht verwertet werden darf. Das Ziel der Wahrheitsfindung muss damit hinter das kollidierende Ziel eines rechtsstaatlichen Verfahrens zurücktreten. A wäre demzufolge freizusprechen.
Fall 1b:Jahre später brüstet sich der rechtskräftig freigesprochene A gegenüber seinem Freund F damit, seine Ehefrau getötet und die Leiche beseitigt zu haben, ohne dass ihm die Ermittlungsbehörden auf die Schliche gekommen seien.
Lösung:Hier ist nach § 362 Nr. 4 StPO ausnahmsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des A zulässig. Die Urteilsgrundlage gilt in einem solchen Fall als so erschüttert, dass das Ziel eines fortdauernden Rechtsfriedens durch eine rechtskräftige Entscheidung hinter dem Ziel der Wahrheitsfindung zurückstehen muss. A könnte so in einer neuen Hauptverhandlung wegen Totschlags oder Mordes verurteilt werden.
II. Quellen des Strafverfahrens
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Strafprozessuale Vorschriften finden sich nicht nur in der StPO, sondern in vielen Gesetzen. Dabei sind vor allem zu beachten:
StPO:Sie stellt die Hauptquelle des Verfahrensrechts dar und regelt insb. den Ablauf des Verfahrens.
GVG:Das GVG bestimmt Aufbau, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte und die Organisation der StA.
GG:Prozessrelevant sind insb. das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG, die Regelungen über die Judikative in Art. 92 ff. GG sowie die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101, 103, 104 GG.
JGG:Hier werden die Besonderheiten des Verfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt.
StGB:Das StGB enthält Vorschriften zu Verfolgungsvoraussetzungen wie dem Strafantragsrecht, §§ 77 ff. StGB, und zu Verfolgungshindernissen wie der Verjährung, §§ 78 ff. StGB.
EMRK:Wichtig ist hier vor allem Art. 6 EMRK, der die grundlegenden Rechte des Angeklagten beinhaltet.
Neben diesen gesetzlichen Grundlagen sind noch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) von besonderer Bedeutung. Diese Verwaltungsvorschriften leiten vor allem das genauere Vorgehen der StA.
III. Gang des Strafverfahrens
Das Strafverfahren lässt sich zunächst in zwei große Abschnitte untergliedern:
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Erkenntnisverfahren:Hier wird geklärt, ob sich ein Beschuldigter einer Straftat schuldig gemacht hat. Das Erkenntnisverfahren besteht aus drei Teilen:
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Ermittlungsverfahren:Im Ermittlungsverfahren – auch Vorverfahren genannt – (§§ 160–177 StPO) ermittelt die StA (i.d.R. zunächst die Polizei, von sich aus oder auf Anweisung der StA), ob „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ besteht, d.h. ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtigist. Ergeben die Ermittlungen keinen solchen Verdacht oder erweist sich die Tat als nicht verfolgungswürdig, stellt die StA das Verfahren ein. Anderenfalls erhebt sie Anklage, § 170 Abs. 1 StPO (ausf. Rn. 96ff.). |
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Zwischenverfahren:Hat die StA Anklage erhoben, prüft das Gericht im Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO), ob der von der StA behauptete hinreichende Tatverdacht gegen den Angeschuldigten tatsächlich besteht. Bejaht es dies, beschließt das Gericht, das Hauptverfahren zu eröffnen und die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen, §§ 203, 207 StPO (ausf. Rn. 182ff.). |
Schaubild 1: Ablauf des Erkenntnisverfahrens
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Hauptverfahren:Im Hauptverfahren (§§ 213–358 StPO), das sich in die Vorbereitung(§§ 213 ff. StPO) und die Durchführung(§§ 226 ff. StPO) der Hauptverhandlung untergliedern lässt und das i.d.R. mit einem Urteilendet, § 260 StPO, wird geprüft, ob sich der Angeklagte tatsächlich der ihm vorgeworfenen Straftat schuldig gemacht hat. Der Hauptverhandlung erster Instanz kann sich noch ein Rechtsmittelverfahren(§§ 296 ff. StPO), d.h. Berufung(bei Urteilen des AG) und Revision, anschließen. Auch das Rechtsmittelverfahren ist noch Teil des Hauptverfahrens, da dieses erst mit einem rechtskräftigen Urteil endet (ausf. Rn. 187ff.). |
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