Armin Engländer - Examens-Repetitorium Strafprozessrecht, eBook

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Die Neuauflage:
Das Examens-Repetitorium zum Strafprozessrecht enthält das strafprozessuale Kernwissen, das den Gegenstand der verfahrensrechtlichen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur und der mündlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung bildet. Es vermittelt kurz und knapp das Verständnis der wichtigsten Vorschriften und Grundstrukturen und ermöglicht so eine gezielte Wiederholung dieser prüfungsrelevanten Bereiche des Strafprozessrechts. Der didaktischen Aufbereitung des Stoffs dienen: •75 – an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnte 
– Fälle mit Lösungen, 
– zahlreiche Schaubilder und Übersichten sowie 
– Wiederholungsfragen zur abschließenden Kontrolle des Lernerfolgs.

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Vollstreckungsverfahren:Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das von der StA geleitete Vollstreckungsverfahren (§§ 449–463d StPO) an.

§ 2 Die Prozessvoraussetzungen

I. Wichtige Prozessvoraussetzungen

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Damit ein Gericht zu einem Sachurteil (= inhaltliche Entscheidung zu einem Anklagevorwurf durch Freispruch oder Verurteilung) gelangen kann, müssen bestimmte Zulässigkeitsbedingungen, sog. Prozessvoraussetzungen, erfüllt sein. Umstände, die vorliegen müssen, werden dabei als positive und Umstände, die nicht vorliegen dürfen, als negative Prozessvoraussetzungen bezeichnet. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Es darf dann keine Entscheidung in der Sache ergehen, sondern das Verfahren ist durch Einstellung zu beenden. Prozessvoraussetzungen sind grds. in jedem Verfahrensstadium, in dem sie vorliegen müssen, von Amts wegenzu prüfen (zur Anwendbarkeit des in dubio-Grundsatzes vgl. Fall 6).

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Wichtige Prozessvoraussetzungen sind:

- sachliche und örtliche Zuständigkeitdes Gerichts (vgl. Rn. 32ff.)
- Strafmündigkeit:Personen unter vierzehn Jahren sind schuldunfähig, § 19 StGB und damit auch nicht strafmündig.
- Verhandlungsfähigkeit:Der Beschuldigte muss fähig sein, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher und verständiger Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
- keine anderweitige Rechtshängigkeit:Das Verfahren darf noch nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig sein. Die Rechtshängigkeit tritt nach h.M. mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein (BGHSt 29, 341, 343; a.A. Roxin/Schünemann, § 40 Rn. 10).
- keine entgegenstehende Rechtskraft:Die Strafklage darf durch eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache nicht bereits verbraucht sein, vgl. Art. 103 Abs. 3 GG.
- keine Verjährung:Die Verjährung ist geregelt in §§ 78 ff. StGB.
- wirksamer Strafantrag bei Antragsdelikten(es sei denn, der fehlende Antrag kann durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden, vgl. Rn. 13)
- wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss:Nach h.M. können allerdings noch während der Hauptverhandlungerster Instanz sowohl wesentliche Mängel der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses geheilt als auch ein fehlender Eröffnungsbeschluss nachgeholt werden (zu Letzterem BGHSt 29, 224; a.A. Beulke/Swoboda, Rn. 552).
- kein Tod des Beschuldigten:Auch beim Tod des Beschuldigten endet – entgegen der früheren Rspr. – das Verfahren allerdings nicht von selbst, sondern es muss eingestellt werden (BGHSt 45, 108).

Umstritten ist, ob auch eine unzulässige Tatprovokationein Verfahrenshindernis begründet und somit zur Einstellung des Verfahrens zwingt (näher dazu unten Rn. 166). Vom 2. Senat des BGH wird das nunmehr bejaht (BGHSt 60, 276; a.A. aber der 1. Senat: BGHSt 60, 238).

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Keine Verfahrenshindernissesind dagegen nach h.M.:

- überlange Verfahrensdauer(vgl. Rn. 28)
- begrenzte Lebenserwartung:Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschuldigten dessen Tod gerade durch das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

II. Fehlen von Prozessvoraussetzungen

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Das endgültigeFehlen von Prozessvoraussetzungen, d.h. das Bestehen von endgültigen Verfahrenshindernissen, hat folgende Konsequenzen:

- im Ermittlungsverfahren:Die StA muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
- im Zwischenverfahren:Das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, § 204 StPO.
- im Hauptverfahren:Vor bzw. außerhalb der Hauptverhandlung wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt, § 206a StPO; während der Hauptverhandlung ist das Verfahren durch Prozessurteil, d.h. ohne inhaltliche Entscheidung zum Anklagevorwurf, einzustellen, § 260 Abs. 3 StPO. Ausnahmsweise hat allerdings ein Urteil in der Sache zu ergehen, wenn bereits feststeht, dass der Angeklagte freizusprechen wäre – sog. Vorrang des Freispruchsvor der Einstellung.

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Liegt hingegen nur ein vorübergehendesVerfahrenshindernis vor, wird das Verfahren vor Anklageerhebung von der StA nach § 154f StPO und danach vom Gericht nach § 205 StPO vorläufig eingestellt. Im Hauptverfahren besteht alternativ auch die Möglichkeit einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung, § 228 StPO.

§ 3 Die Prozessmaximen

I. Das Rechtsstaatsprinzip

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Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt für das Strafverfahren, dass es nach klaren Grundregeln ablaufen muss, vor einem gesetzlich feststehendenund unabhängigen Richterstattzufinden hat, Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2 GG, und die Beachtung der Grundrechtegewährleistet wird. Das bedeutet insbesondere:

- Der Beschuldigte darf nicht bloßes Untersuchungsobjekt sein, sondern er ist Prozesssubjekt mit eigenen prozessualen Rechten, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
- Rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, muss grds. vor jeder nachteiligen Entscheidung gewährt werden.
- Die Aufklärung der Tat steht unter dem Verbot jeglichen Willenszwangs(vgl. § 136a StPO) und unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Die Verurteilung erfordert einen zweifelsfreien Schuldbeweis.
II. Das Offizialprinzip

1. Inhalt

12

Das Offizialprinzip besagt, dass die Einleitung und die Durchführung des Strafverfahrens allein dem Staatobliegt. Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen(ex officio), d.h. auch unabhängig vom Willen des Opfers. Damit unterscheidet sich das Strafverfahren fundamental vom Zivilprozess, in dem die Parteien selbst über Einleitung und Betreiben des Verfahrens befinden. Einschränkungen und Ausnahmen unterliegt das Offizialprinzip allerdings bei den Antragsdelikten, den Ermächtigungsdelikten und den Privatklagedelikten.

2. Die Antragsdelikte

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Bei den Antragsdelikten kann die Strafverfolgung zwar von Amts wegen begonnen werden (vgl. §§ 127 Abs. 3, 130 StPO), aber es darf grds. nicht ohne Strafantrag Anklage erhoben bzw. verurteilt werden. Dabei ist zu unterscheiden:

- Reine Antragsdelikte:Bei den reinen Antragsdelikten (z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB; Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB) ist das Vorliegen eines Strafantrages zwingend. Fehlt ein solcher und kann er auch nicht mehr gestellt werden, handelt es sich um ein endgültiges Prozesshindernis und das Verfahren muss eingestellt werden. Dabei ist das Vorliegen des Strafantrages grds. in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
- Relative Antragsdelikte:Bei den relativen Antragsdelikten (z.B. einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB) kann die StA den fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sie ein besonderes öffentliches Interessean der Strafverfolgung bejaht. Das braucht sie nicht explizit zu tun; es genügt die konkludente Erklärung durch Erhebung der Anklage. Nach h.M. ist diese Entscheidung nicht gerichtlich überprüfbar (BGHSt 16, 225). Fall 2:A ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB angeklagt. In der Hauptverhandlung kann ihm jedoch ein Körperverletzungsvorsatz nicht nachgewiesen werden. Daher kommt nur noch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht. Ein Strafantrag nach § 230 StGB ist allerdings nicht gestellt. Der StA erklärt, er mache keine Angaben zum öffentlichen Interesse. Lösung:Nicht in jeder Anklageerhebung liegt konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses. Erfolgt die Anklage unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, etwa wegen des hinreichenden Verdachts einer Tat, bei der die StA – wie im vorliegenden Fall – eine Pflicht zur Strafverfolgung trifft, dann ist mit ihr noch keine Ermessensentscheidung über das Bestehen eines öffentlichen Interesses verbunden. Eine entsprechende Erklärung durch die StA kann zwar grds. jederzeit nachgeholt werden. Wird sie aber vom StA verweigert, obwohl die Verfahrenslage sie erfordert, gilt das öffentliche Interesse als verneint (BGHSt 19, 377, 379 ff.). Das Verfahren gegen A ist daher wegen eines Verfahrenshindernisses durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

3. Die Ermächtigungsdelikte

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