P. H. Jones - Historische Reise durch die Pfalz um 1840
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Begeben Sie sich auf eine Reise durch die Pfalz anno dazumal aus der Sicht eines Wanderers zur Zeit der Romantik. Über 760 Orte. Wie war Ihr Ort vor 200 Jahren? Erkunden sie die wild romantische Natur als noch Wölfe durch die Wälder streiften. Entdecken Sie Burgen, Römische Straßen und Ruinen, Klöster, ja ganze Dörfer die Heute gänzlich verschwunden sind.
P. H. Jones
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Das Justizfach, welches, nach der weisen Anordnung der französischen Gesetzgebung, von dem administrativen getrennt ist, bewahrt dem Kreise die ihm so werten Institutionen, welche hauptsächlich in der Gleichheit vor dem Gesetze, in der Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege, der Einführung einer kontrollierenden Staatsbehörde bei den Gerichten, und der Aburteilung krimineller Anklagen durch Geschworene, bestehen. In jedem Kanton befindet sich ein Friedensgericht, durch den Friedensrichter und seinen Gerichtsschreiber gebildet. Es entscheidet in erster oder letzter Instanz über Zivilstreitigkeiten von geringerem Belange, Feld und Waldfrevel, Injurien, die keine Kriminalklage veranlassen etc., während es zugleich in Füllen, die seine Kompetenz übersteigen, das Menschen freundliche Amt der Vermittelung und Friedens stiftung übt. Auch präsidiert der Friedensrichter die Familienversammlungen, welche Kuratoren oder Vormünder ernennen. Er nimmt bei Sterbefällen im Interesse Minderjähriger unter anderem die Anlegung und Abnahme der Siegel vor, und ist überdies polizeilicher Hilfsbeamter des Staats Prokurators. Die Berufungen von den Urteilen des Friedensgerichts gehen an die einschlägigen Bezirksgerichte. Deren sind im Kreise vier, welche in Landau, Frankental, Kaiserslautern und Zweibrücken ihren Sitz haben. Zu dem ersten gehören in judiciärer Beziehung die Landkommissariate Bergzabern, Landau und Germersheim, zum zweiten die von Neustadt, Speyer und Frankental, zum dritten die von Kirchheimbolanden, Kusel und Kaiserslautern, und zum vierten die von Homburg, Zweibrücken und Pirmasens. Das Personal dieser Gerichte besteht aus einem Präsidenten, einem Untersuchungs richter, zwei Richtern, einem bis drei Ergänzungs richtern, einem Staatskurator, einem Substituten, einem Gerichtschreiber und einigen Untergerichts schreibern. Die Zahl der Anwälte (Advokaten) an jedem beträgt verhältnismäßig zwischen sechs und neun. Die Kompetenz der Bezirksgerichte erstreckt sich auf alle Zivilrechtsklagen, in denen der Friedensrichter nicht in letzter Instanz entscheidet. Auch erkennt es unter dem Namen Zucht polizeigericht über alle Vergehen, deren Strafe fünf Tage Gefängnis und 7 fl. Geldbuße übersteigt. Das königliche Appellationsgericht (Appellhof) welches seinen Sitz in Zweibrücken hat, zählt einen Präsidenten, einen Direktor, zehn Räte, einen Generalstaatsprokurator, zwei Staats, Prokuratoren, einen Ober und zwei Untergerichtschreiber, außerdem neun Anwälte. Es entscheidet in letzter Instanz über alle zivilrechtlichen Fälle, gegen deren Urteile Appellation statt findet. Eben so unterliegen die Aussprüche der Zuchtpolizeigerichte sämtliche der Berufung an dasselbe, wo es dann erkennt, ob hinreichende Gründe zur Kriminalanklage vorliegen. Ist dies der Fall, so werden die Angeklagten vor das Assisengericht verwiesen, welches alle drei Monate am Sitze des Appellhofes gehalten wird und, auf die Erkenntnisse der Geschworenen, seine Urteile füllt. Sowohl in Zivil als Kriminalsachen kann Kassation nachgesucht werden. Der in München befindliche Kassationshof entscheidet jedoch nie über den Gegenstand des Prozesses, sondern er kassiert die Urteile, wenn die Formen verletzt worden, oder das Gesetz eine unrichtige Anwendung fand. Auch kann man in einigen durch das Gesetz bestimmten Fällen auf Revision des Prozesse beantragen.
Die Ladungen vor Gericht und die Vollziehung der von demselben ausgehenden Befehle geschehen durch die Gerichtsboten (Huissiers), eine Institution, die schon seit mehreren Jahrhunderten in Frankreich besteht.
In jedem Kanton sind, nach Verhältnis der Bevölkerung, zwei oder drei Notare angestellt, öffentliche Beamte, welche alle Kontrakte, Obligationen, etc., verfertigen, die den Charakter der Authentizität haben und zugleich erecutorisch sind.
Die verwaltende Polizei, welche von der königlichen Kreisregierung ausgeht, wird unter ihr von den Landkommissariaten, dann von den Bürgern meistern, Adjunkten und Polizeikommissären, geleitet. Die gerichtliche steht unter Aufsicht der Gerichtshöfe. Zur Ausübung beider werden die Gendarmerie, die in den Gemeinden bestehende Sicherheitsgarde, die Flurschützen, Forsthüter, etc. verwendet. Die Medizinalpolizei anlangend, so befindet sich deshalb bei der Kreisregierung ein Medizinalrat. Auch ist fast in jedem Kanton ein besonderer Kantons Physikus, und in jedem Landkommissariat ein Tierarzt, angestellt. Man findet nicht allein in den Städten, sondern auch in manchen wichtigen Landgemeinden, Ärzte, Chirurgen und Apotheken, letztere besonders im Osten des Kreises.
Die kirchliche Verfassung ist im Allgemeinen folgende: 1) Katholische Kirche. Das Bistum Speyer, welches zu dem Erzbistum Bamberg gehört, hat einen Bischof, einen Dompropst, einen Domdechant, acht Domkapitulare und sechs Domvikare. Der ganze Kreis ist in elf Dekanate und zweihundert und fünf Pfarreien eingeteilt. 2) Evangelisch Protestantische Kirche. Das Konsistorium zu Speyer, dem protestantischen Oberkonsistorium des Königreichs untergeordnet, besteht aus einem Vorstand (zugleich Regierungsrat), einem weltlichen und zwei geistlichen Räten, einem Sekretär und Registrator. Der Kreis enthält fünfzehn Dekanate und zweihundert elf Pfarreien, wiewohl die Zahl der protestantischen Pfarrer, da in verschiedenen größeren Gemeinden diese Stellen mit zwei oder mehreren besetzt sind, auf zweihundert acht und dreißig kommt. 3) Mennonietische Konfession. Die Zahl der Mennonieten in diesem Lande ist nicht unbedeutend. In einigen Gemeinden haben sie Kirchen. Wo diese nicht sind, halten sie ihre Gebete in Privatwohnungen. Ihre Kinder besuchen meist die zunächst gelegenen Volksschulen, vorzüglich die der protestantischen Religion. 4) Jüdische Konfession. Die staatsbürgerlichen Rechte dieser, ziemlich zahlreichen, Glaubensgenossenschaft sind durch die Konstitution gesichert, wenn sie auch nicht ganz in der Vollkommenheit wie die der christlichen Gemeinden bestehen. In den Kantonen Grünstadt und Landau trifft man die meisten Juden an. Für jeden der vier Gerichtsbezirke ist ein Rabbinaht errichtet, dem in religiöser Beziehung die Synagogen unter geben sind. Auch viele Judenkinder nehmen an dem Unterrichte in den Volkschulen teil, doch haben sie an manchen Orten eigene Lehrer.
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