Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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24

Es könnte sich jedoch aus § 1565 II ergeben, dass eine Scheidung derzeit nicht möglich ist.

Trotz Scheiterns der Ehe ist i.S.v. § 1565 II nämlich die grundsätzliche Mindesttrennungsdauer von einem Jahr zu beachten. Vor Ablauf eines Jahres gestattet § 1565 II eine Scheidung nur, wenn die Fortsetzung der Ehe, also das Weiter-miteinander-verheiratet- Sein mit dem Antragsgegner, für den Antragssteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dabei sind an das Vorliegen eines Härtegrundes strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einer bloß gescheiterten Ehe handeln[13].

25

Exkurs/Vertiefung:

Als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II wurde z.B. angesehen:

- Misshandlung durch den Partner[14]
- Alkoholmissbrauch[15]
- dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten, nachdem dieser das ehebrecherische Verhältnis entdeckt hatte, zum Geschlechtsverkehr zu dritt aufgefordert hatte[16]
- dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs[17]
- intime Beziehung zum Schwager oder der Schwägerin[18].

Z.T. wird es auch als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II angesehen, wenn aus einer außerehelichen Beziehung eine Schwangerschaft erwachsen ist[19]: Der Ehemann sollte nicht erst das Trennungsjahr abwarten müssen, um nicht i.S.d. § 1592 Nr. 1 als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes zu gelten[20].

26

Sinn und Zweck des § 1565 II ist es zum einen, übereilte Scheidungen zu verhindern und die nach § 1565 I vorzunehmende Prognose zu vereinfachen, zum anderen aber auch, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken, zu dem es dadurch kommen könnte, dass der eine Partner die Ehe einseitig zerstört und sogleich daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen herleitet[21].

Fraglich ist, ob die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-Seins“ von J und M für J einen derartigen Härtefall darstellt, dass das Abwarten des Trennungsjahres für sie nicht zumutbar ist. Als Anknüpfungspunkt für die Unzumutbarkeit käme allenfalls das Verhältnis von M mit einer Sängerin in Betracht, dies kann für J jedoch bereits insofern schon nicht als unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 II qualifiziert werden, als sie selbst ebenfalls nicht treu war.

27

Exkurs/Vertiefung:

Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht stellt nicht per se einen Härtegrund dar[22]. Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die besondere Art und Weise sowie die Begleitumstände an[23].

Es ist daher nicht ersichtlich, warum es für J unzumutbar sein sollte, bis zum Ablauf des Trennungsjahres mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu warten.

Folglich ist eine Scheidung der zwischen J und M bestehenden Ehe im Jahr 2020 nicht möglich.

D. Ergebnis

28

J hat im Jahr 2020 keine Möglichkeit, die Ehe mit M zu beenden.

2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe

29

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung auf den M zukommen könnten.

A. Unterhaltsanspruch der J gegen M gemäß §§ 1569 ff.

30

J könnte gegen M nach erfolgter Scheidung ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1569 ff. zustehen.

Bezüglich der Unterhaltsansprüche von Ehegatten ist danach zu differenzieren, in welcher Phase sich die Ehe gerade befindet. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen Familienunterhalt gemäß § 1360 bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, Trennungsunterhalt nach § 1361 für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nachehelichem Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. für die Zeit nach einer rechtskräftigen Scheidung[24].

31

Exkurs/Vertiefung:

Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 reformiert[25]. Ziel war es, das Kindeswohl zu fördern, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und das Unterhaltsrecht insgesamt zu vereinfachen. Erreicht wurde dies u.a. durch eine Änderung der Rangfolge bei der Unterhaltsberechnung: Unabhängig davon, aus welcher Verbindung des Unterhaltsschuldners die minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kinder stammen (erste Ehe, zweite Ehe oder andere Verbindung), nehmen sie jetzt den ersten Rang ein, während die unterhaltsberechtigten Elternteile/Partner nur den 2. Rang einnehmen. Zwar sollte die Unterhaltsreform bereits im Jahre 2007 in Kraft treten, zu einer Verzögerung kam es jedoch, weil das BVerfG am 23.5.2007 seine Entscheidung zu § 1615l vom 28.2.2007 bekannt gab[26]: Das BVerfG sah die sich beim Betreuungsunterhalt aus § 1615l ergebende Schlechterstellung von nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern als mit Art. 6 V GG unvereinbar an und gab dem Gesetzgeber auf, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 31.12.2008 zu treffen, Die entsprechende Änderung wurde dann in das Artikelgesetz zur Änderung des Unterhalts noch eingearbeitet.

32

Da vorliegend lediglich zu prüfen ist, wozu M gegenüber seiner Frau J nach Beendigung der Ehe verpflichtet sein könnte, ist hier maßgebend, ob die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches i.S.d. §§ 1569 ff. gegeben sind.

I. Unterhaltsbeziehung

33

Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruches ist es, dass zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner eine Unterhaltsbeziehung besteht. Diese würde hier (nach unterstellter Scheidung) aus der ehemals wirksamen und nunmehr geschiedenen Ehe zwischen J und M resultieren.

II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

34

Des Weiteren setzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus, d.h., dass der anspruchstellende Ehegatte selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, vgl. §§ 1569 ff.

Von einer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn ein gemäß § 1578 nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhaltsbedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570-1576 vorliegt und keine eigene Deckungsfähigkeit des anspruchstellenden Ehegatten gegeben ist, vgl. § 1577[27].

1. Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff.

35

Fraglich ist somit zunächst, ob ein Bedarf der J i.S.d. §§ 1570 ff. besteht.

a) Bedarf nach § 1570

36

In Betracht käme ein Bedarf nach § 1570. Im Sinne dieser Norm kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. J hätte dann – unabhängig von der Unterhaltsberechtigung der T gemäß den §§ 1601 ff. – einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

37

Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist, dass das zu betreuende Kind als gemeinschaftliches Kind der geschiedenen Eheleute anzusehen ist. Von M wird das zwar vorliegend bezweifelt, dies ist jedoch insofern unerheblich, als für die Abstammung im materiell-rechtlichen Sinne allein die §§ 1591 ff. maßgebend sind.

38

Danach ist J die Mutter des Kindes, da sie T geboren hat, vgl. § 1591, und M der Vater der T, da er zur Zeit der Geburt mit J verheiratet war, vgl. § 1592 Nr. 1.

Die Qualifizierung als Vater gilt in Bezug auf M solange, wie er nicht erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat, wie der Umkehrschluss (arg. e contrario) aus § 1599 I zeigt. Trotz der von M geäußerten Zweifel hat er bisher die Vaterschaft nicht angefochten und eine Anfechtung wäre letztlich auch unbegründet. T gilt somit als gemeinschaftliches Kind des M und der J.

T wäre – wenn die Scheidung so schnell wie möglich durchgeführt würde – noch keine drei Jahre alt, so dass J ein Anspruch aus § 1570 zusteht.

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