Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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Artikel 50:Änderung des BGB. Hierin heißt es beispielsweise unter 11.: In § 1357 Abs. 2 Satz 1, § 1365 Abs. 2, § 1366 Abs. 3 Satz 3 und § 1369 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

Jedes Bundesgesetz muss in Deutschland, um Gültigkeit erlangen zu können, im Bundesgesetzblatt(BGBl.) verkündet werden, vgl. auch Art. 82 I 1 GG, so dass sich die ergangenen bundesgesetzlichen Artikelgesetze auch nach ihrer Einarbeitung in die jeweiligen Fachgesetze dort nachlesen lassen.

2. Teil Familienrecht

Fall 1 Der Schein kann trügen

12

Jura-Studentin Julia von Jahnsdorf (J) aus Bonn-Bad Godesberg lernt bei einem Berlin Besuch im September 2019 im b-flat den Jazz-Musiker Madu Magoro (M) kennen. Die beiden sehr unterschiedlichen Menschen verlieben sich ineinander. Obwohl ihm seine Freunde abraten, will M um jeden Preis eine Beziehung zu seiner „Prinzessin“. Da er glaubt, ihr etwas bieten zu müssen, erzählt er ihr, wie erfolgreich seine Band sei, dass eine große Konzert-Tournee in Aussicht stünde und bezahlt vor ihren Augen mit gespielter Leichtigkeit mit einem 500,– €-Schein. Er hofft darauf, dass J, wenn sie eines Tages erfahren würde, dass ihm in Wahrheit in manchen Monaten das Geld kaum zum Leben reicht und er inzwischen die Hoffnung fast aufgegeben hat, ganz von seiner Musik leben zu können, trotzdem mit ihm zusammen bleiben würde.

J, die tatsächlich keinen Freund haben will, der nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, ist von dem Auftreten des M sehr beeindruckt und zieht zu ihm in eine Luxus Dachgeschosswohnung in Berlin-Mitte, die M von seiner sich derzeit im Ausland befindlichen Ex-Freundin für wenig Miete bis Ende September 2020 überlassen worden war. Auf den dringenden Wunsch der J, die glaubt, dadurch endlich erwachsen zu werden, heiraten M und J am 2.1.2020, wobei der wenig routinierte Standesbeamte am Ende der Zeremonie vergisst, auszusprechen, dass J und M nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute seien.

In der Folgezeit wird M als Jazzer immer erfolgreicher und erwirtschaftet mit seinen Einkünften wesentlich mehr als nur seinen eigenen Unterhalt. J trägt durch einen Job als Messe-Hostess ebenfalls zum Lebensunterhalt bei. Ihr Studium hat sie mittlerweile aufgegeben, weil sie keine der angebotenen Klausuren bestanden hatte. Am 11.7.2020 kommt die gemeinsame Tochter Tina (T) zur Welt.

Als J ein Tagebuch ihres Mannes findet und liest, erfährt sie zum einen, dass M sie über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht hat und sie bald aus der Wohnung ausziehen müssen. Zum anderen erwähnt M dort, dass er J auf einer Konzert-Tournee kurz nach der Hochzeit mit einer Sängerin betrogen hat. J ist außer sich, obwohl auch sie in dieser Zeit eine kurze Affäre mit ihrem Physiotherapeuten Leo Lohmeyer (L) hatte.

Am 9.8.2020 lässt sich J mit ihrer Tochter T von ihren Eltern abholen und zieht zu ihnen zurück nach Bad Godesberg. Sie ist sich sicher, dass sie mit M nichts mehr zu tun haben will. Ihre Eltern unterstützen sie darin und verwehren M jeglichen Kontakt mit ihr und T. Gemeinsam mit J suchen sie kurz darauf einen befreundeten Anwalt auf und wollen wissen, ob sich J noch im Jahr 2020 scheiden lassen oder ihre Ehe auf andere Weise unproblematisch beenden könne. Auf jeden Fall soll M aber den Familiennamen „von Jahnsdorf“ wieder abgeben müssen. Außerdem wollen sie wissen, ob J Anspruch auf einen Teil des Geldes habe, das sich M während der Ehe dazu verdient und erspart habe. Nach ihrer Rechtsauffassung soll M der J auch die Fortsetzung des unterbrochenen Studiums finanzieren und für ihre Altersversorgung aufkommen, da er durch seine Lügen und die Affäre die Trennung verschuldet habe.

Auch M holt sich anwaltlichen Rat. Er will wissen, was nach Beendigung der Ehe auf ihn zukommt, insbesondere interessiert ihn, ob er dann unterhaltspflichtig sei. Er äußert den (letztlich unbegründeten) Verdacht, womöglich gar nicht der leibliche Vater der T zu sein. Da er T aber vom ersten Augenblick ins Herz geschlossen habe, möchte er sie in jedem Falle in Zukunft sehen dürfen. Außerdem möchte er wissen, was mit den gemeinsamen Haushaltsgegenständen passieren wird.

Die Antworten der Rechtsanwälte sind in einem Gutachten vorzubereiten, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche nicht zu prüfen sind.

Es ist davon auszugehen, dass M 3000,– € mit in die Ehe gebracht hat, jedoch noch Raten i.H.v. 2000,– € für den erworbenen VW-Bus abzahlen musste. Sein Endvermögen ist mit 5000,– € anzusetzen.

Das Anfangsvermögen der J lässt sich nicht mehr ermitteln. Ihr Endvermögen ist mit 1000,– € anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie im April 2020 700,– € für ein Flugticket nach Athen ausgegeben hat, das sie L spendiert hat, um ihn loszuwerden.

Vorüberlegungen

13

I. In dieser umfangreichen Klausur sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung darzustellen sowie die Möglichkeiten der Beendigung einer Ehe (Eheaufhebung/Scheidung). Des Weiteren ist darauf einzugehen, welche Rechtsfolgen mit der Beendigung einer Ehe verbunden sind, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche explizit nicht zu prüfen sind.
II. Problematisch ist hier insbesondere, die prüfungsrelevanten Punkte an den jeweils passenden Stellen zu diskutieren. Häufig wird der Fehler gemacht, im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Eheschließung sämtliche diesbezüglich existierenden Soll-Vorschriften zu zitieren. Tatsächlich ist eine Ehe jedoch bereits wirksam geschlossen, wenn sich: 1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353), 2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten 3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. § 1310).
III. Zeitleiste: Bild vergrößern Gliederung 14 1 Teil Rechtslage im Jahr 2020 - фото 2 [Bild vergrößern]

Gliederung

14

1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe
A. Vorliegen einer wirksamen Ehe
B. Aufhebung der Ehe
C. Scheidung der Ehe
I. Scheitern der Ehe
II. Keine Härte i.S.d. § 1568 1. Fall oder § 1568 2. Fall
III. Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II
D. Ergebnis
2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe gegen M gemäß §§ 1569 ff.
A. Unterhaltsanspruch der J gemäß §§ 1569 ff.
I. Unterhaltsbeziehung
II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
1. Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff.
a) Bedarf nach § 1570
b) Bedarf nach § 1575
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
III. Leistungsfähigkeit
IV. Rangfolge
V. Kein Ausschluss
1. Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1
2. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7
3. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 8
4. Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586
VI. Art der Unterhaltsgewährung
VII. Ergebnis
B. Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
I. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft
II. Beendigung zu Lebzeiten
III. Zugewinnausgleichsforderung
1. Zugewinn des Anspruchsgegners
2. Zugewinn der Anspruchstellerin
3. Hälfte der Differenz
4. Zwischenergebnis
IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381
V. Keine Verjährung
VI. Ergebnis
C. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
I. Unterhaltsbeziehung
II. Bedürftigkeit des Kindes
1. Bedarf i.S.v. § 1610
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
III. Leistungsfähigkeit
IV. Rangfolge
V. Kein Ausschluss
VI. Art der Unterhaltsgewährung
VII. Ergebnis
E. Sorge- und Umgangsrecht
I. Elterliche Sorge
II. Umgangsrecht
F. Ehename
G. Verteilung der Haushaltsgegenstände

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