Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe

15

Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Ob im vorliegenden Fall im Jahr 2020 die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung i.S.d. § 1313 oder Scheidung i.S.d. § 1564 erfüllt sind, muss erst beurteilt werden, wenn zwischen J und M überhaupt eine wirksame Ehe besteht.

Exkurs/Vertiefung:

Während es in § 1313 und § 1564 bislang hieß, eine Ehe könne nur durch Urteil aufgehoben werden, wurde das Wort: „Urteil“ (durch das FGG-Reformgesetz[1]) mit Wirkung zum 1.9.2009 durch den Begriff „Entscheidung“ ersetzt. Da die Entscheidung in Familiensachen gemäß § 116 FamFG durch Beschluss erfolgt, wird eine Ehe nunmehr durch einen Beschluss aufgehoben.

Unabhängig vom Terminus bleibt es dabei, dass ein Gestaltungsakt des Gerichts vorliegen muss. Gestaltungsakt insofern, als es unmittelbar durch den richterlichen Ausspruch zu einer Änderung der Rechtslage kommt.

A. Vorliegen einer wirksamen Ehe

16

Fraglich ist, ob J und M rechtswirksam verheiratet sind.

Eine Ehe ist jedenfalls wirksam geschlossen, wenn sich zwei volljährige Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten gegenseitig erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, vgl. §§ 1303, 1310, 1353 I 1. Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[2]. Andere Verstöße gegen das Eheschließungsrecht (vgl. dazu z.B.: §§ 1304, 1306, 1307 und 1311) ändern nichts daran, dass die Ehe zunächst wirksam geschlossen wurde, sie können i.S.d. § 1314 lediglich zur Aufhebung der Ehe führen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, also z.B. ein Verstoß gegen § 1312, bleibt völlig sanktionslos[3].

Vorliegend sind die elementaren Voraussetzungen einer Eheschließung erfüllt. Selbst wenn also der Standesbeamte J und M nicht kraft Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleuten erklärt hat, wie es die Soll-Vorschrift des § 1312 vorsieht, ist dies für die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen M und J ohne Belang.

Exkurs/Vertiefung:

Die zum 1.1.2009 wirksam gewordene Änderung des Personenstandsrechts (§§ 67, 67a PStG wurden aufgehoben[4]) ermöglicht zwar eine kirchliche Trauung mit kirchenrechtlichen Folgen, vgl. § 1588, ohne dass die standesamtliche Trauung zuvor vollzogen sein muss, Rechtswirkungen aus zivilrechtlicher Sicht entfaltet die Ehe jedoch lediglich, wenn die oben genannten elementaren Voraussetzungen erfüllt sind[5].

Eine andere Neuerung des PStG ist im Jahr 2018 aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG erfolgt, das die bis dato geltende Regelung, nach der für Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, kein alternativer Geschlechtseintrag vorgesehen war, als verfassungswidrig ansah[6]. Während auch im Familienrecht grundsätzlich ein binäres Geschlechtermodell zugrunde gelegt wird, kennt das PStG daher nun auch das Geschlecht: „divers“ und nicht nur das „unbestimmte Geschlecht“, vgl. dazu § 22 III PStG in Bezug auf das Geburtenregister.

B. Aufhebung der Ehe

17

Möglicherweise kommt eine Aufhebung der zwischen J und M bestehenden Ehe gemäß den §§ 1313 ff. in Betracht.

Als Ansatzpunkt für einen Aufhebungsgrund ließe sich anführen, dass M die J i.S.d. § 1314 II Nr. 3 1. Hs. arglistig über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat[7]. Zwar hätte J bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage den vermögenslosen M nicht geheiratet, § 1314 II Nr. 3 2. Hs. schließt aber die Täuschung über Vermögensverhältnisse als Aufhebungsgrund von vornherein aus. Auch die übrigen in § 1314 normierten Aufhebungsgründe greifen hier nicht ein und da es sich insoweit um eine abschließende Aufzählung handelt[8], ist eine Analogie nicht möglich, so dass eine Aufhebung der zwischen J und M geschlossenen Ehe nicht in Betracht kommt.

Exkurs/Vertiefung:

Unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise kann die Nichtbeachtung von Eheverboten zur Strafbarkeit führen, so ist z.B. eine Doppelehe nach § 172 StGB strafbar.

C. Scheidung der Ehe

18

Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe zwischen J und M erfüllt sind. Grundlage für die Scheidung einer Ehe ist gemäß § 1565 I 1 allein der Umstand, dass die Ehe – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip).

Das Zerrüttungsprinzip hat das bis 1977 geltende Verschuldens- bzw. Schuldprinzip abgelöst, so dass es für eine Scheidung nicht mehr ausschlaggebend ist, ob einem der Ehegatten ein bestimmtes ehewidriges Verhalten zum Vorwurf gemacht wird[9]. Auf ein etwaiges Verschulden des M kann es mithin nicht ankommen, sondern allein auf die Frage, ob die Ehe zwischen J und M als gescheitert anzusehen ist.

I. Scheitern der Ehe

19

Das Scheitern einer Ehe kann folgendermaßen nachgewiesen werden:

Erstens durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I, der ein einjähriges Getrenntleben und das Einverständnis der Ehegatten über die Scheidungsabsicht voraussetzt, zweitens durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II, der ein dreijähriges Getrenntleben voraussetzt und, neben diesen beiden mittelbaren Nachweisen, drittens durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2.

Da J und M i.S.v. § 1567 noch nicht einmal ein Jahr getrennt leben und daher die Zerrüttungsvermutungen des § 1566 I bzw. II nicht zum Tragen kommen können, ist das Scheitern der Ehe hier i.S.v. § 1565 I 2 positiv festzustellen.

Nach § 1565 I 2 ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft aufgehoben ist – was durch eine sog. Eheanalyse der Lebensverhältnisse aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall nachzuweisen ist – und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft aufgrund einer Prognose nicht mehr zu erwarten ist[10].

Die Lebensgemeinschaft zwischen J und M bestand vorliegend nicht mehr und darüber hinaus ist sich J sicher, dass sie mit M nichts mehr zu tun haben will, so dass eine positive Prognose bezüglich der Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht abgegeben werden kann. Somit ist die Ehe zwischen J und M i.S.v. § 1565 I 2 als gescheitert zu qualifizieren.

20

Hinweis zur Lösung:

Um auf die Härteklauseln des § 1568 1. und 2. Fall eingehen zu können, wurde die Prüfung des § 1568 der Prüfung des § 1565 II vorangestellt.

II. Keine Härte i.S.d. § 1568 1. Fall oder § 1568 2. Fall

21

Eine Ehe soll jedoch i.S.d. Härteklauseln des § 1568 1. Fall und 2. Fall trotz ihres Scheiterns nicht geschieden werden, wenn die Scheidung für den Ehepartner oder die gemeinsamen Kinder ausnahmsweise unzumutbar ist.

22

Exkurs/Vertiefung:

Als Härtefall i.S.d. § 1568 kommt z.B. die ernsthafte Suizidgefahr des Ehegatten oder Kindes in Betracht[11].

23

Nicht ausreichend ist eine allein durch das Scheitern der Ehe bedingte Härte. Vielmehr muss die schwere Härte auf Umständen beruhen, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind[12].

Eine besondere Härte i.S.v. § 1568 1. oder 2. Fall ist für M und Tochter T nicht ersichtlich. § 1568 steht einer Scheidung von J und M mithin nicht entgegen.

III. Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

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