Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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1. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 3

139

Es könnte, in Anknüpfung an die von H behaupteten Beschimpfungen der F, ein Ausschluss ihres Unterhaltsanspruches i.S.v. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 3 in Betracht kommen. § 1579 Nr. 3 setzt voraus, dass sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder vorsätzlich schweren Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat. I.S.d. § 1579 Nr. 3 sind somit fortgesetzte schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwer wiegend falsche Anschuldigungen erforderlich, die geeignet sein müssen, dem/der Anderen nachhaltig persönlich oder beruflich in der Öffentlichkeit zu schaden[25].

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Beschimpfungen der F den Status eines Verbrechens oder vorsätzlich schweren Vergehens erreicht haben und damit so schwer wiegend gewesen sind, dass sie die Unterhaltszahlungen durch H unzumutbar erscheinen lassen würden.

140

Exkurs/Vertiefung:

Ein mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 scheidet hier ebenso aus wie das mutwillige Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten i.S.v. § 1579 Nr. 5.

Die Mutwilligkeit i.S.v. § 1579 Nr. 4 setzt eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit voraus[26]. Diese ist anzunehmen, wenn der/die Berechtigte in unverständlicher Weise gegen die Verpflichtung, selbst für Unterhalt zu sorgen, verstoßen hat, mithin die eigene Erwerbsfähigkeit oder das eigene Vermögen auf sinnlose Art vorsätzlich oder leichtfertig eingebüßt hat[27]. Ausreichend für eine derartige unterhaltsbezogene Mutwilligkeit wäre es z.B., wenn es der/die Anspruchsteller:in trotz Krankheit unterließe, therapeutische Maßnahmen vorzunehmen, um seine/ihre Erwerbsunfähigkeit beizubehalten; wenn er/sie sich in die Alkoholabhängigkeit hineingleiten lassen würde[28] oder wenn er/sie eine ausgeübte Erwerbstätigkeit angesichts der bevorstehenden Scheidung aufgeben würde, um nach der Scheidung Unterhaltsansprüche zu erlangen bzw. wenn er/sie zumutbare Arbeit unterlassen würde[29].

§ 1579 Nr. 5 kann z.B. eingreifen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten bei dessen Arbeitgeber anschwärzt[30].

2. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6

141

Fraglich ist aber, ob der Ausschlussgrund des § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 6 hier eingreifen könnte, da F nach Auffassung von H die Haushaltsführung vernachlässigt hat.

Im Sinne von § 1579 Nr. 6 ist zwar ein Ausschluss bzw. eine Herabsetzung eines Unterhaltsanspruches grundsätzlich möglich, sofern der/die Anspruchsteller:in vor der Trennung längere Zeit hindurch die Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Zu beachten ist aber, dass eine von § 1579 Nr. 6 erfasste Unterhaltspflichtverletzung so schwer wiegend sein muss, wie die in den anderen Härteklauseln erwähnten Eheverfehlungen und damit einem in Nr. 3 aufgeführten Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen gleichstehen muss.

Davon ist jedoch vorliegend nicht auszugehen, so dass der Ausschlussgrund des § 1579 Nr. 6 hier nicht eingreifen kann.

3. Ausschluss nach § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 8

142

Da im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich sind, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten der F erkennen lassen, greift auch der Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 nicht ein.

4. Zwischenergebnis

143

Der Unterhaltsanspruch der F gegen H ist mithin derzeit nicht zu beschränken oder zu versagen.

V. Art der Unterhaltsgewährung i.S.v. § 1361 IV

144

Der Unterhalt ist i.S.v. § 1361 IV durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, wobei diese monatlich im Voraus zu zahlen ist.

VI. Höhe des Unterhaltsanspruches

145

Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruches ist zu beachten, dass nach § 1361 I der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Unterhalt geschuldet ist. Maßgebend ist damit insbesondere der Lebensstandard, den die Ehegatten vor der Trennung erreicht hatten[31]. Eine erste Orientierungshilfe für die vorzunehmende Verteilung des Familieneinkommens bietet die Düsseldorfer Tabelle, ergänzt durch die von den Familiensenaten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Unterhalt des getrennt lebenden Berechtigten grundsätzlich zunächst 3/ 7der Erwerbseinkünfte des anderen Ehegatten (und die Hälfte der sonstigen Einkünfte). Dem erwerbstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten wird also ein sog. Erwerbstätigenbonus i.H.v. 1/ 7(nach den Leitlinien der süddeutschen Familiensenate: 1/ 10) belassen, der nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird[32].

Nach dieser grundsätzlichen Regelung besteht vorliegend ein Anspruch der F gegen H in Höhe von 1200,– € (= 2800 × 3/ 7).

VII. Ergebnis

146

H ist aus § 1361 verpflichtet, ihrer Ehefrau F monatlich im Voraus eine Geldrente in Höhe von 1200,– € zu zahlen.

B. Abwandlung I: Rechtslage in Bezug auf die gewünschte gemeinsame Elternschaft von H und F

147

Fraglich ist, ob es dem verheirateten Frauenpaar H und F möglich ist, gemeinsam Eltern der mit Hilfe des Samens ihres Freundes S etwaig zu zeugenden Kinder zu werden.

I. Mutterschaft der H über § 1591

148

H könnte nach § 1591 Mutter eines zu zeugenden Kindes sein. Nach § 1591 ist die Frau Mutter eines Kindes, die das Kind geboren hat. Da sich H und F bereits darauf geeinigt haben, dass H Geburtsmutter sein solle, wäre H i.S.d. § 1591 Mutter des Kindes, da sie es gebären würde.

II. Mutterschaft der F

1. Mutterschaft über § 1591

149

Eine Mutterschaft der F über § 1591 scheidet aus, da § 1591 für die Qualifizierung als Mutter ausschließlich auf den Geburtsvorgang abstellt und H Geburtsmutter sein soll.

Exkurs/Vertiefung:

Selbst wenn die Herbeiführung einer gespaltenen Mutterschaft in Deutschland nach § 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG) als missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken strafbar ist, wird in einigen ausländischen Staaten die In-vitro-Fertilisation (IVF) oder „extrakorporale Befruchtung“, also die Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers, vorgenommen und einer Frau, von der nicht unbedingt die Eizelle stammen muss, eingesetzt, so dass die genetische und die medizinische Mutterschaft (Austragung bis zur Geburt) auseinander fallen können[33].

Die rechtliche Zuordnung erfolgt nach deutschem Recht jedoch unabhängig von der genetischen Abstammung allein über den Vorgang der Geburt, wodurch z.B. auch eine eindeutige Klärung der Frage erfolgt, wer im Falle einer nach § 1 I Nr. 7 ESchG verbotenen Leih- bzw. Ersatzmutterschaft rechtlich als Mutter zu qualifizieren ist.

2. Mutterschaft über § 1592 Nr. 1

150

Fraglich ist, ob F über § 1592 Nr. 1 Mutter des zu zeugenden Kindes werden könnte, da sie voraussichtlich zum Zeitpunkt einer etwaigen Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sein wird.

Vom Wortlaut her bezieht sich § 1592 Nr. 1 lediglich auf die Vaterschaft, so dass eine Qualifizierung der F als Mutter de lege lata, also nach geltendem Recht, in direkter Anwendung der Norm nicht in Betracht kommen dürfte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine erweiterte Auslegung i.S.e einer Analogie geboten sein könnte[34].

Eine Analogie setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und die ungeregelte Interessenlage mit der geregelten analog heranzuziehenden vergleichbar ist[35].

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