Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

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124

I.S.d. § 1298 I 2 ist der Schaden zu ersetzen, den die H dadurch erlitten hat, dass sie, in Erwartung der Ehe, Maßnahmen getroffen hat, die ihre Erwerbsstellung betreffen. Die Kündigung ist eine derartige Maßnahme[13].

Nach § 1298 II ist der Schaden jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die jeweiligen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.

Die Aufgabe einer Arbeitsstelle kann dann nicht als angemessen angesehen werden, wenn sie ohne Absprache mit dem Partner erfolgt ist[14], wenn die Bekanntschaft verhältnismäßig kurz war und eine Eheschließung nicht für die nähere Zukunft vorgesehen war.

Da sich H und T erst dreieinhalb Wochen kannten, sie sich sodann gleich verlobten und H als unmittelbare Folge davon ihre Arbeitsstelle kündigte, ohne dass die Eingehung der Ehe in absehbarer Zeit vorgesehen war und ohne dies mit ihrem Partner abgesprochen zu haben, wird man ihre Kündigung nicht als angemessene Maßnahme qualifizieren können.

4. Ergebnis

125

H hat daher keinen Schadensersatzanspruch gegen T aus § 1298 I.

III. Schadensersatzanspruch der H gegen T auf Ersatz des immateriellen Schadens aus § 823 I i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG

126

Ein Schadensersatzanspruch der H gegen T, der auf Ersatz eines etwaigen immateriellen Schadens gerichtet wäre, scheidet vorliegend aus. Grundsätzlich kann ein solcher zwar geltend gemacht werden[15], das geschützte Rechtsgut wäre dann die Persönlichkeit des Menschen, seine geerbte und gewachsene Identität und die hieraus abzuleitende Individualität sowie die gewählte Lebensgestaltung[16].

Aus dem Sachverhalt ist hier aber nicht zu erkennen, dass das persönliche Wertesystem der H durch die Aufhebung des Verlöbnisses gestört worden wäre, so dass kein Ersatz eines immateriellen Schadens in Betracht kommt.

B. Abwandlung: Ansprüche des T gegen H

127

Fraglich ist, ob T den von ihm angeschafften Ring von H herausverlangen kann.

I. Anspruch des T gegen H auf Rückgabe des Ringes aus § 1301

128

Ein Anspruch des T gegen H auf Rückgabe des als Geschenk angeschafften Ringes könnte sich aus § 1301 ergeben.

1. Unterbleiben der Eheschließung

129

Dies setzt voraus, dass die Eheschließung zwischen den Verlobten unterblieben ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend erfüllt.

2. Rechtsfolge: Herausgabe

130

Als Rechtsfolge der unterbliebenen Eheschließung sieht § 1301 vor, dass die Geschenke bzw. Dinge, die dem Partner zum Zeichen des Verlöbnisses übergeben worden sind, nach den Vorschriften der §§ 812 ff. herausverlangt werden können (Rechtsfolgeverweisung)[17].

An sich müsste T im Sinne dieser Normen die Herausgabe des von ihm angeschafften und an seine Verlobte, H, zum Zeichen des Verlöbnisses übergebenen Ring verlangen können.

3. Ausschluss nach § 815

131

Fraglich ist aber, ob hier die Herausgabepflicht aufgrund treuwidrigen Verhaltens des T i.S.v. § 815 ausgeschlossen sein könnte. Nach dem Rechtsgedanken des § 815 kann der Leistende seine Leistung nämlich nur dann zurückfordern, wenn er den Eintritt des Erfolges, also hier: die Eingehung der Ehe, nicht durch sein treuwidriges Verhalten verhindert hätte[18].

T hat hier während seiner Verlöbniszeit mit H und – entgegen dem mit ihr gemeinsam vereinbarten Treuekodex – intime Beziehungen mit anderen Männern und Frauen unterhalten. Da er das überdies z.T. ungeschützt tat, liegt auf Seiten des T nicht nur ein moralisch vorwerfbares Verhalten vor, sondern es bestehen auch gesundheitliche Risiken für H. Von einem treuwidrigen Verhalten des T kann somit ausgegangen werden.

Der Rückforderungsanspruch ist folglich nach § 815 ausgeschlossen.

II. Ergebnis

132

T kann den Verlobungsring somit nicht von H aus § 1301 zurückfordern.

2. Teil: Beziehung zwischen H und F

A. Unterhaltsanspruch der F gegen H aus § 1361

133

Welchen Unterhaltsanspruch ein Ehegatte inne hat, richtet sich nach der jeweiligen zeitlichen Phase, in der sich die Ehe befindet. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen Familienunterhalt gemäß § 1360 bei bestehender häuslicher Gemeinschaft, Trennungsunterhalt nach § 1361 für den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nachehelichem Unterhalt gemäß den §§ 1569 ff. für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung. Da die Ehegatten F und H i.S.d. § 1567 I getrennt leben, aber nicht rechtskräftig geschieden sind, kommt hier ein Anspruch der F gegen H aus § 1361 I in Betracht.

134

Exkurs/Vertiefung:

Sinn und Zweck des § 1361 BGB ist es, für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, zumindest eine gewisse Zeit lang, den „Status Quo“ beizubehalten und einen wirtschaftlich bedingten sozialen Abstieg infolge der Trennung zu vermeiden, da trotz der Trennung dass Eheband besteht und zumindest in der Anfangsphase nicht vorhersehbar ist, ob es tatsächlich zur Scheidung oder noch zur Versöhnung kommen wird[19].

I. Unterhaltsbeziehung zwischen F und H

135

Ein Getrenntlebensunterhaltsanspruch setzt voraus, dass zwischen F und H eine Unterhaltsbeziehung besteht. Diese ergibt sich hier aus der zwischen ihnen bestehenden wirksamen Ehe.

II. Bedürftigkeit der F i.S.d. § 1361 II

136

Damit F gegen H ein Anspruch aus § 1361 zusteht, müsste sie zunächst bedürftig sein.

Bedürftig ist, wer weder aus zumutbarer Erwerbstätigkeit, vgl. § 1361 II, noch aus seinem Vermögen den eigenen Unterhaltsbedarf decken kann[20].

Da F selbst nicht über Einkünfte und Vermögen verfügt, besteht ihrerseits grundsätzlich ein Bedarf. Fraglich ist somit lediglich, ob sie i.S.v. § 1361 II darauf verwiesen werden kann, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen bzw. ob ihr dies nach ihren persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Im Sinne des § 1361 II ist zwar insbesondere auch die Dauer der Ehe zu berücksichtigen, die vorliegend sehr kurz ist, dennoch kann F hier keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, da sie drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, zumal ihr jüngstes Kind das 3. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Tatsache, dass die Kinder aus einer früheren Beziehung der F stammen und mit H nicht verwandt sind, ist insoweit nicht relevant[21].

III. Leistungsfähigkeit der H als Unterhaltsverpflichtete und Rangfolge

137

Des Weiteren müsste H als Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig sein[22]. Selbst wenn insoweit keine dem § 1581 entsprechende Regelung existiert, hat sich der Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Schuldners/der Schuldnerin und der Verhältnismäßigkeit auszurichten[23].

H ist hier leistungsfähig, da sie aufgrund ihres Einkommens ohne Gefährdung ihres eigenen Unterhalts in der Lage ist, den Trennungsunterhalt an F zu zahlen. Zudem kann sich H während der bestehenden Ehe auch nicht darauf berufen, dass F sich in Bezug auf ihren Unterhaltsanspruch vorrangig an Dritte zu wenden habe, vgl. § 1608, der sowohl für den Familien- als auch für den Trennungsunterhalt Anwendung findet[24].

IV. Kein Ausschluss i.S.v. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 2-8

138

Fraglich ist nun noch, ob der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 III ausgeschlossen oder gemindert sein könnte. In § 1361 III wird auf die für den nachehelichen Unterhaltsanspruch geltenden Härteklauseln des § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 verwiesen. Die für den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung geltende Härteklausel des § 1579 Nr. 1 (kurze Ehedauer) gilt wegen der fehlenden Verweisung ausdrücklich nicht für den Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben, so dass der Hinweis der H auf die kurze Ehedauer insoweit unerheblich ist.

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