Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Susanne Benner - Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Inhalt:
Der Klausurenkurs mit Repetitorium gibt dem Leser einen verlässlichen Leitfaden zur Vorbereitung auf die Klausuren aus diesen Rechtsgebieten im Examen an die Hand. Typische Musterklausuren werden exemplarisch und realitätsnah gelöst, mit dem Ziel der Einarbeitung in die Technik der Fallbearbeitung und der Einübung typischer Argumentationsmuster. Vorüberlegungen und eine vorangestellte knappe Lösungsskizze dienen der raschen ersten Orientierung. Die Entstehung der Lösung kann anhand von ausformulierten Musterlösungen sodann Schritt für Schritt nachvollzogen werden. Auf jede Falllösung folgt ein Abschnitt «Repetitorium», in dem das Wichtigste zu besonders klausurrelevanten Problemen zusammengefasst und somit die Möglichkeit der vertiefenden Wiederholung unter Zugrundelegung der Lehrbücher eröffnet wird.
Die in diesem Band enthaltenen 18 Fälle und die ihnen zugeordneten Repetitorien vermitteln den Kernbestand des familien- bzw. erbrechtlichen Wissens und decken damit die prüfungsrelevanten Fragenkreise zu einem erheblichen Teil ab.

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

1. Teil: Beziehung zwischen H und T

A. Ansprüche der H gegen T

109

Fraglich ist, welche Ansprüche der H gegen T aufgrund der Tatsache zustehen könnten, dass er ihr erklärt, sie – entgegen des abgegebenen Eheversprechens – nicht mehr heiraten zu wollen.

I. Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis

110

Möglicherweise könnte aus dem Verlöbnis, das laut Sachverhalt zwischen H und T geschlossen wurde, ein Anspruch der H auf Eingehung der Ehe erwachsen sein.

Unabhängig von der Frage, ob man das Verlöbnis trotz Minderjährigkeit der H für wirksam hält oder nicht, ist die Verpflichtung zur Eheschließung weder direkt noch indirekt erzwingbar. Die Einklagbarkeit einer Heirat scheidet bereits aufgrund des Wortlauts des § 1297 I aus. Hier heißt es nämlich, dass aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Zudem besteht wegen § 120 III FamFG keine Vollstreckungsmöglichkeit.

Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des hier geschlossenen Verlöbnisses besteht daher kein Anspruch der H gegen T auf Eheschließung.

II. Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2

111

Es könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz der H gegen T aus § 1298 I 2 in Betracht kommen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1298 I 2 i.V.m. § 1298 III setzt voraus, dass T von einem wirksamen Verlöbnis mit H ohne wichtigen Grund zurückgetreten wäre.

1. Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses

112

Fraglich ist zunächst, ob, infolge der Minderjährigkeit der H, überhaupt ein wirksames Verlöbnis vorgelegen hat. Unter Verlöbnis versteht man allgemein das ernsthafte wechselseitige Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe miteinander eingehen zu wollen, wodurch ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird[2].

113

Exkurs/Vertiefung:

Das LPartG sah nicht bereits seit seinem Inkrafttreten, sondern erst seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Partner:innen vor, ein Verlöbnis einzugehen, also sich nach § 1 III a.F. LPartG zu versprechen, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründen zu wollen[3]. Seit dem 1.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr eingegangen werden, es besteht jedoch für alle Paare (ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich), die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, so dass für alle auch die Verlöbnisregelungen des BGB Geltung haben, vgl. auch Rn. 99.

Zur Frage, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen darüber hinaus an ein solches Versprechen zu stellen sind, damit es als Verlöbnis i.S.d. §§ 1298 ff. qualifiziert werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Die insoweit vertretenen Theorien können für die Frage relevant werden, ob sich H trotz ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit verloben konnte.

a) Familienrechtliche Theorie (MM)

114

Nach der familienrechtlichen Theorie ist das Verlöbnis ein Vertrag eigener Art (sui generis). Gefordert wird danach keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff., sondern eine besondere Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife bzw. Ehemündigkeit[4].

Nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis wirksam, da der H mit 17 Jahren eine Verlöbnisfähigkeit in diesem Sinne zugesprochen werden kann.

b) Tatsächlichkeitstheorie (MM)

115

Nach der ebenfalls früher vertretenen Tatsächlichkeitstheorie ist im Verlöbnis kein Rechtsgeschäft, sondern nur ein rein soziales Verhältnis zu sehen mit der Folge der Unanwendbarkeit der rechtsgeschäftlichen Vorschriften[5].

Auch nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis von H und T wirksam.

c) Lehre von der Vertrauenshaftung (MM)

116

Die Lehre von der Vertrauenshaftung sieht im Verlöbnis ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das keine Rechtspflicht zur Eheschließung, sondern einen gesetzlichen Vertrauensschutz der Partner zueinander begründet[6]. Infolgedessen wird lediglich eine konkrete Einsichtsfähigkeit gefordert. Da diese der H zugesprochen werden kann, wäre auch im Sinne dieser Ansicht das Verlöbnis H-T wirksam.

d) Vertragstheorie (h.M.)

117

Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen Vertragstheorie[7] ist das Verlöbnis ein Vertrag i.S.d. §§ 145 ff. mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB daher grundsätzlich anwendbar sind, jedoch aufgrund der Höchstpersönlichkeit dieses Rechtsgeschäftes die Stellvertreterregelungen der §§ 164 ff. nicht gelten sollen.

Da das Verlöbnis für die minderjährige H nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hätten nach herrschender Meinung die gesetzlichen Vertreter der H i.S.d. § 107 dem Verlöbnis zustimmen müssen. Eine entsprechende Zustimmung liegt hier jedoch nicht vor.

Nach der Vertragstheorie wäre das Verlöbnis zwischen H und T folglich zunächst unwirksam.

e) Diskussion und Ergebnis

118

Eine Streitentscheidung ist hier dennoch nicht erforderlich, da die Eltern als gesetzliche Vertreter der H zugesagt haben, sie voll und ganz zu unterstützen. Sie werden daher den Vertrag nach § 108 I genehmigen.

Zwar hat T hier bereits – bevor die Eltern der H überhaupt von dem gesamten Vorgang Kenntnis hatten – erklärt, er werde H nicht heiraten, dies spricht jedoch nicht gegen die Qualifizierung des Verlöbnisses als wirksam. T konnte sich nämlich entsprechend des Rechtsgedankens des § 109 II nicht einseitig von dem schwebend unwirksamen Vertrag lösen, da er die Minderjährigkeit der H und das Fehlen der Einwilligung ihrer Eltern kannte.

119

Somit kommen hier letztlich alle Theorien zu dem Ergebnis, dass das Verlöbnis zwischen H und T als wirksam qualifiziert werden kann.

2. Wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund (§ 1298 I i.V.m. § 1298 III)

120

Des Weiteren ist im Hinblick auf das Schadensersatzbegehren der H auf Seiten des T ein wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund erforderlich[8].

a) Wirksamer Rücktritt

121

T ist wirksam zurückgetreten, da er durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung den Willen geäußert hat, die Ehe mit H nicht mehr eingehen zu wollen.

b) Ohne wichtigen Grund

122

Fraglich ist, ob auch ein wichtiger Grund für den Rücktritt i.S.d. § 1298 III gegeben ist.

Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorhanden sind, die unter entsprechender Würdigung der Sachlage geeignet wären, T von der Eingehung des Verlöbnisses abzuhalten.

Hier hat T geäußert, dass er H nicht mehr liebe. Das Erlöschen der Zuneigung stellt zwar im ethischen Sinn einen wichtigen Grund dar, nicht aber im rechtlichen, da das Verlöbnis vorherige Überlegung voraussetzt und dieser Rücktrittsgrund im Übrigen immer behauptet werden könnte. Somit ist kein wichtiger Grund i.S.d. § 1298 III gegeben.

123

Exkurs/Vertiefung:

Als wichtige Gründe kommen all jene Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung berechtigen würden[9]. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt kann sowohl im Verhalten des anderen Verlobten, als auch in der Person des Zurücktretenden liegen: Bruch der Verlöbnistreue[10], schwere Erkrankungen bzw. die Weigerung, sich bei Krankheitsverdacht ärztlich untersuchen zu lassen[11]. Lieblosigkeiten, die Zweifel an der späteren ehelichen Gesinnung aufkommen lassen, Misshandlungen und Beleidigungen, maßlose Eifersucht, grundlose Verzögerung der Eheschließung, ernstes Zerwürfnis zwischen dem Verlobten und seinen künftigen Schwiegereltern[12].

3. Rechtsfolge

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x