Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten

Здесь есть возможность читать онлайн «Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Die Vergütung von Betriebsräten: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Die Vergütung von Betriebsräten»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Die angemessene Vergütung von Betriebsräten führt seit geraumer Zeit immer wieder zu Diskussionen. Vor allem in der Praxis bereitet die Anwendung der gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten und führt häufig zu Unsicherheiten – vor allem bei den Arbeitgebern. Die Arbeit beschäftigt sich daher ausführlich mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem für Betriebsräte und der konkreten Berechnung ihres Entgeltes. Neben der genauen Anwendung und dem Verhältnis der einzelnen Bemessungsvorschriften werden zahlreiche Sachverhalte untersucht, die bei der Betriebsratsvergütung relevant werden können sowie nicht zuletzt die Risiken beleuchtet, die bei Zahlung überhöhter Betriebsratsentgelte bestehen. Berücksichtigt wird bei der gesamten Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Entwicklung der Stellung und Aufgaben der Betriebsräte in den letzten Jahr(zehnt)en. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, inwieweit die Regelungen noch mit der betrieblichen Realität in Einklang stehen. Dabei werden bestehende gesetzliche Schwächen aufgezeigt und entsprechende Reformvorschläge unterbreitet.

Die Vergütung von Betriebsräten — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Die Vergütung von Betriebsräten», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

3. § 78 S. 2 BetrVG als Auslegungskriterium

Trotz unterschiedlichen Auffassungen zu dem Verhältnis von § 37 und § 78 S. 2 BetrVG sowie den daraus zu ziehenden Konsequenzen wird in der Literatur häufig vertreten, dass das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot zur Auslegung der speziellen Vergütungsvorschriften herangezogen werden kann bzw. muss.384 Auch das BAG hat sich in einer frühen Entscheidung dahingehend geäußert, dass die allgemeinen Verbote bei Unklarheiten der speziellen Vorschrift angewendet werden müssten.385 Eine Ansicht vertritt überdies, dass die Heranziehung dieser Verbote zur Auslegung und Ergänzung sämtlicher Normen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht nur optional erfolgen könne, sondern bezeichnet es (tautologisch) sogar als eine „obligatorische Verpflichtung“.386 Für eine solche Annahme spricht, dass § 78 S. 2 BetrVG als eine Art „Leitprinzip“ des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen wird387 und es schon wegen seiner großen Bedeutung und den darin enthaltenen wichtigen Grundsätzen eigentlich stets Beachtung finden müsste.

Zwar ist es in der Methodenlehre nicht zwingend vorgesehen, dass bei der Annahme eines Verhältnisses der Spezialität automatisch die allgemeinere Vorschrift als Auslegungshilfe heranzuziehen ist. Immerhin enthält die spezielle Vorschrift des § 37 BetrVG in den Absätzen 1 bis 4 eine eigenständige, abschließende Regelung. Sie steht dem aber auch nicht entgegen. Trotzdem und gerade weil hier wegen des Funktionswandels teilweise eine Auslegung im Einzelfall vorzunehmen ist, können bzw. müssen bei dieser wegen der Einheit der Rechtsordnung und der bedeutenden Grundsätze die Gedanken des § 78 S. 2 BetrVG Berücksichtigung finden. Nur so kann man zu einem angemessenen, den Grundprinzipien des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechendem Ergebnis gelangen. Diese Annahme führt aber trotzdem zu keiner gleichzeitigen Anwendung der beiden Vorschriften, auch weiterhin sind die eigenständigen Regelungen des § 37 BetrVG zu respektieren. Die in § 78 S. 2 BetrVG enthaltenen Gedanken sind lediglich bei Zweifeln oder einer Auslegung heranzuziehen.

Die Ausführungen zeigen, dass das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG durchaus auch Relevanz bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entfalten kann. Nicht nur im weiteren Sinne bei Abschluss entsprechender Vereinbarungen sowie in den Zeiträumen vor und nach der Amtsübernahme kann die Regelung Anwendung finden, sondern auch bei der Auslegung können die Grundgedanken der Vorschrift herangezogen werden. Daher ist der Grundsatz im Folgenden genauer zu betrachten.

B. Personeller und persönlicher Schutzbereich des § 78 S. 2 BetrVG

I. Adressaten des Verbotes

Die Regelung des § 78 S. 2 BetrVG ist als gesetzliches Verbot ausgestaltet, das sich in erster Linie an den Arbeitgeber sowie die für ihn handelnden Personen richtet. Es gilt nach allgemeiner Ansicht jedoch grundsätzlich für jedermann.388 In § 78 BetrVG werden die Normadressaten nicht ausdrücklich genannt, dadurch aber auch nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Zutreffend erscheint die Annahme eines weiten Adressatenkreises bereits wegen des Schutzzwecks der Norm und der anderenfalls bestehenden einfachen Möglichkeit der Umgehung der Regelung. Zwar werden sowohl benachteiligende als auch begünstigende Handlungen praktisch am häufigsten von Arbeitgebern ausgehen. Er kann die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder am einfachsten und mit den meisten Möglichkeiten zu seinem eigenen Vorteil beeinflussen und daraus den wohl größten Nutzen ziehen.389 Es ist aber durchaus denkbar, dass auch andere Personen oder Personengruppen in irgendeiner Weise eigennützig auf Betriebsratsmitglieder Einfluss nehmen. Daher richtet sich auch das Unentgeltlichkeitsprinzip in § 37 Abs. 1 BetrVG nicht nur an den Arbeitgeber, sondern ebenso an Dritte.390

Das Verbot findet Anwendung auf alle im Betrieb tätigen Personen, d.h. sämtliche Arbeitnehmer, leitende Angestellte sowie andere Betriebsangehörige, die nicht zugleich Arbeitnehmer sind (vgl. § 5 Abs. 2 BetrVG).391 Dasselbe gilt für Angehörige desselben Gremiums untereinander392 sowie zwischen Mitgliedern verschiedener – beispielsweise in einem Konzern – bestehender Gremien,393 sie sind gleichermaßen daran gebunden. Das betrifft beispielsweise die Beziehung zwischen dem Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zu den Betriebsräten, unter einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder zwischen einem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und dem Betriebsrat. Verbotsadressaten sind außerdem Arbeitgeber anderer Betriebe, ebenso Vertreter von Unternehmen, die zu demselben Konzern gehören, sowie diejenigen Stellen, die den Zugang von Betriebsratsbeauftragten zu dulden haben.394 Für außerbetriebliche Personen und Einrichtungen gilt das Verbot ebenfalls uneingeschränkt. Damit sind nicht nur Gewerkschaften und ihre Funktionäre gemeint, unabhängig davon, ob sie in einem Betrieb repräsentiert sind, sondern auch Arbeitgeberverbände und darüber hinaus jeder beliebige außenstehende Dritte.395 Sämtliche Einflüsse von außen sollen damit von einem Betrieb ferngehalten werden. Trotz dieses weiten Adressatenkreises betrifft das Verbot in der Praxis überwiegend Maßnahmen des Arbeitgebers.396

II. Geschützter Personenkreis

Bei dem Verbot der Benachteiligung und Begünstigung handelt es sich um eine Schutzvorschrift, die unter anderem den Mitgliedern des Betriebsrates eine freie und unabhängige Amtsausübung garantieren soll. Zu betrachten sind hier ausschließlich die Mitglieder des Betriebsrates bzw. des Gesamt- und Konzernbetriebsrates. Obwohl letztere zugleich Angehörige des Betriebsrates sind und das Verbot bereits deshalb für sie gelten würde, wird mit ihrer Nennung in § 78 S. 1 BetrVG ausdrücklich klargestellt, dass sich der Schutzkreis ebenso auf die Amtstätigkeit für das jeweilige Gremium erstreckt.397

Nicht immer einheitlich beurteilt wird, ob das Verbot des § 78 S. 2 BetrVG nur einen individuellen Charakter besitzt oder sich dessen Schutz darüber hinaus auch auf den Betriebsrat als Gremium erstreckt. Relevant werden kann diese Frage bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbotes immer dann, wenn bestimmte Maßnahmen nur für oder gegen den Betriebsrat als Institution wirken. Vor allem für den Arbeitgeber dürfte im Hinblick auf mögliche Konsequenzen interessant sein, ob er auch mit Maßnahmen, die den Betriebsrat als Ganzes betreffen, gegen das Verbot verstoßen kann.

Teilweise wird der Schutz des § 78 S. 2 BetrVG auch gremienbezogen und nicht nur auf einzelne Funktionsträger begrenzt angesehen.398 Dagegen soll nach anderer Auffassung das Verbot gerade keinen Organschutz bieten, sondern lediglich die einzelnen Mandatsträger schützen.399 Dem ist zuzustimmen. Der Schutzumfang des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbotes nach § 78 S. 2 BetrVG ist nur bezogen auf die Mitglieder des Betriebsrates zu verstehen. Eine entsprechende Handlung, die nur für oder gegen das Gremium wirkt, wird daher nicht von dem Verbot erfasst. Das hat keine Schutzlücke zur Folge, weil die Beeinträchtigung eines Organs in Form einer Benachteiligung oder Begünstigung – im Gegensatz zu einer Störung oder Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG – ohnehin nur über die das Gremium verkörpernden Personen erfolgen kann.400 Dieser Unterschied zeigt sich deutlich darin, wie die nach § 78 S. 1 oder nach S. 2 BetrVG verbotenen Maßnahmen und Handlungen wirken. Störungs- oder Behinderungsmaßnahmen treffen zwar meist die hinter dem Organ stehenden Einzelpersonen, können aber ebenfalls die Arbeit der betriebsverfassungsrechtlichen Institution erschweren oder sogar verhindern.401 Benachteiligende oder begünstigende Maßnahmen können sich dagegen grundsätzlich nur gegen die hinter dem Gremium stehenden Einzelpersonen und nicht gegen den Betriebsrat als Ganzes richten. Etwas anderes könnte allenfalls bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrates angenommen werden. Hier wäre eine Benachteiligung oder Begünstigung des gesamten Gremiums zumindest denkbar, ist letztendlich aber ebenfalls abzulehnen.402 Allein deren Feststellung, d.h. der Eintritt eines Vor- oder Nachteils bei dem Gremium, wäre nur schwer möglich. Eine Begünstigung könnte nur dann angenommen werden, wenn von der Maßnahme einzelne Mandatsträger direkt betroffen sind und sie sich bei ihnen als Vorteil auswirken. Darüber hinaus sind kaum entsprechende Szenarien vorstellbar. Gegen eine Annahme von „Organschutz“ spricht bereits der mit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1972 neu eingefügte Halbsatz 2 in § 78 S. 2 BetrVG, nach dem sich das Verbot ausdrücklich auch auf „ihre berufliche Entwicklung“ erstreckt. Dieser Hinweis würde sich nicht auf den Betriebsrat als Ganzes übertragen lassen. Eine Institution kann logischerweise keine berufliche Laufbahn durchlaufen und damit keine berufliche Entwicklung nehmen.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Die Vergütung von Betriebsräten»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Die Vergütung von Betriebsräten» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Die Vergütung von Betriebsräten»

Обсуждение, отзывы о книге «Die Vergütung von Betriebsräten» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x