Martina Schlamp - Die Vergütung von Betriebsräten

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Die angemessene Vergütung von Betriebsräten führt seit geraumer Zeit immer wieder zu Diskussionen. Vor allem in der Praxis bereitet die Anwendung der gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten und führt häufig zu Unsicherheiten – vor allem bei den Arbeitgebern. Die Arbeit beschäftigt sich daher ausführlich mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungssystem für Betriebsräte und der konkreten Berechnung ihres Entgeltes. Neben der genauen Anwendung und dem Verhältnis der einzelnen Bemessungsvorschriften werden zahlreiche Sachverhalte untersucht, die bei der Betriebsratsvergütung relevant werden können sowie nicht zuletzt die Risiken beleuchtet, die bei Zahlung überhöhter Betriebsratsentgelte bestehen. Berücksichtigt wird bei der gesamten Betrachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Entwicklung der Stellung und Aufgaben der Betriebsräte in den letzten Jahr(zehnt)en. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, inwieweit die Regelungen noch mit der betrieblichen Realität in Einklang stehen. Dabei werden bestehende gesetzliche Schwächen aufgezeigt und entsprechende Reformvorschläge unterbreitet.

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Normenkonkurrenzen können ebenso im Privatrecht bestehen.325 Sie treten dann auf, wenn ein Fall den Anwendungsbereich, d.h. die Tatbestände mehrerer Vorschriften erfüllt.326 Ohne bereits näher auf einzelne Regelungen einzugehen, können bei der Entgeltbemessung eines Betriebsratsmitgliedes sowohl die Tatbestände des § 37 BetrVG als auch der des § 78 S. 2 BetrVG betroffen sein. Da die beiden Vorschriften damit in Konkurrenz stehen, muss diese entsprechend aufgelöst werden. Im Gegensatz zur Strafrechtslehre existieren auf dem Gebiet des Zivilrechts allerdings kaum Ausführungen zur Behandlung von Fällen der Gesetzeskonkurrenz und deren Folgen,327 etwas häufiger noch zu dem Unterfall der Anspruchskonkurrenz. Die verwendete Terminologie ist sowohl innerhalb des Zivilrechts als auch rechtsgebietsübergreifend uneinheitlich.328 Vor allem die Ausführungen zu § 37 und § 78 S. 2 BetrVG in betriebsverfassungsrechtlicher Literatur und Rechtsprechung lassen genauere Erläuterungen hierzu vermissen. Im Grundsatz lassen sich zwei Richtungen zur Auflösung der Konkurrenzfrage im privatrechtlichen Bereich feststellen: Zum einen können beide Regelungen auf denselben Sachverhalt Anwendung finden, dabei handelt es sich um kumulative Konkurrenz.329 Diese wird teilweise auch als grundsätzliches Anwendungsverhältnis verstanden, sofern keine anderweitige gesetzliche Anordnung oder ein besonderer Ausnahmefall für die Verdrängung einer Vorschrift besteht.330 Zum anderen kann eine Norm eine andere verdrängen, man spricht dann von sog. verdrängender Konkurrenz.331 Ob § 78 S. 2 BetrVG möglicherweise von den Vergütungsvorschriften des § 37 BetrVG verdrängt wird, ist – ähnlich wie im Strafrecht – nach den Fallgruppen der Subsidiarität oder Spezialität332 zu beurteilen.

b) Konkurrenzverhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Vergütungsvorschriften

Im Rahmen der Vergütung kann lediglich zwischen der Vorschrift des § 37 Abs. 5 BetrVG und dem § 78 S. 2 BetrVG von vornherein eine kumulative Konkurrenz und damit eine gleichzeitige Anwendbarkeit beider Vorschriften angenommen werden. Denn § 37 Abs. 5 BetrVG betrifft die tatsächliche berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern, für die auch das allgemeine Benachteiligungsverbot aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 78 S. 2 Hs. 2 BetrVG gilt. Für die anderen vergütungsrelevanten Regelungen, insbesondere der § 37 Abs. 1 bis Abs. 4 BetrVG, ist zu untersuchen, ob ein bzw. welcher Fall der verdrängenden Konkurrenz besteht.

aa) Verhältnis der Subsidiarität

Das Verhältnis der Subsidiarität, wie es für die zu betrachtenden Vorschriften in Teilen der Literatur angenommen wird,333 bedeutet, dass eine Norm zugunsten einer anderen Regelung zurücktritt und das entweder auf einem ausdrücklichen oder einem stillschweigenden Befehl des Gesetzes beruht.334 Eine explizite Anordnung, dass § 78 S. 2 BetrVG hinter den konkreten Vergütungsvorschriften zurückzutreten hat, existiert nicht. Stillschweigende Subsidiarität kann dann angenommen werden, wenn mit Anwendung der einen Norm die Erreichung des Zwecks der anderen nicht mehr möglich wäre.335 Aus dem Zweck der Regelungen müsste sich ergeben, dass die eine von der anderen Vorschrift verdrängt wird.336 Übertragen auf die vorliegende Konstellation, lässt sich eine solche stillschweigende Anordnung allerdings nicht feststellen. Wendet man die verschiedenen Regelungen des § 37 BetrVG auf Vergütungsfälle von Betriebsratsmitgliedern an, führt das nicht dazu, dass der Gesetzeszweck des § 78 S. 2 BetrVG vereitelt würde. Vielmehr haben beide Normen im Grundsatz die gleiche Schutzrichtung und Zweckvorstellung, die mit Anwendung beider Vorschriften erreicht werden kann. Ein Fall der Subsidiarität ist im Verhältnis von § 37 BetrVG zu § 78 S. 2 BetrVG daher nicht anzunehmen.

bb) § 37 BetrVG als Spezialnorm gegenüber § 78 S. 2 BetrVG

Im Verhältnis der Spezialität stellt sich die Frage, ob eine speziellere Vorschrift exklusiv anzuwenden ist und sich einer anderen allgemeineren Norm „vordrängt“. Für diese Annahme wird zwar teilweise gefordert, dass sich die Rechtsfolgen der beiden konkurrierenden Normen widersprechen müssen, um eine Verdrängung der allgemeineren Vorschrift annehmen zu können.337 Allerdings ist eine solche Gesetzeskonkurrenz auch bereits begrifflich durch ein Deckungsverhältnis der Tatbestände möglich, man spricht in einem solchen Fall auch von formeller Spezialität.338 Demnach ist Spezialität zwischen zwei Normen zu bejahen, wenn die konkrete Vorschrift sich in ihrem Anwendungsbereich auch in der anderen Norm findet; das ist anzunehmen, wenn ein Gesetz alle Merkmale des allgemeineren, zusätzlich aber noch mindestens ein weiteres enthält.339 Besteht ein solches Spezialitätsverhältnis, gilt der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“, d.h. die speziellere Regelung geht der allgemeinen Norm vor.340

Zur genauen Feststellung, ob der für die Vergütung relevante § 37 BetrVG tatsächlich in dem Verhältnis der formellen Spezialität zu dem allgemeinen Verbot in § 78 S. 2 BetrVG steht, sind die darin enthaltenen einzelnen Regelungen jeweils gesondert zu untersuchen.

Betrachtet man zunächst § 37 Abs. 1 BetrVG, zeigt sich, dass die Norm in dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG enthalten, in seinem Anwendungsbereich aber enger gefasst ist. Hinter der Ausgestaltung als Ehrenamt und Regelung der Unentgeltlichkeit des Betriebsratsamtes steht ebenso der Grundgedanke, dass ein Mandatsträger nicht durch Zahlung eines (zusätzlichen) Entgeltes begünstigt werden darf. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf den speziellen Bereich des Entgeltes, das allein für das Amt gezahlt wird. Die Anwendungsbereiche der Absätze 2 bis 4 des § 37 BetrVG liegen grundsätzlich ebenfalls innerhalb des Benachteiligungsverbotes nach § 78 S. 2 BetrVG, gehen aber jeweils in verschiedenen Punkten noch darüber hinaus. Nach Absatz 2 sollen Betriebsratsmitglieder keine Benachteiligung dadurch erfahren, dass ihnen während erforderlicher Betriebsratsarbeit kein oder weniger Entgelt gezahlt wird. Absatz 3 sieht einen Ausgleich speziell für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit, in seinem Satz 3 unter zusätzlichen Voraussetzungen auch einen finanziellen Ausgleich vor und soll dadurch ebenfalls Nachteile verhindern. Absatz 4 betrifft Benachteiligungen hinsichtlich des Entgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer und im Unterschied zu § 78 S. 2 BetrVG nur während eines bestimmten Zeitraumes.

Die für die Vergütung in erster Linie relevanten Regelungen haben gemeinsam, dass sie entweder der Verhinderung von Benachteiligungen oder Begünstigungen dienen und damit grundsätzlich in den Wirkungskreis des § 78 S. 2 BetrVG fallen würden. Sie unterscheiden sich aber in ihrem Anwendungsbereich, der bei den speziellen Vergütungsvorschriften deutlich kleiner ist. Denn sie gelten ausschließlich für Entgeltfälle und stellen hierfür besondere, enger gefasste Voraussetzungen auf. Vergütungsrelevante Sachverhalte, die durch § 37 BetrVG geregelt werden, können somit grundsätzlich auch § 78 S. 2 BetrVG zugeordnet werden. Umgekehrt fallen Sachverhalte, die sich unter das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot subsumieren lassen, nicht auch automatisch unter eine Regelung des § 37 BetrVG.

Die einzelnen Vorschriften sind damit grundsätzlich als lex specialis gegenüber dem § 78 S. 2 BetrVG als lex generalis zu qualifizieren.341

III. Konsequenz der Nichtanwendung des § 78 S. 2 BetrVG auf Vergütungsfälle

Nimmt man zwischen zwei Normen ein Verhältnis der Spezialität an, ist konsequenterweise der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ anzuwenden. Das hat zur Folge, dass § 78 S. 2 BetrVG bei Fällen betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrates verdrängt wird.342 Diese Folgerung ist grundsätzlich sachgerecht, weil eine speziellere Regelung mehr Sachnähe besitzt als die allgemeinere und den verschiedenen Sachverhalten hinsichtlich der Vergütung besser gerecht werden kann. Dennoch wird die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses und damit der verdrängenden Eigenschaft des § 37 BetrVG gegenüber § 78 S. 2 BetrVG durchaus kritisch betrachtet. Ob die verschiedenen Argumente gegen diese Auffassung eine andere Beurteilung notwendig erscheinen lassen, ist genauer zu betrachten.

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