1. Kritik an der Annahme einer verdrängenden Eigenschaft des § 37 BetrVG
a) § 78 S. 2 BetrVG als stets zu beachtender Grundsatz
Eine Ansicht in der Literatur lehnt eine Verdrängung des § 78 S. 2 BetrVG aufgrund eines Spezialitätsverhältnisses deshalb ab, weil dem allgemeinen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot die Eigenschaft eines bedeutenden, betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatzes als „eine Art Leitprinzip“ zugesprochen wird.343 Das Verbot sei für eine einheitliche Auslegung des Gesetzes und damit zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen oder Lücken im Betriebsverfassungsgesetz notwendig.344 Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Lediglich eine Einordnung nach ihrer Bedeutung kann nicht dazu führen, dass die Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG immer dann eingreifen muss, wenn die speziellen und vor allem engeren Voraussetzungen und Bedingungen in § 37 BetrVG nicht greifen. Das würde die relativ eindeutig gezogenen Grenzen des § 37 BetrVG verwischen. Zugleich wären jeglicher Spielraum bei der Bemessung des Entgeltes und damit mögliche zulässige Fälle auf ein Mindestmaß reduziert. Das muss aber nicht zugleich bedeuten, dass die Gedanken der Vorschrift außer Acht gelassen oder gänzlich verdrängt würden. Sie können auch weiterhin Einfluss, beispielsweise bei einer Auslegung, nehmen. Der Vorschrift kann damit auch der Charakter einer Art „Auffangvorschrift“ zugewiesen werden: zwar nicht im Hinblick auf Vergütungsfragen, aber hinsichtlich der Vielzahl und Vielfalt denkbarer Fälle der Bevorzugung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern, die jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt werden konnten.
Darüber hinaus dienen die Spezialvorschriften – wie es von derselben Ansicht vertreten wird – nicht lediglich der gesetzlichen Festschreibung der allgemeinen Regelung des § 78 S. 2 BetrVG in besonderen Fällen (hier der Vergütung) nur aus Klarstellungsgründen.345 § 37 BetrVG enthält eigenständige Bestimmungen, mit denen das Gesetz nicht nur in sachlicher, sondern auch persönlicher Hinsicht einen deutlich konkreteren und spezielleren Bereich regelt. Trotz gleicher Schutzrichtung stehen sie selbstständig neben § 78 S. 2 BetrVG.
b) Gefahr der Erleichterung von Begünstigungen
Gegen die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses, das die allgemeine Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG bei Entgeltfragen verdrängt, wird zum Teil angeführt, dass dadurch Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern erleichtert werden könnten.346 Als Beispiel nennt die Auffassung eine Entgeltzahlung an ein Betriebsratsmitglied, die gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern deutlich höher ausfällt: Die Zahlung verstoße zunächst nicht gegen den § 37 Abs. 4 BetrVG, weil dieser nach dem Wortlaut nur eine Unter- und keine Obergrenze für das Arbeitsentgelt enthält, wohl aber gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG.347
Nimmt man an, dass die allgemeinen Verbote von § 37 BetrVG verdrängt werden, würden sie in dem genannten Fall nicht greifen. Dennoch ist dieses Ergebnis sachgerecht, weil § 37 BetrVG hinsichtlich der Vergütung – zumindest in den Absätzen 1 bis 4 – abschließend348 ist. Die Vergütungsvorschriften dürfen mit einer gleichzeitigen Anwendung weiterer Vorschriften nicht ohne weiteres ausgedehnt und das System der gesetzlichen Regelungen in Frage gestellt werden. Diese müssen vielmehr einen abgeschlossenen Regelungskomplex für Vergütungsfragen bilden, anderenfalls wäre es nicht möglich, dass die speziellen Normen eine klare Rechtslage herbeiführen.349 Der Wortlaut des § 37 Abs. 4 BetrVG ist eindeutig gefasst, die Heranziehung zusätzlicher Normen ist deshalb nicht notwendig. Darüber hinaus zeigt sich in Spezialnormen der Wille des Gesetzgebers besonders deutlich. Dieser hätte hier ohne weiteres die Regelung anders formulieren und eine Obergrenze mit aufnehmen können, hat sich aber offensichtlich dagegen entschieden. Außerdem besteht über Absatz 1 bereits eine ausreichende Grenze mit dem Entgeltverbot. Würde einem Mandatsträger also ein über die vergleichbaren Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG hinausgehendes Entgelt gezahlt werden und verstößt diese Zahlung nicht gegen den Unentgeltlichkeitsgrundsatz oder sonstige Entgeltvorschriften, ist sie zulässig. Ansonsten würden die spezielleren Vorschriften obsolet. Das Argument ließe sich zwar ebenso gut in sein Gegenteil verkehren, nämlich dass der Anwendungsbereich der allgemeinen Norm damit zu stark verkleinert oder sogar aufgehoben werden könnte. Dieser Ansicht, dass eine Generalklausel nicht grundsätzlich verdrängt werden darf,350 kann aber entgegnet werden, dass die Gefahr nicht besteht, weil § 78 S. 2 BetrVG auch außerhalb von Vergütungsfällen noch ausreichend Anwendung findet. Daher führt die Nichtanwendung neben § 37 BetrVG auch nicht zu einer Benachteiligung, wie es eine Auffassung vertritt; sie stützt sich auf ein Urteil des BAG, in dem die Zahlung hypothetischer Trinkgelder einem Betriebsratsmitglied versagt wurden.351 Doch gerade dieser Fall bestätigt das hier gefundene Ergebnis der Verdrängung der allgemeinen Norm: Da Trinkgelder grundsätzlich keinen Entgeltbestandteil darstellen, wären die speziellen Vergütungsvorschriften für die Frage deren Weitergewährung ohnehin nicht anzuwenden. Die Konstellation ist auch nach hier befürworteter Auffassung nach dem Verbot des § 78 S. 2 BetrVG zu beurteilen.
c) Parallel laufender Sinn und Zweck der Vorschriften
Der Annahme eines Spezialitätsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass Sinn und Zweck der Vorschriften des § 37 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG parallel laufen,352 sondern bekräftigt sie. Als speziellere Vorschrift kann und muss die Norm auch ein gleichgerichtetes Ziel haben, allerdings nicht für einen so weit gefassten Anwendungsbereich wie die allgemeinere Regelung, sondern eben nur begrenzt, wie hier für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Dem Argument, dass ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm deshalb geboten sei, um mit ihr wegen der zu erfüllenden Schutzfunktion Korrekturmaßnahmen vornehmen zu können,353 ist ebenfalls nicht überzeugend. Mit Anwendung allein des § 37 BetrVG auf Vergütungsfragen wird für diesen abschließend geregelten Bereich der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck mehr als ausreichend erfüllt. Dass eine verdrängende Eigenschaft des § 37 BetrVG für die Lösung der Gesetzeskonkurrenz „kontraproduktiv“ sei,354 dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen grundlegenden juristischen Rechtssatz, der in einem Verhältnis der Spezialität stets Anwendung finden muss. Dadurch entstehen weder Wertungswidersprüche noch Gesetzeslücken.355 Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, dass in Rechtsprechung und Literatur häufig ebenfalls ein Verhältnis der Spezialität der beiden Rechtssätze angenommen, es dann aber nicht konsequent umgesetzt wird.
d) Gefahr von Schutzlücken in besonderen Einzelfällen
In der Literatur werden teilweise besondere Fälle aufgezeigt, die gegen eine verdrängende Eigenschaft des § 37 BetrVG sprechen sollen, weil ansonsten Schutzlücken entstehen würden. Das treffe beispielsweise auf die Situation zu, wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied eine besondere und einmalige, über die Vergleichsarbeitnehmer hinausgehende persönliche Entwicklung genommen hat. Weil diese spezielle Konstellation nach einer Auffassung nicht ausreichend mit den Regelungen des § 37 BetrVG berücksichtigt werden könnte, sei sie mit dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG aufzufangen; das mache eine gleichzeitige Anwendung beider Normen erforderlich.356 Richtig ist, dass in einem solchen Fall ein Mandatsträger zwar grundsätzlich nur das Entgelt entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer erhalten darf, die darüber hinausgehende Entwicklung dürfte nach derzeitiger Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden. Nach der genannten Ansicht wäre dieses Ergebnis aber wegen einer Benachteiligung und damit eines Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG nicht zulässig und könnte so zugunsten des Betriebsratsmitgliedes korrigiert werden.357
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