4.5.2 Subjekte der Sozialen Arbeit: Klienten
Subjekte der Sozialen Arbeit sind zunächst Menschen, die in Teilbereichen ihres Lebens kurz- bis langfristige Unterstützung benötigen und deswegen freiwillig, halbfreiwillig oder auch unfreiwillig Angebote der Sozialen Arbeit in Anspruch nehmen bzw. mit diesen konfrontiert werden. Sie werden allgemein als Klienten bezeichnet, die Klientenorientierung wird somit zum Spezialfall der Subjektorientierung. Die Freiwilligkeit ist zwar gradmäßig unterschiedlich (
Kap. 3.5.1), wechselt auch im Verlauf der gemeinsamen Arbeit, zum Klienten wird ein Mensch jedoch erst dann, wenn ein Arbeitsbündnis zwischen den beiden Subjekten (Subjektgruppen) – den Klienten und den Fachkräften – entwickelt und bestätigt wurde.
Hinter dem Begriff »Klient« verbirgt sich allerdings ein Kontinuum, das von »Schutzbefohlener« bis zu »Auftraggeber« reicht. Fachkräfte der Sozialen Arbeit – SozialpädagogInnen und SozialarbeiterInnen sowie teils auch PädagogInnen und ErzieherInnen – erhalten dadurch ein differenziertes Mandat – von Klienten, von der Institution, von der Gesellschaft … – zur kompetenten Problemlösung im Rahmen ihrer beruflichen Möglichkeiten (
Kap. 11). Die Zuordnung von KlientInnen auf diesem Freiwilligkeits-Kontinuum ist idealtypisch im Sinne von Max Weber, d. h. es werden mit wenigen Kennzeichnungen Typen gebildet, die in der Realität immer nur in mehr oder weniger ausgeprägter Annäherung auftreten. Für die Soziale Arbeit bedeutet dies, dass kein Klient in Reinkultur als »Schutzbefohlener« oder eben auch als »Auftraggeber« gesehen werden kann. In anderen Arbeitsbereichen mag das anders sein: Komatöser Mensch (Patient) in der Klinik … Käufer einer DVD (Kunde) in einem Supermarkt. Einem Ende dieses idealtypischen Kontinuums könnte beispielsweise zunächst ein Mensch zugeordnet werden, der aufgrund seiner Drogensucht körperlich, geistig und sozial »am Ende ist« und als Klient im Rahmen der Straßensozialarbeit Kontakt mit SozialarbeiterInnen bekommt. Am entgegengesetzten Ende des Kontinuums stünden Menschen als Klienten mit im Alltag ausreichenden Kompetenzen und Bewältigungsstrategien, die Informationen und eventuell zeitweilig auch spezielle Unterstützung benötigen, um beispielsweise ein Dienstleistungsangebot Sozialer Arbeit wahrzunehmen wie etwa »Hilfen zur Erziehung« nach §§ 27 ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Hier trifft dann vielleicht der seit einiger Zeit auch verwendete Begriff »Nutzer« oder »Kunde« zu. Zwischen den beiden Endpunkten des Kontinuums wären Menschen als KlientInnen – immer idealtypisch – zuzuordnen, die beispielsweise aufgrund ihrer Überschuldung eine Schuldnerberatung aufsuchen, um ihre Schulden los zu werden, aber eben auch, um die daraus entstandenen sozialen Konflikte bewältigen zu können. Diese Typifizierungen in der Breite des Klientenbegriffs sind allerdings nur unter Beachtung ihrer Dynamik sinnvoll. Der erwähnte drogenabhängige Klient kann natürlich vom »Schutzbefohlenen« zum »Auftraggeber« werden – ein Ziel sozialpädagogischer Arbeit – wie umgekehrt der zunächst auftraggebende kundige Klient, der Hilfen zur Erziehung nachfrägt, im Wirbel der dadurch eventuell ausgelösten familiären Dynamik sich in Richtung »Schutzbefohlener« entwickelt. Die heutige Diskussion in der Sozialen Arbeit, wie denn nun die Menschen zu bezeichnen wären, mit denen Sozialpädagogen zu tun haben – sehr neutral auch »Adressaten« – hat ihre Begründung eigentlich in ethischen Fragestellungen (
Kap. 4.4), wenn sie teilweise in der Praxis auch banalisierend geführt wird. Es geht dabei vor allem darum, das Machtgefälle zwischen sach- und fachkompetenten Experten und den – bezüglich einer Angelegenheit, eines Problems, einer Frage … – der Unterstützung bedürftigen Laien zu vermeiden oder zumindest zu mindern. Die Lösung kann aber nicht sein, die in der Praxis (zunächst) natürlich bestehenden Differenz illusionär zu leugnen, sondern sie positiv zu nutzen, um über verständigungsorientiertes Handeln ( Kap. 4.6) gemeinsam eine sach- oder problemgerechte Lösung anzustreben. Dass dies in manchen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit ein schwieriges Unternehmen ist, versteht sich von selbst: »Betreuung von ehemals wohnungslosen Alkoholikern in einem Wohnheim« (Schwabe 2010, S. 140 ff.); Soziale Arbeit in »Zwangskontexten« (Kähler 2005): fremdinitiierte Kontaktaufnahme (durch Angehörige, Arbeitgeber, Gericht) zu einer Einrichtung der Sozialen Arbeit (Kindes- und Erwachsenenschutz, Strafrecht, Psychiatrie); angeordnete bzw. erzwungene Beratungen wie die Schwangerschaftskonfliktberatung, Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe.
4.5.3 Subjekte der Sozialen Arbeit: Fachkräfte
Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH) hat sich bemüht – auch im Sinne der Professionalisierung – ein Kompetenzenprofil für Fachkräfte der Sozialen Arbeit zu entwickeln und hat zusätzlich auch ein Berufsregister eingeführt. U. a. sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
• Qualifizierter Abschluss eines Fachhochschul- oder Universitätsstudiums im Bereich der Sozialen Arbeit: Diplom- oder Bachelor/Masterstudiengänge in Sozialpädagogik und Sozialarbeit.
• Für Diplom-PädagogInnen (oder BA und MA) mit mehrjähriger Berufserfahrung kann eine Gleichstellung – spezifische Fort- und Weiterbildung – mit den zuerst genannten Berufsgruppen erfolgen. Je nach speziellem Arbeitsfeld gilt Ähnliches für ErzieherInnen und HeilpädagogInnen.
• (Selbst-)Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung (Erweiterung personaler, fachlicher und sachlicher Kompetenzen
Kap. 11) sowie zur Supervision (
Kap. 10.2) und Fachberatung.
• Dokumentation und Evaluation der eigenen Arbeit.
• Anerkennung der berufsethischen Prinzipien des DBSH.
Rechtliche Regelungen finden sich bezüglich der Jugendhilfe und der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch im § 72 SGB VIII und im § 6 SGB XII für öffentlich-rechtliche Träger der Sozialen Arbeit:
§ 72 SGB VIII
Mitarbeiter, Fortbildung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert. (2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
Für andere öffentliche Träger der Sozialen Arbeit muss Gleiches gelten (Kievel u. a. 2010, S. 6).
§ 6 SGB XII
Fachkräfte
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. (2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.
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