Franz Stimmer - Grundlagen des Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit

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Mit diesem Buch liegt eine Einführung in die Systematik Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit vor. Dadurch wird es möglich, die vielfältigen und oft verwirrenden Ebenen und Aspekte Methodischen Handelns in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen. In diese Systematik (Funktionsprinzipien sowie zirkulärer Problemlösungsprozess) mit den wechselseitig aufeinander bezogenen Ebenen sind Grundfragen der Ethik und des Rechts, bedeutsame Handlungsleitende Konzepte (Empowerment, Case Management, Sozialökologie), zentrale Interaktionsmedien (Beratung, Begleitung-Unterstützung-Betreuung) ebenso integriert wie spezifische Methoden und Verfahren der Situationsanalyse (Person-in-Environment System, Netzwerkanalyse, Genogrammarbeit), der Situationsintervention (Klientenzentrierte Gesprächsführung, Themenzentrierte Interaktion, Motivational Interviewing) und der Reflexion professionellen Handelns (Selbstevaluation, Supervision) sowie die Entwicklung eines Kompetenzenprofils für Fachkräfte der Sozialen Arbeit. Die genannten Elemente Methodischen Handelns und ihre Verknüpfung in einem systematischen Rahmen fundieren professionell-methodisches Handeln in der Sozialen Arbeit. Das Buch bietet so eine unverzichtbare Grundlage für das Studium und die Praxis der Sozialen Arbeit.

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Eine Fachkraft in der Drogenberatungsstelle erfährt von einem HIV-positiven Klienten, der erfolgreich am Methadonprogramm teilnimmt, dass er nun die Frau seines Lebens kennen gelernt hat, dass er sie schon seinen Eltern vorgestellt hat und dass er einfach glücklich ist. Über das Thema HIV-positiv spricht er in der Beratung nicht (»Ich komm damit zurecht«), genau so wenig auch mit seiner Freundin, mit der er bisher mit Kondom schläft. Seine Freundin will aber darauf verzichten und demnächst die Pille nehmen, und er findet das auch in Ordnung. Die Fachkraft kennt die Freundin des Klienten aus einem anderen Zusammenhang her flüchtig.

Wenn die Fachkraft die Freundin aufklärt, verstößt sie gegen die Verschwiegenheitspflicht, die ihr vom Gesetz, aber auch von ihrer Einrichtung und ihrem Berufsethos abverlangt wird. Sie riskiert damit auch u. U. sogar eine Entlassung. Wenn sie der Freundin nichts sagt, riskiert sie, dass diese und eventuell auch ihre Kinder an Aids sterben. Vielleicht, was zu überprüfen wäre, verstößt sie auch gegen die Anzeigepflicht. Was kann, was soll, was muss sie tun?

Moralische Kodizes allein helfen hier für eine Entscheidung kaum weiter. Anders dagegen – zumindest als Chance – die Reflexion der oben beschriebenen Leitsätze und vor allem die der Ethik-Modelle, um gegenüber den Betroffenen und sich selbst gegenüber verantwortungsbewusst handeln zu können. Hilfreich für die Klärung eines solch schwierigen Prozesses, für den es keine einfache Lösung geben wird und für eine Entscheidungsfindung sind sicher diskussionsbereite KollegInnen und die Supervision ( картинка 39 Kap. 10.2) sowie die Stärkung der Selbstkompetenz ( картинка 40 Kap. 11), auch über die Weiterbildung der eigenen professionellen Fähigkeiten.

4.4.3 Grundgesetz und Sozialrecht

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen formuliert, die grundsätzlich für alle BürgerInnen gelten.

Im Artikel 1 GG sind die höchsten Rechtsgüter und gleichzeitig die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte verankert:

»(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.«

In den Artikeln 2–4 sind weitere besonders bedeutsame Grundrechte geschützt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2), Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Frauen und Männern; Benachteiligungs- bzw. Bevorzugungsverbot u. a. bezüglich Geschlecht, Abstammung, Sprache, Glauben, politische Anschauung, Behinderung (Art. 3), Glaubens und Gewissensfreiheit (Art. 4). Der Art. 6 (Ehe – Familie – Kinder) hebt die besondere schützenswerte Bedeutung der Ehe- und Familie hervor sowie auch den Schutz von Kindern bei einem Versagen der Erziehungsberechtigten zum Nachteil der Kinder (vgl. SGB VIII).

SozialpädagogInnen unterliegen, wie alle Bundesbürger auch, der Rechtsordnung des Grundgesetzes, haben aber eine besondere Verpflichtung, als Fachkräfte der Sozialen Arbeit diese Rechtsgüter – deren Verletzung eine der Grundlagen für die Soziale Arbeit ist – zu schützen und darüber hinaus, die Menschenrechte weltweit einzufordern. Wenn Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession proklamiert wird (Staub-Bernasconi 2000), dann hat die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 für das Werteverständnis der Sozialen Arbeit höchste Priorität und kann als idealtypische Richtschnur für das Handeln der Fachkräfte dieser Profession Geltung beanspruchen. Werte, wie die im Grundgesetz verankerten und explizit oder implizit in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erwähnten, finden ihren Niederschlag auch internationalen Berufsverbänden – International Association of Schools of Social Work (IASSW) und International Federation of Social Workers (IFSW) – sowie auch im Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit (DBSH), einem der Trägerorganisationen der IFSW.

Im Grundgesetz sind zwei für die Soziale Arbeit wesentliche Verfassungsprinzipien festgelegt: das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip.

Aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 28 Abs.1 GG) ist u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleiten. Über das Verhältnismäßigkeitsprinzip sind Bürger vor übermäßigen staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte geschützt. Dies betrifft vor allem auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch sozialpädagogische Interventionen müssen daher rechtmäßig, geeignet, notwendig und angemessen sein, was in manchen Fällen – angeordnete Beratung, Zwangskontexte (Kähler 2005), Klinikeinweisungen – nicht nur rechtliche sondern auch erhebliche ethische Fragen aufwirft, z. B. Handeln gegen rechtliche Vorschriften aber zum vermuteten momentanen Wohl des Klienten (z. B. Verschaffen von Drogen für einen Klienten mit ausgeprägten Entzugserscheinungen).

Über das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hat der Gesetzgeber verpflichtend dafür Sorge zu tragen, dass über die Legislative soziale Verhältnisse und eine gerechte soziale Ordnung gewährleistet sind. Im Sozialgesetzbuch (SGB) sind für die Soziale Arbeit ganz wesentliche Vorschriften verankert, vor allem zu »Soziale Förderungssysteme« und »soziale Hilfesysteme« (Kievel u. a. 2010, S. 242), also besonders, als Kernbereich für die Soziale Arbeit, die Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII; auch noch teilweise als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bezeichnet) sowie die Sozialhilfe (SGB XII). § 1 SGB I macht den Umfang und die Aufgaben des Sozialrechts deutlich:

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Zur Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII siehe ausführlich Kapitel 8.4.2 ( картинка 41 Kap. 8.4.2).

Spezielle berufsrechtliche Aspekte in der Praxis der Sozialen Arbeit werden im Kapitel 7.3 behandelt: Schweigepflicht, Anzeigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Schadenersatzpflicht ( картинка 42 Kap. 4.3und Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik 2011).

4.5 Subjektorientierung

Soziale Arbeit und das methodische Handeln in ihr sind perspektivisch primär auf konkret handelnde Menschen (Subjekte) in ihrer Umwelt bezogen, sie sind subjektorientiert. Eine ausschließlich strukturorientierte Perspektive ist Aufgabe der Soziologie und der Sozial- und Wirtschaftspolitik. Dies ist jedoch keine Entweder-oder-Position, da beide Bereiche vielfältig miteinander verwoben sind ( Abb. 2). Subjekt und Struktur bilden ein System wechselseitiger Beeinflussung und Abhängigkeit. Damit werden einseitig strukturalistische Modelle, die unilinear und deterministisch konstruiert sind (Gesellschaft → Menschen) ebenso abgelehnt wie subjektivistische oder auch individualisierende Modelle, die den Menschen als von gesellschaftlichen Strukturen abgeschottete Monade – der homo clausus bei Elias (1970) – sehen sowie natürlich auch objektivistische Modelle – als Gegenstück zum Konstruktivismus – mit der Vorstellung, dass soziale Phänomene unabhängig von der Person eines Beobachters erfasst und beschrieben werden könnten.

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