Franz Stimmer - Grundlagen des Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit

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Grundlagen des Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit: краткое содержание, описание и аннотация

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Mit diesem Buch liegt eine Einführung in die Systematik Methodischen Handelns in der Sozialen Arbeit vor. Dadurch wird es möglich, die vielfältigen und oft verwirrenden Ebenen und Aspekte Methodischen Handelns in einen sinnvollen Zusammenhang zu bringen. In diese Systematik (Funktionsprinzipien sowie zirkulärer Problemlösungsprozess) mit den wechselseitig aufeinander bezogenen Ebenen sind Grundfragen der Ethik und des Rechts, bedeutsame Handlungsleitende Konzepte (Empowerment, Case Management, Sozialökologie), zentrale Interaktionsmedien (Beratung, Begleitung-Unterstützung-Betreuung) ebenso integriert wie spezifische Methoden und Verfahren der Situationsanalyse (Person-in-Environment System, Netzwerkanalyse, Genogrammarbeit), der Situationsintervention (Klientenzentrierte Gesprächsführung, Themenzentrierte Interaktion, Motivational Interviewing) und der Reflexion professionellen Handelns (Selbstevaluation, Supervision) sowie die Entwicklung eines Kompetenzenprofils für Fachkräfte der Sozialen Arbeit. Die genannten Elemente Methodischen Handelns und ihre Verknüpfung in einem systematischen Rahmen fundieren professionell-methodisches Handeln in der Sozialen Arbeit. Das Buch bietet so eine unverzichtbare Grundlage für das Studium und die Praxis der Sozialen Arbeit.

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Während die Gesinnungsethik über die Ablehnung situationsspezifischer Gegebenheiten (»Weltflucht«) und die Anpassungsethik über die Angleichung an normierte Vorgaben (»Weltanpassung«) die Träger dieser Ethiken aus diesem Spannungsverhältnis herausnimmt, ist es allein die Verantwortungsethik im definierten Sinne, die die Probleme der modernen Welt und die Probleme Sozialer Arbeit in ihr bewältigbarer erscheinen lässt. Erst dieser ethische Lebensstil führt zur Weltbewältigung (»Weltbeherrschung«), deren »subjektives Korrelat Selbstbeherrschung gegenüber den eigenen und den fremden Göttern« ist (Schluchter 1980, S. 40). Die Bewältigung von Problemen in der Praxis Sozialer Arbeit hat unter der Prämisse der Verantwortungsethik die Selbstbestimmung der Klienten zum Ziel und die Selbstbestimmung der Professionellen zur Voraussetzung.

Brumlik (2004) hat in der »advokatorischen Ethik « eine für die Soziale Arbeit grundlegende Variante einer Verantwortungsethik entwickelt, die erfordert, dass Professionelle die Interessen von Menschen vormundschaftlich vertreten, die dies – wie nicht selten in der Sozialen Arbeit – situations- oder zeitgebunden oder vielleicht auch überhaupt nicht selbst vermögen. Neben dem vormundschaftlichen Handeln ist in vielen Situationen eine Bemündigung über verständigungsorientiertes Handeln ( картинка 37 Kap. 4.6) unter Anerkennung und Förderung der Ressourcen und Kompetenzen der KlientInnen möglich und dringend notwendig. Mündigkeit wird also nicht vorausgesetzt und die Würde des Menschen schon gar nicht an seine Mündigkeit gekoppelt. Unter Berücksichtigung gegebener Bedingungen wird in der advokatorischen Ethik das Ziel formuliert, die gleichberechtigten und in einem fragilen Gleichgewicht zueinanderstehenden Prinzipien der Bemündigung und der zu schützenden Integrität von Menschen zugleich zu verfolgen. Aus welchen Gründen auch immer Menschen (situationsspezifisch oder allgemeiner) unmündig geworden sind, sie sollen wieder mündig(er) werden, wobei in diesem Bemündigungsprozess ihre körperliche und geistige Integrität absolut schutzwürdig bleibt. Dies ist ein schwieriges und spannungsreiches Unternehmen, das professionell in methodischem Handeln in der Sozialen Arbeit zu verantworten ist. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Grundidee der advokatorischen Ethik nicht nur in Richtung der Klienten Gültigkeit besitzt, sondern natürlich auch für die Professionellen der Sozialen Arbeit gilt. Auch sie bedürfen immer wieder der Bemündigung unter Aufrechterhaltung ihrer Integrität etwa in Teamprozessen, in der Supervision oder auch in einer Therapie. Dies sind notwendige Voraussetzungen, um den Anforderungen moderner professioneller Sozialer Arbeit angemessen gerecht zu werden.

Wenn es in der Sozialen Arbeit in Deutschland bislang auch noch keinen allgemein verbindlichen Verhaltenskodex und entsprechende ethische Begründungen gibt, so lassen sich einige Leitsätze zu einer Berufsethik bzw. Praxisethik benennen:

• Allgemeine Grundlage für jegliches Handeln in der Sozialen Arbeit sind das Grundgesetz und die Menschenrechte ( Kap. 4.4.3).

• Berufs- bzw. Praxisethik in der Sozialen Arbeit ist normative Ethik in der Ausprägung der Verantwortungsethik. Handeln in der Sozialen Arbeit

− muss verständigungsorientiert, also dialogisch-partnerschaftlich sein ( картинка 38 Kap. 4.6) und schließt daher strategische Handlungen (Zwang, Manipulation, Täuschung) sowie Verletzungen der Integrität der KlientInnen wie auch der KollegInnen aus;

− ist durch unbedingte Wertschätzung (Rogers) und Achtung dem Klienten gegenüber gekennzeichnet;

− ist parteilich – sie kann nicht neutral sein – sowie auch wertend und Stellung beziehend allerdings unter möglichster Berücksichtigung aller Beteiligten;

− zielt auf größtmögliche Autonomie und Selbstverantwortung der KlientInnen und ist

− durch eine »streitbare Toleranz« (Schlüter 2000, S. 211) ausgezeichnet, durch »die Bereitschaft zu vernünftig-argumentativer Auseinandersetzung um die richtigen Werte mit der Offenheit, auch die eigenen Überzeugungen fortzuentwickeln«.

• Die »streitbare Toleranz« geht sozialethisch in Richtung der Diskursethik (Habermas 1999), die gerade für Diskussionen in den Berufsverbänden um einen Ethik-Code richtungsweisend, wenn auch schwierig umsetzbar ist. Ein herrschaftsfreier Diskurs ist ja die Voraussetzung in deren Rahmen es gelingen könnte, »Konflikte – unter der Annahme der Gleichberechtigung – in Diskussionen zwischen den GesprächsteilnehmerInnen« zu lösen, »wobei die Ergebnisse und Nebenfolgen von allen zwanglos akzeptiert werden müssen« (Stimmer 2010, S. 159). Das Gegenmodell wäre die individualistische Ethik, in deren Zentrum »egozentrische Bewußtseinstrukturen und versachlichte Beziehungsmuster« vorherrschen, denen »eine gegenseitige Bestätigung im kommunikativen Handeln fremd ist« (Stimmer 1987, S. 159).

• Die Handlungsmaximen der Sozialen Arbeit müssen allen Beteiligten und Betroffenen gegenüber zu rechtfertigen sein. Dazu gehört auch das immer wieder neue aktive Bemühen um eine Praxisethik mit der nicht immer leichten Aufgabe der Reflexion der eigenen Menschenbilder und sozialphilosophischen Vorstellungen, aber auch der Anerkenntnis des unterschiedlichen Werteverständnisses der Beteiligten des jeweiligen Handelns.

Neben diesen Leitlinien gibt es auch Bemühungen, ethische Grundlagen zu formalisieren und zwar von den internationalen Berufsverbänden – International Association of Schools of Social Work (IASSW) und International Federation of Social Workers (IFSW) – sowie auch vom Deutschen Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. (DBSH), einem der Trägerorganisationen der IFSW. Der Anteil der im DBSH – als berufsständische Vertretung – organisierten Fachkräfte ist mit ca. 6000 Mitglieder (Stand 2010) allerdings relativ gering.

Die IFSW hat 1994 auf ihrem Weltdelegiertentreffen in Colombo »Ethische Grundlagen der Sozialen Arbeit-Prinzipien und Standards« verabschiedet. Dieses Grundsatzpapier ist die Basis für die »Berufsethischen Prinzipien« des DBSH die dieser 1997 für alle Mitglieder verpflichtend auf der Bundesmitgliederversammlung in Göttingen beschlossen hat. Neben der Bekenntnis zu den Prinzipien der Menschenrechte und Menschenwürde sowie zur Sozialen Gerechtigkeit wurden Regeln für das berufliche Verhalten entwickelt: »Allgemeine Grundsätze beruflichen Handelns«, »Verhalten gegenüber Klientel«, »Verhalten gegenüber Berufskolleginnen und Berufskollegen«, »Verhalten gegenüber Angehörigen anderer Berufe«, »Verhalten gegenüber Arbeitgeber/innen und Organisationen« und »Verhalten in der Öffentlichkeit«. Eine Ethikkommission hat die Aufgaben einer kontinuierlichen Revision und Aktualisierung dieser Prinzipien sowie der Erarbeitung konkreter Verfahrensregeln. Über diese Moral-Kodizes oder Verhaltenskodizes soll das Handeln der Fachkräfte richtungsweisend geordnet, gerechtfertigt und legitimiert werden. Diese Normen (Soll- und Musserwartungen (Dahrendorf)) sind aus allgemein-ethischen Grundsätzen (Menschenrechte, Würde der Person, Solidarität, soziale Gerechtigkeit…) abgeleitet und berufsspezifisch formuliert, ohne allerdings, dass sie differenziert begründet und reflektiert werden (Schneider 2006 S. 11 f.).

Was aber tun, wenn die Normen des Berufs-Kodex des DBSH bei einem moralischen Problem nicht weiterhelfen? Hier wird auch die u. U. schwierige Beziehung zwischen Gesetzesnormen, berufsspezifischen Normen und ethischen Grundsätzen deutlich. Punkt 3.6 des Kodex des DBSH beschreibt beispielsweise die Schweigepflicht: Fachkräfte »… sind verpflichtet, anvertraute persönliche Daten geheim zu halten. Sie geben diese Daten nur weiter, wenn sie aus gesetzlichen Gründen offenbart werden müssen.« Die Schweigepflicht ist mit § 203 StGB gesetzlich geschützt, gleichzeitig existiert aber u. U. eine Anzeigepflicht (§ 138 StGB) ( Kap. 7.3) Riskiert eine Fachkraft hier eine Geld- oder Gefängnisstrafe, wenn sie gegen eine eventuelle Anzeigepflicht verstößt oder riskiert sie einen eklatanten Vertrauensbruch? Kann ihr denn die weitere Verpflichtung nach 3.6 für ihre Entscheidung helfen, die wie folgt lautet: »Personen, deren Daten weitergegeben werden, sind darüber zu informieren.« Wird der Vertrauensbruch dadurch egalisiert? Das folgende Beispiel (ausführlich s. Kuhrauh-Neumärker 2005, S. 145 ff.) zeigt die Komplexität eines solchen Dilemmas:

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