Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Seit dem 1.1.2013 sind geringfügig Beschäftigte bei Neueinstellungen Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie sich nicht durch Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bleibt der Arbeitnehmer Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, beläuft sich der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag auf 3,6 % (bzw. 13,6 % bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 % bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich bzw. 5 % bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,6 %.
Lässt sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien, zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden.
Weitere Einzelheiten zum Jobben im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung unter 5.2.
2.4 Auszeit nehmen
Nicht selten haben Jugendliche nach dem Schulabschluss keinen Plan, keinen Ausbildungsplatz oder Studienplatz erhalten oder Sie wollen einfach eine Pause einlegen und eine Auszeit nehmen.
Viele Jugendliche nutzen diese Auszeit auch, um die Welt kennenzulernen. Wer das nötige Kleingeld unterwegs verdienen will, für den ist Work & Travel genau das Richtige. So kann die Reisekasse mit Gelegenheitsjobs vor Ort aufgebessert werden. Mit einem Sprachkurs können Kenntnisse einer Fremdsprache vertieft oder eine neue Fremdsprache erlernt werden. Das kann für die spätere Berufsausbildung oder das Studium wichtig sein. Als Au-pair kann man für eine bestimmte Zeit im Ausland bei einer Familie leben und deren Kinder betreuen.
Weitere Einzelheiten zur Auszeit unter 6.
3 Überblick über die rechtlichen und finanziellen Folgen
3.1 Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Familienangehörige des Versicherten sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Dies ist u. a. vom Alter und dem Einkommen des Angehörigen abhängig. Die kostenfreie Familienversicherung besteht neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Familienversicherung besteht für
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