Intensivstation
Dialyseabteilung
OP-Bereich
Anästhesie
Kreißsaal
Kardiologische Diagnostik / Therapie
Endoskopische Diagnostik / Therapie
Radiologie
Laboratorien
Diagnostische Bereiche
Therapeutische Verfahren
Patientenaufnahme und
2. auf die Kostenartengruppen:
Personalkosten Ärztlicher Dienst
Personalkosten Pflegedienst
Personalkosten medizinisch-technischer / Funktionsdienst
Arzneimittel (Gemeinkosten)
Arzneimittel (Einzelkosten)
Implantate
Übriger medizinischer Bedarf (Gemeinkosten)
Übriger medizinischer Bedarf (Einzelkosten)
Übriger medizinischer Bedarf (Leistung durch Dritte)
Medizinische Infrastruktur
Nichtmedizinische Infrastruktur
Ab 2020 werden die Personalkosten für den Pflegedienst aus den DRGs ausgegliedert. Diese Kostenartengruppe wird dann teilweise (Normalstation, Intensivstation, Dialyse und Patientenaufnahme) aus der InEK-Matrix eliminiert.
Innerhalb des Kalkulationsschemas wird demnach in drei Kostenartengruppen je DRG der Verbrauch an medizinischem Bedarf dokumentiert und dem jeweiligen Ort des Verbrauchs – den Kostenstellengruppen – zugeordnet. Unterschieden wird nach Arzneimitteln, Implantaten/Transplantaten und dem übrigen medizinischen Bedarf. Innerhalb der Arzneimittel und des übrigen medizinischen Bedarfs wird noch einmal zwischen den direkt zum einzelnen Behandlungsfall erfassten Kosten – Einzelkosten – und den zugeschlüsselten Gemeinkosten unterschieden. Im Kalkulationshandbuch ist detailliert, teilweise bis auf Artikelebene festgelegt, welche Kosten für Arzneimittel und für den medizinischen Bedarf den Gemeinkosten und welche den Einzelkosten zugerechnet werden. So müssen z. B. Arzneimittel mit fallbezogenen Kosten ab 300 € in aller Regel als Einzelkosten direkt dem jeweiligen Behandlungsfall zugeordnet werden.
Die zur Verteilung der Kosten vorgesehenen Bezugsgrößen sind ebenfalls im Kalkulationshandbuch beschrieben und orientieren sich in der Regel am Leistungsgeschehen der jeweils betrachteten Kostenstellengruppe. So wird z. B. der Verbrauch des Sachbedarfs im OP anhand der zum jeweiligen Eingriff erfassten Schnitt-Naht-Zeit bemessen.
Ergebnis der Fallkostenkalkulation eines Kalkulationskrankenhauses ist eine Kostenmatrix für jeden einzelnen Behandlungsfall. Diese Kostenmatrizes übermitteln die Kalkulationskrankenhäuser dann jährlich an das InEK.
3.4 DRG-Kalkulation durch das InEK
Aus den von den Kalkulationskrankenhäusern zur Verfügung gestellten Kostenmatrizes für die einzelnen Behandlungsfälle werden vom InEK Durchschnittswerte für jede DRG berechnet. Als Ergebnis der jährlichen Kalkulation veröffentlicht das InEK für jede DRG eine Kostenmatrix. Diese zeigt somit die (auf die sog. Bezugsgröße normierten) Durchschnittskosten der jeweiligen DRG in den Kalkulationskrankenhäusern. Der Aufbau dieser vom InEK kalkulierten Matrizes entspricht dem von den Kalkulationskrankenhäusern verwendeten Schema (Kostenarten- und Kostenstellengruppen).
Die Tabelle 3.2 zeigt ein Beispiel aus dem DRG-System 2019, hier wieder die DRG F17B. Im Folgenden und später bei der Ermittlung der Sachkostenrentabilität (
Kap. 11.3) verwenden wir folgende Definitionen.
Mit Gesamtkosten InEK-Matrix bezeichnen wir die Matrixsumme, im Beispiel also 2.664,40 €. Die Gesamtkosten entsprechen nicht dem DRG-Erlös (
Kap. 3.5).
Unter Kostenanteil verstehen wir die Summe einer Teilmenge von Matrixfeldern. Der Kostenanteil für med. Bedarf ist also die Summe der Spalten 6a und 6b (6c, also Leistungen durch Dritte, zählen wir nicht zum Sachbedarf im engeren Sinn), also 131,21 € + 47,90 € = 179,11 €.
Die Kostenermittlung dient als Grundlage für die Berechnung der oben beschriebenen und im Fallpauschalenkatalog angegebenen Bewertungsrelationen.
Der beschriebene Prozess der DRG-Kalkulation führt zu einem bedeutenden Phänomen, der sogenannten kalkulatorischen Lücke. Die auf den Kostendaten des Vorjahres beruhenden Kalkulationen bestimmen den Preis der DRG-Fallpauschale des darauffolgenden Jahres, z. B. basiert die Kalkulation der im Jahr 2020 abrechenbaren DRGs auf den Ist-Kosten der Kalkulationskrankenhäuser im Jahr 2018. Allgemeine Preisänderungen werden über die Anpassung der auf Landesebene festgelegten Basisfallwerte ausgeglichen. Auf die Preisänderungen in einzelnen Produktgruppen kann auf diesem Wege allerdings nicht – zumindest nicht im Einzelnen – reagiert werden.
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