Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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24Gleichwohl bleibt zu bedenken, dass einer in der Begehung von Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstörung mit größerem Erfolg entgegengewirkt werden kann, wenn sie rechtzeitig erkannt und möglichst umgehend eine Gegensteuerung vorgenommen wird. Stellt sich also ausnahmsweise in einem sehr frühen Lebensstadium heraus, dass der Betreffende immer wieder schwerwiegende Straftaten begeht, so bedarf es dafür anderer und nachdrücklicherer, allerdings wiederum auch nicht ungerecht harter Reaktionsmittel, als gegenüber denen, deren Straffälligkeit sowieso bald abklingen wird.

25Forschungsergebnisse über „Intensivtäter“ 37zeigen, dass sich der „harte Kern“ der jungen Intensivtäter frühestens bei drei bis fünf Registrierungen herauszuschälen beginnt: Ein Großteil der registrierten männlichen Jugendlichen weist, wenn überhaupt, nur eine Eintragung oder ein bis zwei Eintragungen auf. Nur ein sehr kleiner Teil wird fünfmal oder öfter auffällig. Die meisten Mehrfachtäter mit bis zu fünf Auffälligkeiten fallen nach zwei bis drei Jahren aus dem Bereich der offiziellen Sozialkontrolle wieder heraus. 38Sehr häufig lässt sich also bei den ersten Auffälligkeiten noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, ob der Jugendliche zu den späteren Intensivtätern gehören wird. Deshalb sollte sich der die Sanktion festsetzende Jugendrichter im Zweifel für die möglichst geringe Maßnahme entscheiden, um nicht gerade durch eine Überreaktion die Chance späterer Legalbewährung zu verringern. Sicherlich darf er dabei die Schuldangemessenheit nicht aus den Augen verlieren, da auch sie zum Maßstab des erzieherisch Sinnvollen gehört. Allerdings resultieren nach kriminologischen Erkenntnissen viele der härteren strafrechtlichen Reaktionen aus einem Gefühl der Ohnmacht bzw. dem Gefühl eines vorgehenden Scheiterns mit dem Versuch, durch mildere Sanktionen spezialpräventive Erfolge zu erreichen. Diese „Hilflosigkeit“, die die Justiz gegenüber einigen wenigen chronischen Straftätern möglicherweise empfinden mag, darf aber keine Sanktionseskalation legitimieren. 39

26Der weitgehend episodenhafte Charakterder Jugendkriminalität spiegelt sich auch in der Altersstruktur aller Tatverdächtigen der offiziellen Kriminalstatistik der Bundesrepublik wider (s. Schaubild 1). 40Während die Kurve der Tatverdächtigenbelastungszahlen (Anzahl der von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen bezogen auf 100 000 Personen der jeweiligen Altersgruppe – TVBZ) mit zunehmendem Alter zunächst steil ansteigt, bis sie bei den männlichen Straftätern in der „schwierigen“ Lebensphase von 18 bis 21 Jahren ihren dramatischen Höhepunkt erreicht (bei den Straftäterinnen etwas früher), sinkt sie dann permanent und zwar erst sehr stark, später langsam und kontinuierlich. 41Das Absinken der Tatverdächtigenbelastungszahlen mit fortschreitendem Alter können wir auf Grund seiner Konstanz in allen Statistiken vergangener Jahrzehnte als feststehende Größe betrachten, und zwar unabhängig von den jeweils herrschenden kriminalpolitischen Anschauungen, also insbesondere losgelöst von der Favorisierung milderer oder härterer Sanktionen als Reaktion auf strafbares Verhalten. Bereits durch die Erreichung des Lebensabschnitts des Jungerwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr), der i. d. R. einhergeht mit einer verstärkten Integration in die Erwachsenenwelt (Bindung an einen sozial unauffälligen Partner, Familiengründung, Finden einer den Neigungen entsprechenden Arbeit, Schuldenabbau und damit einhergehend die Ermöglichung eines zufriedenstellenden durchschnittlichen Lebensstandards etc.), ist also – statistisch gesehen – mit einem stetigen Rückgang der (offiziell registrierten) Kriminalität zu rechnen. Vieles spricht deshalb dafür, den Faktor „Zeitablauf“ als eine wichtige Komponente bei der Suche nach der angemessenen Reaktionsweise auf Jugendkriminalität einzustufen. 42

Schaubild 1:Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) der deutschen Tatverdächtigen bei Straftaten insgesamt, 2018

IIIZusammenfassung 27Zusammenfassend ergibt sich aus den geschilderten - фото 1

III.Zusammenfassung

27Zusammenfassend ergibt sich aus den geschilderten Ursachen und Erscheinungsformen der Jugendkriminalität für eine der Verbrechensvorbeugung dienende Behandlung von Jugendstraftaten die Notwendigkeit einer stärkeren Individualisierung und Differenzierung als im Erwachsenenstrafrecht. Es ist bei jugendlicher Kriminalität möglichst zu klären, ob die Jugendstraftat Episode oder Symptom ist. Sofern es sich noch nicht um einen so genannten Intensivtäter mit vielfachen Vorregistrierungen handelt, sollte zu Gunsten des Jugendlichen selbst bei einer den Bagatellbereich überschreitenden Kriminalität nur von einer vorübergehenden Auffälligkeit ausgegangen werden. Trotzdem können Maßnahmen zur Rückfallprophylaxe sinnvoll und sowohl für die Gesellschaft als auch für den Betroffenen lohnend sein. Ein Behandlungsbeispiel ist die aus den USA stammende Multisystemische Therapie (MST), die vor allem bei psychisch auffälligen jungen Straftätern Wirkung zeigen soll. 43

28Ferner darf es das Jugendstrafrecht bei der Bereitstellung der Reaktionsmittel nicht bei den relativ beschränkten und für seine Zwecke oft ungeeigneten Möglichkeiten des allgemeinen Strafrechts bewenden lassen. Zwar enthält auch das moderne Erwachsenenstrafrecht neben der tatvergeltenden Strafe einen Katalog verschiedenartiger täterbezogener Maßnahmen der Besserung und Sicherung, welche die Strafe im Sinne spezialpräventiver Verbrechensbekämpfung ergänzen. Aber das Jugendstrafrecht geht darin weiter. Es verzichtet in überwiegendem Umfang ganz auf die Sühne einer Jugendstraftat durch Strafe und gestaltet auch dort, wo dies nicht der Fall ist, die nur als ultima ratio eingesetzte Strafe in stärkerem Maße zum Mittel der Resozialisierung um. Dieser vollständige oder teilweise Verzicht auf Rechtsbewährung durch Strafe wird ihm dadurch erleichtert, dass die Schuld des Täters in der Regel durch seine Jugend gemindert ist, während auf der anderen Seite die der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine umso größere Aussicht auf Erfolg bieten.

29Selbstverständlich können sich die strukturellen Abweichungen des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht, die sich aus der stärkeren Betonung des Resozialisierungszieles ergeben, nicht auf das materielle Recht beschränken. Sie führen zwangsläufig auch zu einer Verselbstständigung der Jugendgerichtsverfassung, zu einer Spezialisierung des Jugendstrafvollzuges und zu wichtigen Abweichungen im Jugendstrafverfahren, die es dem Richter ermöglichen sollen, über die Schuldfeststellung hinaus diagnostische und prognostische Urteile über die Persönlichkeit des Täters abzugeben und danach die Rechtsfolgen der Jugendstraftat zu bestimmen.

30Die Abweichungen des Jugendstrafrechts vom Erwachsenenstrafrecht werden vom Jugendlichen selbst nicht immer nur als Vorteil empfunden. So kann im materiell-rechtlichen Bereich eine strafbare Handlung z. B. mit einem längeren sozialen Trainingskurs geahndet werden, der von einem finanziell gut situierten Jugendlichen u. U. als gravierender eingestuft wird als eine nicht allzu hohe Geldstrafe, die er als junger Erwachsener bei Begehung eines entsprechenden Deliktes zu erwarten hätte. Auch im Verfahrensrecht gibt es eine ganze Reihe von Abweichungen, die im Vergleich zum Erwachsenenrecht zur „Schlechterstellung“ führen. So werden dem Jugendlichen z. B. Rechtsmittel gegen Urteile nur in geringerem Umfang gewährt (§ 55 JGG). Solche Differenzierungen basieren auf dem das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedanken, und sie sind, da hier unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden, mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) vereinbar. Ein generelles „Verbot der Schlechterstellung“ Jugendlicher gegenüber Erwachsenen (bei vergleichbaren Taten bzw. bei vergleichbarer Verfahrenssituation) gibt es nicht, solange die Schuldangemessenheit der staatlichen Reaktion (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips) gewahrt bleibt (s. dazu unten Rn. 575). 44

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