Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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§ 9Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen

Zweites Kapitel: Die Rechtsfolgen der Jugendstraftat

§ 10Die Arten der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 11Die allgemeinen Voraussetzungen der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 12Einheitliche Rechtsfolgen bei mehreren Straftaten

§ 13Verbindung verschiedener Rechtsfolgen

Drittes Kapitel: Die Erziehungsmaßregeln

§ 14Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 15Die Erteilung von Weisungen

§ 16Einzelne Weisungen von besonderer Bedeutung

§ 17Heimerziehung und Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform

§ 18Die Erziehungsbeistandschaft

Viertes Kapitel: Die Zuchtmittel

§ 19Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 20Verwarnung und Auflagen

§ 21Der Jugendarrest

Fünftes Kapitel: Die Jugendstrafe

§ 22Wesen und allgemeine Voraussetzungen

§ 23Dauer und Bemessung der Jugendstrafe

Sechstes Kapitel: Strafaussetzung zur Bewährung und Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 24Entwicklung und kriminalpolitische Ziele

§ 25Die rechtliche Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung

§ 26Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 27Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe

Zweiter Teil: Das formelle Jugendstrafrecht

Erstes Kapitel: Die Jugendgerichtsverfassung

§ 28Die Jugendgerichte

§ 29Die Zuständigkeit der Jugendgerichte

§ 30Verbindung zusammenhängender Strafsachen – Jugendliche vor Erwachsenengerichten

Zweites Kapitel: Das Jugendstrafverfahren

§ 31Grundsätzliches über das Jugendstrafverfahren in seinem Verhältnis zum allgemeinen Strafverfahren

§ 32Die Verfahrensbeteiligten

§ 33Der Verteidiger

§ 34Die Jugendgerichtshilfe

§ 35Das Vorverfahren

§ 36Alternativen zum förmlichen Strafverfahren: Staatsanwaltliche Einstellung und formloses richterliches Erziehungsverfahren

§ 37Das Hauptverfahren

§ 38Das Rechtsmittelverfahren

§ 39Untersuchungshaft, vorläufige Anordnungen über die Erziehung und Entziehungsanstalten

§ 40Besondere Verfahrensarten

§ 41Prozessuale Besonderheiten bei Strafaussetzung zur Bewährung und bei Aussetzung des Strafausspruchs

§ 42Das Verfahren gegen Heranwachsende

Drittes Kapitel: Vollstreckung, Vollzug und Registrierung der jugendstrafrechtlichen Folgen

§ 43Die Vollstreckung

§ 44Der Jugendstrafvollzug

§ 45Strafregister, Erziehungsregister und Beseitigung des Strafmakels

(Vereinfachte) Übersicht über Rechtsbehelfe i. Z. mit Folgeentscheidungen bei der Durchführung von Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugendarrest und U-Haft

Stichwortverzeichnis

Einleitung:Allgemeine Grundlagen

Erstes Kapitel:Jugendstrafrecht und Jugendkriminalität

§ 1Wesen und Aufgabe des Jugendstrafrechts

I.Sonderstrafrecht für junge Täter

1Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Es enthält die Summe derjenigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sondervorschriften, welche die rechtlichen Reaktionen auf die Straftaten junger Täter regeln. Diese Reaktionen nehmen Rücksicht auf die Besonderheiten jenes Entwicklungsstadiums und weichen daher stark von den Rechtsfolgen des allgemeinen Strafrechts ab.

Auch das Jugendstrafrecht ist echtes Strafrecht: Seine Rechtsfolgen haben die Begehung einer schuldhaften Tat zur Voraussetzung. Auch verfolgt wenigstens eine der von ihm vorgesehenen Rechtsfolgen das Ziel einer Ahndung von Schuld durch Strafe.

Mit der Möglichkeit, eine Jugendstrafe zu verhängen, unterscheidet sich das geltende deutsche Jugendstrafrecht von denjenigen Rechtsordnungen, die überhaupt auf eine Bestrafung jugendlicher Rechtsbrecher verzichten und auf die kriminelle Gefährdung der Jugendlichen nur mit fürsorgerischen und erzieherischen Maßnahmen reagieren.

1.„Täterstrafrecht“ und „Erziehungsstrafrecht“

2Aus der besonderen Aufgabe des Jugendstrafrechts ergeben sich erhebliche Verschiedenheiten gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. Inhaltlich werden diese Abweichungen vor allem durch die Schlagworte „Täterstrafrecht“ und „Erziehungsstrafrecht“ gekennzeichnet. Beide Begriffe sind freilich unscharf und insbesondere heute kriminalpolitisch umstritten. Sie bedürfen deshalb schon hier einer kurzen Erläuterung, die in der weiteren Darstellung konkretisiert werden wird.

3Der Begriff „Täterstrafrecht“ wird verwendet im Gegensatz zu dem des „Tatstrafrechts“. Während das Erwachsenenstrafrecht seine Strafen nach Art und Gewicht ganz überwiegend an die schuldhafte Tat anknüpft, ist dies im geltenden deutschen Jugendstrafrecht nicht im gleichen Maße der Fall. Vielmehr werden hier das Ob und Wie der Sanktionen für eine Tat nicht nur durch deren Schwere, sondern stärker als im Erwachsenenstrafrecht durch die dem Täter nach seiner Persönlichkeit zu stellende Prognose bestimmt. Im Gegensatz zu dieser „täterstrafrechtlichen“ Ausrichtung des geltenden JGG ist freilich eine in der Literatur immer wieder neu erstarkende Auffassung, dass zumindest für Voraussetzung und Bemessung der Jugend strafe wie im Erwachsenenstrafrecht die Tat des Jugendlichen maßgebend sein müsste (vgl. besonders Rn. 461). Das heißt, das Ob und Wie einer Jugendstrafe soll sich vorrangig am objektiv verwirkten Tatunrecht orientieren und nicht an der Täterpersönlichkeit. Nur bei den sonstigen, nicht als Strafe ausgestalteten Sanktionen des JGG soll der individuelle Erziehungsbedarf des jungen Menschen die Sanktionsauswahl dominieren. Die Bezeichnung des geltenden deutschen Jugendstrafrechts als „Erziehungsstrafrecht“ soll besagen, dass in ihm die Kriminalstrafe, welche ein den Täter treffendes, seine Tat ahndendes Übel darstellt, in weitem Umfange durch Erziehungsmaßnahmen ersetzt wird. Darüber hinaus soll auch die ahndende Strafe selbst, soweit für sie noch Raum bleibt, in Begründung, Dauer und Inhalt wesentlich stärker als im allgemeinen Strafrecht auf den Zweck einer erzieherischen Einwirkung auf den jeweiligen Täter ausgerichtet sein. Auch Strafandrohung und Strafvollzug sind nach diesem Verständnis Erziehungsmittel, die sich für eine wirksame Verhütung von kriminellen Rückfällen eignen.

4Da eine effektive Individualprävention nicht zu erreichen ist, wenn erzieherische Belange nur bei der Festsetzung und Bemessung der Strafe Berücksichtigung finden, muss auch Jugendstraf- oder Jugendarrestvollzug ebenso wie der Vollzug aller anderen Sanktionen des JGG in besonderem Maße jugendgemäß erzieherisch ausgestaltet werden. Das Gebot der erzieherischen Vollzugsgestaltung bereitet aber in allen Bereichen der freiheitsentziehenden Sanktionen wie Jugendstrafe und Jugendarrest Probleme. Stationäre Sanktionen und insbesondere Freiheitsstrafe mit Anstaltsvollzug können sich aus vielerlei Gründen erziehungsschädlich auswirken. Neben den typischen Deprivationseffekten des Strafvollzugs sind aufgrund des engen Zusammenseins mehr oder minder schwer gefährdeter junger Menschen wechselseitige negative Einflüsse zu befürchten. Auch hat jede Kriminalstrafe – und besonders eine mit einem Freiheitsentzug verbundene Sanktion – eine negative Wirkung auf den weiteren Lebens- und Berufsweg des „Vorbestraften“, was die resozialisierende Wirkung der Sanktion erheblich vermindert.

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