Die Dokumente für Umstrukturierungen, die bei HR eingereicht werden müssen (vgl. z. B. §§ 16 ff. UmwG), bedürfen der deutschen Sprache und werden daher i. d. R. nur in deutscher Sprache erstellt. Von aufwendigen zweisprachigen Dokumenten wird auch hier ebenso wie bei Unternehmenskaufverträgen fast immer abgesehen. Zweisprachige Dokumente werden meist nur bei Standarddokumenten, die auch gegenüber Gerichten verwendet werden, wie vor allem Vollmachten, oder bei Dokumenten, die bei der Finanzverwaltung eingereicht werden sollen, benutzt (beglaubigte Übersetzungen, die überdies gegengeprüft werden müssen, verursachen bei diesen Kurzdokumenten nur vermeidbaren Aufwand).
18 Interkulturelle Aspekte
Da in der heutigen Zeit fast alle Transaktionen Bezüge zu mehr als einer Jurisdiktion aufweisen, sollten neben rechtlichen Fragen wie der Wahl des anwendbaren Rechts, der Bestimmung des (international) zuständigen Gerichts und regulatorische Implikationen auch Probleme wie der Wahl der Verhandlungs- und Vertragssprache (i. d. R. Englisch), unterschiedliche Feiertage und Zeitverschiebungen (wichtig z. B. bei der Vereinbarung von Telefonkonferenzen oder der Abstimmung von Ad hoc-Mitteilungen, d. h. der Verpflichtung zur Bekanntgabe kursrelevanter Tatsachen, auf Handelszeiten von Börsen) im Auge behalten werden. Noch wichtiger sind aber oft kulturelle Unterschiede, worauf hier kurz eingegangen werden soll.
Verhandlungsführer sollten unbedingt über ein ausgeprägtes Maß an interkultureller Kompetenz verfügen. Als deutscher Teilnehmer an derartigen Verhandlungen schadet es nicht, sich einmal Gedanken darüber zu machen, wie Deutsche von Angehörigen anderer Nationen, die trotz aller Globalisierung immer noch – oft durch regionale Besonderheiten garniert – prägend sind, wahrgenommen werden und dieser nicht immer sonderlich positiven Erwartungshaltung vielleicht ein wenig entgegenwirken (einmal ganz abgesehen von historischen Belastungen), denn Deutsche gelten als kühle und durchaus harte Verhandler: Dies wurde z. B. in der Untersuchung von Meyer (Harvard Business Review, December 2015, S. 78) nachgeweisen, wo die Deutschen im internationalen Vergleich mit 17 anderen Nationen jeweils die Extremwerte in den beiden geprüften Kategorien »confrontial« und »emotionally unexpressive« erzielten (letzteres deutet freilich auch darauf hin, dass unter den Probanden offenbar kein deutscher Choleriker alter Schule war). Auch besteht der Eindruck, dass es Deutschen bislang noch nicht wirklich gelungen, kulturelle Errungenschaften wie Höflichkeit und vielleicht sogar Freundlichkeit auf ein international übliches Level zu heben.
19 Zusammenspiel von Unternehmenskäufen und Unternehmensumstrukturierungen
Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Unternehmenskäufe und Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) stehen: Theoretisch ist es möglich Unternehmenskäufe nach dem Umwandlungsgesetz durchzuführen, in der Praxis geschieht dies aber extrem selten (ein seltenes Beispiel für einen Zusammenschluss von Unternehmen mit Hilfe des UmwG außerhalb eines Konzerns ist die Verschmelzung der Fried. Krupp AG Hösch Krupp mit der Thyssen AG, vgl. Rosengarten in Meyer-Sparenberg/Jäckle, M&A § 2 Rd. 39). Vielmehr werden Umwandlungsmaßnahmen häufig gem. dem Umwandlungsgesetz im Vorfeld eines Unternehmenskaufs zur Separierung des Kaufobjekts (Carve-out; vgl. Rempp in Hölters, HdB Unternehmenskauf, Rd. 1.19) oder im Nachgang eines Unternehmenskaufs zur Integration des erworbenen Unternehmens eingesetzt (umfassend zu den in Betracht kommenden Methoden Lappe/Gattringer in Lappe/Gattringer, Carve-out-Transaktionen, S. 72 ff.; Hörmann in Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf, Rd. 2099 ff.).
Beispiel: Ein Autohersteller in der Rechtsform einer AG produziert neben anderen Modellen auch Nutzfahrzeuge, will sich aber von dem Geschäftsfeld Nutzfahrzeuge, welches Teil der Geschäftstätigkeit der AG ist, trennen. Um einen Verkauf der Nutzfahrzeugesparte im Wege eines komplizierten Asset Deals, bei welchem im Wege der Einzelrechtsübertragung (Singularsukzession) zahlreiche Vermögenswerte übertragen werden müssten, zu vermeiden, wäre die AG besser beraten, den Bereich Nutzfahrzeuge zunächst gem. § 1 I Nr. 2 i.V.m. § 123 III Nr. 2 UmwG im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (partielle Universalsukzession) auf eine dabei neu entstehende GmbH auszugliedern. Bei dieser Ausgliederung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wäre z. B. die Zustimmung von Vertragspartnern wie Zulieferer und Vertragshändler nicht notwendig, diese Vertragspartner würden durch eine fünfjährige gesamtschuldnerische Haftung der AG und der entstandenen GmbH geschützt (§ 133 I S. 1, VI S. 1 UmwG). Letzteres wäre der Nachteil dieser Struktur, zumal die gesamtschuldnerische Haftung auch bedeutet, dass die im Wege der Ausgliederung gegründete GmbH im Außenverhältnis für die Verbindlichkeiten des Autoherstellers zum Zeitpunkt der Ausgliederung einzustehen hätte. Nach erfolgter Ausgliederung könnte ein Erwerber im Wege eines vergleichsweise einfachen Share Deals die Geschäftsanteile an der GmbH erwerben. Nach dem Vollzug dieses Unternehmenskaufs könnte der Erwerber die GmbH z. B. auf eine andere bereits bestehende GmbH des Erwerbers gem. § 1 I Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG verschmelzen, so dass alle Aktiva und Passiva der gerade erworbenen GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese bestehende GmbH des Erwerbers übergehen und die zuvor erworbene GmbH ohne Liquidation erlischt. Alternativ könnte der Erwerber z. B. auch die Rechtsform der erworbenen GmbH im Wege des Formwechsels gem. § 1 I Nr. 4 i.V.m. §§ 190 ff. UmwG in die Rechtsform einer AG ändern (was ohne Übertragung von Aktiva oder Passiva erfolgen würde), um z. B. einen Börsengang vorzubereiten.
Vor diesem Hintergrund wird klar, dass Umwandlungen den Unternehmenskäufen oft vor- und/oder nachgelagert werden, aber selten Unternehmskäufe auf Basis des Umwandlungsgesetzes durchgeführt werden. Dieses Buch behandelt daher beide Themenkomplexe separat, wobei mit den Unternehmenskäufen (M&A) im nachstehenden Teil II begonnen wird und das Themenfeld Umstrukturierungen im Teil III dargestellt wird.
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