→ Schema 26 Rn. 1473
267 b) Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320.Gilt das zuvor erläuterte Zurückbehaltungsrecht für die dort genannten Fälle, sieht § 320 für den gegenseitigen Vertragein besonderes Leistungsverweigerungsrecht vor. In den §§ 320–322 regelt das BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bei gegenseitigen Verträgen zwischen den Hauptleistungspflichten ein besonders enger Zusammenhang besteht. Daher soll garantiert sein, dass letztlich keine der beiden Parteien ihre Leistung erbringen muss, ohne dass die andere Partei ebenfalls ihre Leistung erbringt. Anders als im Rahmen des § 273 Abs. 3 ist konsequenterweise bei § 320 nicht vorgesehen, dass das Zurückbehaltungsrecht durch den Gläubiger im Wege einer Sicherheitsleistung abgewendet werden kann. § 320 Abs. 1 Satz 3 schließt § 273 Abs. 3 explizit aus. Das bedeutet, beim gegenseitigen Vertrag ist das Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags noch enger ausgestaltet.
268 aa) Voraussetzungen.Die Voraussetzungenfür die Einrede des nicht erfüllten Vertrags sind ähnlich denen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273. Es bedarf erstensaber eines gegenseitigen Vertrags. Ist ein solcher nicht gegeben, kommt allein § 273 in Betracht, § 320 ist dann ausgeschlossen.
269Als zweiteVoraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts verlangt § 320, dass die beiden geschuldeten Leistungen gerade im Gegenseitigkeitsverhältniszueinander stehen. Es muss sich also um die beiden synallagmatischen Leistungsverpflichtungenhandeln. 387
Beispiel:In einem Kaufvertrag sind die Ansprüche auf die Leistung der Kaufsache sowie auf die Zahlung des Entgelts die synallagmatischen Verpflichtungen, nur diese beiden Ansprüche stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis. 388Demgegenüber sind die die beiden Vertragsparteien darüber hinaus treffenden Pflichten keine synallagmatischen Pflichten. Hier kommt also keine Zurückbehaltung nach § 320 in Betracht, da es sich um bloße Nebenpflichten handelt, die mit der Pflicht des Verkäufers aus § 433 Abs. 1 synallagmatisch nicht verknüpft sind. 389
270Die Gegenforderung, dies ist die dritteVoraussetzung, muss fälligsein. Hier tritt die Nähe zu § 273 offen zutage. Ihre Verjährung schließt jedoch das Recht des Schuldners nicht aus. Auch hier ist § 273 Abs. 1 ähnlich angelegt. Ist nämlich der Gegenanspruch zwar fällig, aber mittlerweile verjährt, wird dadurch, so die Rechtsprechung, zumindest ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen, sofern die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand. 390
271Schließlich darf, viertens,das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners nicht ausgeschlossensein. Ein solcher Ausschluss kann sich zunächst gem. § 320 Abs. 1 Satz 1 am Ende daraus ergeben, dass der Schuldner zur Vorleistung verpflichtet war. Bei einer entsprechenden Vorleistungspflicht ist das Recht des Schuldners aus § 320 Abs. 1 verständlicherweise ausgeschlossen. Hat sich nämlich der Schuldner dazu verpflichtet, im Voraus als Erster zu leisten, ohne dass er bereits seinen eigenen Anspruch geltend gemacht und durchgesetzt hat, wäre es sinnwidrig, ihm entgegen dieser Vereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht zuzubilligen. 391Eine solche Vorleistungspflicht ist etwa dann vereinbart, wenn die Parteien in dem Vertrag die Klausel „zahlbar nach Erhalt der Ware“ vereinbaren. Auch gesetzlich kann eine solche Vorleistungspflicht ausnahmsweise gegeben sein, so etwa die Vorleistungspflicht des Vermieters gem. § 579 oder diejenige des zur Dienstleistung Verpflichteten gem. § 614. Ein derartiger Ausschluss der Möglichkeit, eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend zu machen, stellt den Schuldner jedoch nicht völlig schutzlos. Vielmehr sieht § 321 eine sog. „Unsicherheitseinrede“ bei Vorleistungspflicht vor. Hat der Vertragspartner im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags eine Vorleistungspflicht übernommen und ist deshalb § 320 zu seinen Gunsten nicht anwendbar, wird dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht ausnahmsweise zugebilligt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass in den Vermögensverhältnissen des anderen eine Verschlechterung eingetreten ist, die den Gegenleistungsanspruch gefährdet. Damit wird ausnahmsweise ein Leistungsverweigerungsrecht möglich. Dieses gilt aber nur solange, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder für diese eine Sicherheit geleistet wird.
272Ebenfalls kann das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 aus den Grundüberlegungen von Treu und Glaubenausgeschlossen sein. Das sieht das Gesetz in § 320 Abs. 2 sogar vor, wenn es anordnet, dass die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden kann, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bei besonders geringfügigen Gegenleistungsansprüchen scheidet die Einrede des nicht erfüllten Vertrags daher aus. 392Darüber hinaus kann auch dann das Leistungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sein, wenn ein Vertragspartner die Leistung des anderen endgültig ablehnt. Dann muss er nämlich eine endgültige Regelung des Vertragsverhältnisses herbeiführen, also beispielsweise von seinem Rücktrittsrecht und/oder dem Schadensersatzrecht Gebrauch machen, ein Leistungsverweigerungsrecht wäre jedoch nicht zielführend. 393Da § 320 die vertraglich geschuldete Gegenleistung erzwingen will, steht die Einrede darüber hinaus einer Partei dann nicht zu, wenn diese selbst deutlich macht, dass sie am Vertrag nicht festhalten will. 394
273 bb) Rechtswirkungen.Ähnlich wie bei § 273 gestaltet sich die Rechtsfolgebei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1. Die Klagewird zwar nicht abgewiesen, doch wird der Schuldner allein dazu verurteilt, den Anspruch des Gläubigers Zug um Zuggegen Erhalt der Gegenleistung zu erfüllen (§ 322). Das Leistungsverweigerungsrecht hat also die gleiche Wirkung wie das Verweigerungsrecht aus § 273. Wird die Einrede erhoben, kommt es zur Verurteilung Zug um Zug; eine Abwendung dieser Wirkung durch die Erbringung einer Sicherheitsleistung wie bei § 273 Abs. 3 scheidet indes, wie angesprochen, aus. 395Materiellrechtliche Folge der wirksam erhobenen Einrede ist, dass der Schuldner so lange nicht in Schuldnerverzug gerät, wie das Leistungsverweigerungsrecht besteht. Anders als im Rahmen des § 273 und im Hinblick auf die prozessuale Einrede führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags ohne Geltendmachung materiellrechtlich zu einer Verhinderung des Schuldnerverzuges. 396Das sieht zumindest die ganz überwiegende Ansicht so, weil nur so der engen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ausreichend Rechnung getragen werden kann. 397Hier laufen also prozessrechtliche und materiellrechtliche Wertungen auseinander: Prozessual muss im Rechtsstreit die Einrede geltend gemacht werden, damit sie eine entsprechende Zug um Zug-Verurteilung herbeiführen kann. Materiellrechtlich treten jedoch die verzugshemmenden Wirkungen ein, ohne dass die Geltendmachung notwendig ist. Verzug wird also erst dann bewirkt, wenn der Gläubiger eine Mahnung ausspricht und selbst zur Erbringung seiner Leistung bereit und imstande ist. 398
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