Beispiel:Der Arbeitnehmer kann also, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht seinen Bruder schicken, um die Arbeitsleistung erbringen zu lassen. Tut er dies gleichwohl, erbringt der Schuldner nicht die ordnungsgemäße Leistung, weil der falsche Schuldner leistet. Der Gläubiger muss die Leistung dann nicht annehmen. 298
221In allen anderen Fällen aber kann die Leistungsbewirkung auch durch einen anderenerfolgen. Dazu ist nicht einmal, wie § 267 Abs. 1 Satz 2 deutlich macht, die Einwilligung des verpflichteten Schuldners erforderlich. Die Voraussetzungenfür die schuldbefreiende Wirkung des Leistenden zugunsten des Schuldners sind vielmehr durch § 267 relativ eng gefasst. Voraussetzung ist, dass keine höchstpersönliche Leistungspflicht besteht. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Dritte, der die Leistung erbringt, auf eine fremde Schuld leistet. 299Er darf also durch die Leistung nicht seine eigene Schuld erbringen wollen. Das ist dann der Fall, wenn er etwa als Bürge oder Gesamtschuldner leistet.
Beispiel:Der B haftet als Bürge für das Darlehen, das A bei der C-Bank aufgenommen hat. Kann A nun die Schuld nicht zurückzahlen, wird sich die C-Bank an B halten; dieser tilgt daraufhin durch Zahlung das Darlehen.
222Schließlich gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass der Dritte seinen Fremdtilgungswillenauch explizit zum Ausdruck bringen muss. Nur wenn der Dritte für den anderen handeln möchte , kommt eine Schuldbefreiung zugunsten des Schuldners in Betracht. Entscheidend ist nicht der innere Wille, sondern wie der Gläubiger das Verhalten verstehen durfte. 300Möchte der Dritte mit der Leistung jedoch eine vermeintlich von ihm selbst zu erbringende Schuld tilgen, kommt es nicht zu einer Schuldbefreiung zugunsten des Schuldners. Vielmehr kann der Dritte dann vom Gläubiger die Leistung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 wieder herausverlangen. 301
223Sind diese Voraussetzungen gegeben, tritt eine Erfüllungder Schuld ein. Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt gem. § 362. Als Folge kommt es auch nicht zu einem Anspruch des leistenden Dritten gegenüber dem Schuldner; dies zumindest nicht aus dem konkreten Leistungsvorgang selbst. Eine solche Regressforderung kann sich aber aus allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen ergeben, etwa aus der Geschäftsführung ohne Auftrag. 302
224Leistet der Dritte anstelle des Schuldners auf die Forderung des Gläubigers, wird der Gläubigermeist nichts einzuwenden haben. Denn er ist in der Regel allein daran interessiert, die Leistung zu erhalten. Gleichwohl sieht § 267 Abs. 2 vor, dass der Gläubiger ausnahmsweise die Leistung des Dritten ablehnen kann. Dieses Ablehnungsrechtsteht ihm zu, wenn der Schuldner widerspricht.
Beispiel:A muss dem B noch einen Kaufpreis zahlen; nun möchte C diese Schuld des A dadurch tilgen, dass er direkt an B zahlt. A widerspricht. – In dieser Situation kann dann auch B die Annahme der Zahlung durch den C verweigern.
225Doch ist dies kein Zwangfür den Gläubiger: Er kann die Leistung des Dritten bei einem vorliegenden Widerspruch des Schuldners ablehnen, muss dies aber nicht. Dass dem Gläubiger eine so starke Stellung eingeräumt wird, liegt daran, dass es primär um seinen Schutz geht. 303Er kann entscheiden, ob er das Ablehnungsrecht bei einem vorliegenden Widerspruch des Schuldners geltend macht oder nicht. Macht er es nicht geltend und liegen die zuvor genannten Voraussetzungen des § 267 vor, tritt Erfüllung ein. 304Dies gilt zumindest dann, wenn der Dritte die Leistung effektiv bewirkt, d. h. etwa bei einer Geldschuld die Zahlung vorgenommen hat – nicht ausreichend ist, dass der Dritte die Leistung etwa durch Hinterlegung oder Aufrechnung vorgenommen hat, wie aus § 268 Abs. 2 gefolgert werden kann. 305
226Die Möglichkeit eines Dritten, die Leistung mit schuldbefreiender Wirkung vorzunehmen, wird in § 268 noch für den Fall eigenständig geregelt, in dem der Dritte ein eigenes Interessean der Leistung hat.
Beispiel:F hat dem G vor langer Zeit zugesichert, er könne „dereinst“ sein Haus günstig kaufen. Nun ist F überschuldet, und es droht auf Betreiben des H die Zwangsversteigerung seines Hauses. G, der das günstige Schnäppchen bedroht sieht, möchte nun die Schuld des F bei H begleichen.
227In diesen besonderen Situationen besteht ein sog. „ Ablösungsrecht“ des Dritten. Voraussetzung dafür ist dann, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in eine Sache betreibt, die dem Schuldner gehört, und dass dem Dritten ein dingliches Recht an dieser zusteht, etwa eine Hypothek oder ein Pfandrecht. Muss der Dritte befürchten, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an der Sache zu verlieren, hat er nach § 268 Abs. 1 ein Recht daran, den Schuldner abzulösen. Der Schuldner kann dann nicht mehr widersprechen, der Gläubiger muss die Leistung des Dritten jedenfalls annehmen, anders als bei § 267. 306Zusätzlich wird der Dritte in dieser besonderen Situation dadurch abgesichert, dass anders als im Rahmen des § 267 die Forderung nicht erlischt, wenn der Dritte erfüllt. Vielmehr sieht § 268 Abs. 3 eine cessio legis, also einen Forderungsübergang kraft Gesetzes (§ 412) vor. Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, der Dritte dem Gläubiger also das zahlt, was dieser eigentlich vom Schuldner verlangen könnte, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn selbst über. 307Nun kann der Dritte vom Schuldner die Leistung verlangen. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn dem Gläubiger eine Geldforderung gegen den Schuldner zusteht, auf die der Schuldner nicht geleistet hat. Hat der Gläubiger die Zwangsvollstreckung eingeleitet, die einen Gegenstand betrifft, an welchem dem Dritten ein Pfandrecht zusteht, kann der Dritte den Gläubiger durch Zahlung befriedigen. Zugleich erhält er die Forderung des Gläubigers in voller Höhe und kann sie nunmehr selbst dem Schuldner gegenüber geltend machen. 308Für ihn hat dies den Vorteil, dass die Sache, an der er ein Pfandrecht hatte, nicht abhandengekommen ist, sondern er sich vielmehr unverändert an den Schuldner halten kann.
3.Die Art und Weise der Leistungserbringung nach Treu und Glauben gem. § 242
228§ 242 stellt eine der bedeutendsten Generalklauselnim Schuldrecht des BGB dar. Nach dieser Bestimmung ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glaubenes mit Rücksicht auf die Verkehrssitteerfordern. § 242 grenzt also näher die Art und Weise der Leistungserbringung durch den Schuldner ein. Doch ist die Auslegung der Norm nicht darauf beschränkt. Vielmehr formuliert § 242 einen allgemeinen Rechtsgedanken. 309Diese über den Wortlaut der Norm hinausgehende Auslegung ist so gefestigt 310, dass man keine weitergehenden Überlegungen dazu anstellen muss. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht infolgedessen das gesamte Rechtsleben, er gewinnt über das Schuldrecht hinaus Bedeutung. Im Kern verpflichtet dieses Prinzip jede Partei dazu, bei der Ausübung ihrer Rechte auf den anderen Teil und dessen berechtigtes Interesse Rücksicht zu nehmen. Damit soll gesichert werden, dass sich die Vertragsparteien bei der Art und Weise der Leistungserbringung oder der Leistungsannahme so verhalten, dass man im Zweifel von der Beachtung eines gewissen rechtsethischen Minimumsoder von Billigkeitserwägungenausgehen kann, die der Rechtsordnung zugrunde liegen. Insofern ist § 242 eine Grundnorm des rechtsstaatlichen Zusammenlebens.
229Mit dieser weiten und grundlegenden Auslegung dieser Norm ist nicht verbunden, dass der Richter im Wege einer umfassenden Vertrags- und Gerechtigkeitskontrolleüberlegen kann, wie eine Leistungsbewirkung zu erfolgen hat. Er ist nicht frei in seiner Entscheidung, ob eine Leistung von ihm als billig und gerecht angesehen werden kann. Vielmehr muss er bei der Abwägung, ob die Leistungserbringung den Vorschriften des § 242 genügt, auch die Verkehrssitte berücksichtigen. Der Richter kann also keine willkürliche Einzelentscheidung treffen. Vielmehr muss er sich dann, wenn er zu beurteilen hat, ob sich eine Leistungserbringung durch den Schuldner oder eine Verhaltensweise des Gläubigers ausreichend an § 242 orientiert, danach richten, was die Rechtsordnung aus dieser allgemeinen Generalklausel des § 242 herleitet.
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