238Schließlich ist hier, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, eine weitere Fallgruppe zu nennen, nämlich diejenige der Verwirkung von Rechten. Gemeint sind Situationen, in denen der Anspruchsinhaber die Geltendmachung eines ihm zustehenden Gestaltungsrechts über einen langen Zeitraum unterlässt, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. „Zeitmoment“). Auf diese Weise schafft er nämlich bei dem anderen möglicherweise einen Vertrauenstatbestand, der darauf ausgerichtet ist, dass er dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (sog. „Umstandsmoment“). 322Wenn jemand solange sein Recht nicht wahrnimmt, etwa nicht zurücktritt, kann es gegen § 242 verstoßen, dies plötzlich zu tun. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt also vor, wenn der Vertragspartner aus dem Verhalten des Anspruchsinhabers schließen konnte, dass dieser sein Recht dauerhaft nicht ausüben werde und er sich entsprechend darauf eingestellt hat. 323
Beispiel:Hat etwa der Arbeitgeber über längere Zeit ein Verhalten des Arbeitnehmers nicht zu einer Kündigung genutzt, kann er dieses Recht möglicherweise nicht mehr ausüben, wenn er in Kenntnis des Kündigungsgrundes untätig bleibt. Denn irgendwann wird der Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht als kündigungswert ansieht. 324
II.Der Ort der Leistungserbringung
239Die Parteien haben es grundsätzlich in der Hand, im Einzelnen festzulegen, wo die Leistung vom Schuldner erbracht werden soll. 325Nur dann, wenn sie sich über den Leistungsortnicht einigen, greift hilfsweise das BGB ein. In den §§ 269 und 270 sind Einzelheiten zum Leistungsort geregelt. Wichtig ist dies, da der Schuldner die Leistung nur am richtigen Ort auch rechtswirksam erbringen kann. Insoweit gehört der richtige Leistungsort zum Erfüllungstatbestand: Der Schuldner wird nur dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er die Leistung (dem richtigen Schuldner, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise) am richtigen Ort erbringt. 326Der Gläubiger kommt umgekehrt nur dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung, die am richtigen Ort erbracht worden ist, nicht annimmt. Wird die Leistung hingegen vom Schuldner an einem falschen Ort erbracht oder angeboten, tritt ein Annahmeverzug nicht ein. Umgekehrt kann jedoch der Schuldner nun in Schuldnerverzug geraten, denn er hat die Leistung nicht am richtigen Ort erbracht.
240Wo die Leistung zu erbringen ist, ist Frage des Leistungsorts 327; das Gesetz spricht gelegentlich gleichbedeutend auch vom Erfüllungsort(etwa in §§ 447, 644 Abs. 2). 328Es geht also stets um die Frage, wo der Ort ist, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss. Dabei differenziert man je nach Parteivereinbarung nach unterschiedlichen Vereinbarungstypen. 329
241So können die Parteien vereinbaren, dass der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss. In dieser Situation muss der Schuldner nichts anderes tun, als die Leistung für den Gläubiger bereitzuhalten. Da es sich um eine Holschuldhandelt, muss der Schuldner die Sache lediglich zur Abholung bereitstellen und den Gläubiger informieren. 330Der Leistungsort befindet sich daher am Wohnsitz des Schuldners. Das Gleiche gilt für den sog. Erfolgsort, also den Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Sie treffen zusammen. 331
242Umgekehrt ist die Situation, wenn es sich um eine Bringschuldhandelt. In dieser Situation muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung bringen. Zwar sind auch hier Leistungs- und Erfolgsort identisch, doch befinden sie sich diesmal am Wohnsitz des Gläubigers. 332Dort findet die Leistungshandlung statt und eben dort tritt auch der Leistungserfolg ein. Hier muss also der Schuldner die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen.
243Eine dritte Möglichkeit, den Leistungsort festzulegen, liegt bei der sog. Schickschuldvor. Hier muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken, infolgedessen fallen Leistungs- und Erfolgsort auseinander. 333Der Leistungsort, also derjenige, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung erbringen muss, liegt am Wohnsitz des Schuldners. Von hier aus muss er etwa die Ware absenden. Der Leistungserfolg, z. B. der Besitz- und Eigentumserwerb an einer Kaufsache, tritt jedoch erst beim Gläubiger ein, also wenn die Ware bei diesem eintrifft. 334Dort, am Wohnsitz des Gläubigers, ist also der Erfolgsort. Das spielt auch bei der Geldschuld eine Rolle, wie sich aus § 270 ergibt.
244Der Leistungsort ist in erster Linie von der Parteivereinbarungabhängig. Das wird schon aus der Formulierung des § 269 Abs. 1 am Anfang deutlich, wenn dieser als 1. Alt. festlegt: „ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt“. 335Wenn keine Vereinbarung vorliegt, greift hilfsweise die Auslegungsregel des § 269 Abs. 1. Möglicherweise kann sich nämlich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, ergeben, wo die Leistung zu erbringen ist. Kann man stillschweigend eine Parteivereinbarung aus der Natur des Schuldverhältnisses ziehen, ohne dass eine explizite Vereinbarung vorliegt? Das hat eine große Bedeutung, bei der Auslegung muss daher insbesondere auf die Verkehrssitte oder auf Handelsbräuche und örtliche Gepflogenheiten zurückgegriffen werden. 336
Beispiel:Soll ein Werkunternehmer ein Werk beim Besteller vornehmen oder der Gärtner die Gartenanlage beim Besteller neu errichten, liegt zwingend auf der Hand, dass dies nur beim Gläubiger möglich ist. So kann also schon die Natur des Vertragsverhältnisses eine Bringschuld vorsehen, denn der Leistungsort liegt beim Gläubiger.
245Nur dann, wenn die vom Gesetz selbst vorgesehene ergänzende Vertragsauslegung nicht zum Ziel führt, greift hilfsweise die zweite Regelung des § 269 Abs. 1 ein. Ist nämlich ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen erkennbar, soll die Leistung an dem Ort erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. 337Der Regelfall für den Leistungsort ist also nach der Vorstellung des Gesetzes der Wohnsitz des Schuldners. Das gilt aber für die Holschuld ebenso wie für die Schickschuld, denn in diesen Fällen ist die Leistungshandlung jeweils am Wohnsitz des Schuldners vorzunehmen. Mithin besagt diese gesetzliche Regelung für den Zweifelsfall lediglich, dass keine Bringschuldvorliegt. 338Da jedoch der Schuldner durch diese Regelung so wenig wie möglich belastet werden soll, sieht § 269 Abs. 1 die Holschuld als Regelfallan. 339Der Schuldner muss seine Leistung also an seinem Wohnsitz erbringen und der Gläubiger diese dort auch abholen. Somit ist der Wohnsitz des Schuldners oder, hilfsweise nach Abs. 2 des § 269, die Niederlassung bei einem gewerblichen Schuldner, der regelmäßige Leistungsort für die zu erbringende Hauptleistungsschuld. 340Das bleibt auch dann der Fall, wenn der Wohnort vom Schuldner später gewechselt wird. 341Weil die Vertragsfreiheit der Parteien unbeschränkt ist, können sie insbesondere auch im Laufe des Schuldverhältnisses den Leistungsort nachträglich verändern.
246 Abweichend von der Grundregeldes § 269 und somit einer Holschuldkönnen die Parteien etwas anderes bestimmen. So ist insbesondere eine Bringschuld nur dann zu vermuten, wenn eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben ist. Dabei enthält § 269 Abs. 3 eine Auslegungsregel für den Fall, dass zumindest keine explizite Vereinbarung vorliegt. Danach kann eine Versendung des Leistungsgegenstands unter Übernahme der Versendungskosten allein nicht die Vermutung rechtfertigen, dass es sich um eine Bringschuld handeln soll. Vielmehr bleibt es in diesem Fall bei der Grundregel des § 269 Abs. 1, d. h. dabei, dass der Leistungsort beim Wohnort des Schuldners liegt. Da jedoch dann, wenn eine Versendung vereinbart worden ist, der Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers liegt, handelt es sich in derartigen Fällen regelmäßig um eine Schickschuld. 342Allein die Kostenübernahme für die Versendung führt also nicht zu einer Bringschuld, vielmehr ist eine Schickschuld anzunehmen. Der Schuldner ist also verpflichtet, dem Gläubiger die Leistung zu schicken, hat jedoch mit dem Absenden der Leistung dann die ihm obliegende Leistungspflicht erfüllt.
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