Jacob Joussen - Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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Schuldrecht I - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der sechsten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, gerade zum Leistungsstörungsrecht, sind eingearbeitet. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.

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247Bei gegenseitigen Verträgenist zu beachten, dass § 269 für jede einzelne Schuld gilt, d. h., dass die Leistungsorte für beide zu erbringenden Hauptleistungspflichten auseinanderfallen können, denn jede Schuld ist unabhängig von der anderen zu beurteilen. 343

Beispiel:Kauft F aus Paderborn bei J aus Duisburg einen Hamster, bestehen zwei Hauptleistungspflichten. Ist nichts anderes vereinbart, gilt dann für die Eigentumsverschaffungspflicht als Leistungsort Duisburg, für die Kaufpreiszahlungspflicht hingegen Paderborn.

248§ 270 enthält eine Sonderregelung für Geldschulden. Hier können die Parteien zwar etwas anderes vereinbaren, denn auch insofern gilt die Vertragsfreiheit uneingeschränkt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Geldschulden im Zweifel als Schickschulden angesehen. 344Denn § 270 Abs. 1 bestimmt, dass der Schuldner im Zweifel Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat. Das ist die Umschreibung für eine Schickschuld. Das Geld reist also sozusagen auf Gefahr des Schuldners. Kommt es nicht an, muss der Schuldner im Zweifelsfalle noch einmal leisten. 345Denn der Erfolgsort liegt beim Gläubiger, nur der Leistungsort beim Schuldner. Eine Besonderheit ist hier insofern zu sehen, als der auf dem Weg stattfindende Untergang des Geldes nicht zur Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht führt, obwohl eigentlich eine Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 eingetreten ist. Doch spricht man insofern von einer qualifizierten Schickschuld. D. h. der Schuldner wird nicht von seiner Leistungspflicht befreit, obwohl die Konkretisierung schon eingetreten ist und damit eigentlich Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 vorläge – doch der Grundsatz „Geld muss man haben“ greift hier in vollem Umfang. Erst mit Ankunft des Geldes beim Wohnsitz des Gläubigers und dem damit eintretenden Leistungserfolg kann Befreiung des Schuldners eintreten. Jedoch wird aus § 270 Abs. 1 bisher abgeleitet, dass das Verspätungsrisiko nicht beim Schuldner liegt. Dieses soll uneingeschränkt den Gläubiger treffen. Der Schuldner muss lediglich seine Leistungs handlung rechtzeitig vornehmen und haftet – insbesondere wegen Schuldnerverzugs – nicht für den verspäteten Eintritt des Leistungs erfolgs . 346Diese Frage ist aber durch die (2011 neu gefasste) Zahlungsverzugsrichtlinie inzwischen stärker umstritten, da der EuGH für den kaufmännischen Verkehr bei der Verspätung nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den - erfolg abstellt. Der Schuldner trage das Verspätungsrisiko nur dann nicht, wenn ihm die Verspätung nicht zuzurechnen sei, die Verzögerung beispielsweise auf einem Verschulden der eingeschalteten Bank beruhe. 347Insofern unterscheidet sich dies aber nicht wesentlich von der bisher vorherrschenden Auffassung im deutschen Recht: Es kommt auch im Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie darauf an, dass der Schuldner die Zahlung der Geldschuld zu einem Zeitpunkt veranlasst hat, in dem er mit der rechtzeitigen Auszahlung beim Gläubiger rechnen durfte. 348Noch weitergehende Auffassungen verstehen Geldschulden heute aber – in richtlinienkonformer Auslegung des § 270 – als modifizierte Bringschulden. 349Der Schuldner müsste so immer für das Verspätungsrisiko einstehen. Diese Auffassung schießt jedoch über das Ziel hinaus. Sie läuft gegen die Rechtsprechung des EuGH und übersieht, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie nur auf den Geschäftsverkehr Anwendung findet. Für Geldschulden von Verbrauchern kann sie also keine Bedeutung entfalten. 350

III.Die Zeit der Leistungserbringung

1.Allgemeine Regelung zur Zeit der Leistungserbringung

249Wie beim Leistungsort ist auch hinsichtlich der Leistungszeitzunächst allein maßgeblich, was die Parteien vereinbaren. Dabei versteht man unter dem Begriff der Leistungszeit denjenigen Zeitpunkt, in dem der Schuldner zum einen die Leistung erbringen darf: Das ist die Erfüllbarkeit. Zum anderen ist unter Leistungszeit auch gemeint, wann er sie spätestens erbringen muss: Das ist die Fälligkeit. 351Es ist also zwischen zwei Zeitpunkten zu differenzieren. Gerade die Fälligkeit 352wird dann wichtig, wenn es um die Frage des Schuldnerverzugs geht. 353Umgekehrt spielt die Erfüllbarkeit als der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner seine Leistung konkret erbringen, der Gläubiger sie umgekehrt nicht mehr zurückweisen darf 354, beim Annahmeverzug eine Rolle. 355Fälligkeit und Erfüllbarkeit hängen zusammen. Denn immer dann, wenn eine Leistung fällig wird, liegt zugleich auch deren Erfüllbarkeit vor. Im Zweifel kann der Schuldner die Leistung jedoch schon dann erbringen, wenn sie nur erfüllbar, aber noch nicht fällig ist.

Beispiel:K bezieht Waren für seinen Laden von L. Die Parteien einigen sich darauf, dass die Leistung des K (Kaufpreiszahlung) spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgen soll. Mit Lieferung der Waren erhält K auch die Rechnung. Er kann sofort bezahlen, da die Leistung (Kaufpreiszahlung) erfüllbar ist. Spätestens am 30. Tag nach Erhalt der Rechnung (vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1) wird die Leistung jedoch fällig, d. h. er muss bezahlen, will er nicht in Schuldnerverzug geraten. 356

250Falls keine (vorrangige) Einigung der Parteien über die Leistungszeit vorliegt, greift die Auslegungsnormdes § 271 ein. Nach dessen Absatz 1 kann der Gläubiger, wenn für eine Leistung die Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, die Leistung sofort verlangen, der Schuldner seinerseits sie sofort bewirken. Ist also keine vertragliche Einigung gegeben und zudem keine Auslegung aus den Umständen möglich, gilt die „ Sofortregel“ 357: Die Leistung ist sofort fällig, sie ist auch sofort erfüllbar. 358

251§ 271 Abs. 2 enthält darüber hinaus eine weitere Auslegungsregel: Ist nämlich ein Zeitpunkt für die Leistung bestimmt, kann der Gläubiger sie im Zweifelsfalle „nicht früher“verlangen. 359

Beispiel:Haben sich die Parteien darüber geeinigt, dass der Schuldner seine Leistung am 27. Juni zu erbringen hat, kann der Gläubiger sie nicht bereits am 25. Juni verlangen. Umgekehrt gilt jedoch, dass der Schuldner sehr wohl bereits früher leisten darf, zumindest im Zweifel (so § 271 Abs. 2). Er kann also seine Leistung bereits am 25. Juni erbringen, wenn sich die Umstände nicht anders verstehen lassen. Denn der Gläubiger hat in dieser Situation kein Schutzinteresse. Er ist ohnehin regelmäßig nur an der Leistung interessiert. Doch gilt diese Regel nur, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt – denn sie gilt nur „im Zweifel“. 360

252§ 271 ist also eine deutliche Regelung zugunsten des Schuldners. 361Doch kann sich auch hier etwas anderes ergeben, eine Zeitbestimmung kann nämlich durch die Parteien auch ausschließlich im Gläubigerinteresse vereinbart werden, sodass er die Leistung schon vorher fordern darf, sie aber nicht zuvor anzunehmen braucht. Das ist etwa die Situation bei der Hinterlegung. Nach § 695 kann nämlich die hinterlegte Sache jederzeit vom Verwahrer zurückgefordert werden, und zwar auch dann, wenn die Parteien für die Aufbewahrung eine bestimmte Zeit vereinbart hatten. Neben der Beeinträchtigung berechtigter Gläubigerinteressen ist die Regelung des § 271 Abs. 2 auch dann ausgeschlossen, wenn durch die Vorleistung des Schuldners der Gläubiger ein vertragliches Recht verlieren würde. 362

2.Unzulässige Vereinbarungen zur Zahlungsfrist

253Die grundsätzliche Regelung des § 271, die – wie dargestellt – eine Auslegungsregel enthält und damit im Hinblick auf die Leistungszeit maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien abstellt, ist im BGB schon von Beginn an enthalten, d. h. seit 1900. Aus dem Jahr 2014 363ist dagegen die Vorschrift des § 271a, die die grundsätzlichen Regelungen zur Leistungszeit für einige Fälle beschränkt, d. h. den Parteien gewisse Abmachungen über die Leistungszeit verbietet.

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