Beispiel:Stehen A und B in laufender Geschäftsbeziehung und verlangt A Lieferung einer Sache, die er am 1.4. gekauft hat, kann B dem A das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 entgegenhalten, wenn A dem B noch die Kaufpreiszahlung aus einem früheren Kaufvertrag (vom 1.3.) schuldet.
261 Gegenseitigkeitmeint nicht Gleichartigkeit der Ansprüche, diese ist nicht erforderlich. 375Zu berücksichtigen ist, dass bei einer gleichartigen Anspruchskonstellation, wenn sich etwa zwei Geldforderungen gegenüberstehen, ein Zurückbehaltungsrecht nicht greift. Vielmehr geht dann die Aufrechnung nach § 387 vor, weil sie den Anspruch, den der Schuldner gegen den Gläubiger hat, zu erfüllen vermag und damit zur Durchführung des gesamten Schuldverhältnisses führen kann. 376
262Als zweiteVoraussetzung sieht § 273 Abs. 1 vor, dass der Anspruch, den der Schuldner selbst gegen den Gläubiger geltend macht, fälligsein muss. Das ist aus der Logik des Schuldverhältnisses konsequent, denn ansonsten könnte der Gläubiger seinen eigenen Anspruch nur dann durchsetzen, wenn er den Gegenanspruch bereits vor der Fälligkeit erfüllen würde. Dazu ist er jedoch gerade nicht verpflichtet. Denn der Gläubiger, der eine Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner hat, ist insofern ja Schuldner und muss wie stets entsprechend den Regelungen zur Leistungszeit erst dann leisten, wenn die entsprechende Leistungszeit erreicht ist. Solange dies also nicht der Fall ist, kann der Schuldner auch nicht das Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Hier ist die Rechtsprechung jedoch relativ großzügig: Nach Ansicht des BGH genügt es für die Fälligkeit des Gegenanspruches, dass dieser erst mit der Erfüllung des Anspruchs durch den Schuldner fällig wird. Er muss also nicht bereits im Vorfeld fällig gewesen sein, damit der Schuldner sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. 377
263Als dritteVoraussetzung verlangt § 273 Abs. 1, dass es sich um dasselbe rechtliche Verhältnishandelt, auf dem die Verpflichtung beruht. Der Anspruch des Gläubigers und der Gegenanspruch des Schuldners müssen also auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen – man spricht insofern von einer Konnexitätder Ansprüche. 378Ein Zurückbehaltungsrecht soll ausgeschlossen sein, wenn der eine mit dem anderen Anspruch nichts zu tun hat. 379Doch ist die Rechtsprechung auch in diesem Zusammenhang großzügig. Im Wege einer weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals folgt allein, dass ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältniserforderlich ist. 380„Dasselbe Rechtsverhältnis“ meint also nicht, dass auch ein und dasselbe Rechtsgeschäft zu verlangen ist. Vielmehr können die beiden Ansprüche auch aus verschiedenen Rechtsgeschäften stammen, sofern sie nur in einem natürlichen, inhaltlichen oder zumindest wirtschaftlichen Zusammenhang stehen 381– auch hier steht wieder die Grundüberlegung Pate, dass das Zurückbehaltungsrecht letztlich nichts anderes als eine besondere Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt. Man muss sich also stets fragen, ob es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch durchgesetzt werden könnte. 382Im Ergebnis liegt eine Konnexität bei Herausgabeansprüchen vor, wenn dem Schuldner ein fälliger Gegenanspruch wegen der Verwendung auf den Gegenstand zusteht oder wenn zumindest eine Verwendung wegen eines durch den Gegenstand verursachten Schadens gegeben ist.
Beispiel:A findet die entlaufene Perserkatze des B. A verpflegt sie und wendet Futterkosten i. H. v. 30 € auf. – B steht ein Anspruch auf Herausgabe der Katze aus § 985 gegen A zu. A kann demgegenüber gegen B einen Anspruch auf Ersatz der Futterkosten aus § 970 und somit ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 geltend machen. Eine Prüfung der Konnexität entfällt, da diese wegen der Verwendung (Futterkosten) auf die Sache (die Katze) kraft Gesetzes vorausgesetzt wird.
264Als letzte, vierteVoraussetzung ist schließlich negativ zu verlangen, dass das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossensein darf. Ein solcher Ausschluss kann sich vor allem aus der Vereinbarung der Parteien ergeben, darauf deutet § 273 sogar explizit hin. Eine solche Abrede der Parteien ist also möglich, doch ist im Rahmen der AGB § 309 Nr. 2 Buchst. b zu berücksichtigen. Danach kann das Zurückbehaltungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch des Gläubigers beruht. Abgesehen von derartigen vereinbarten Ausschlüssen des Zurückbehaltungsrechts kann sich ein Ausschluss auch noch aus anderen Ursachen ergeben. Insbesondere ist ein gesetzlicher Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts möglich, wie er etwa ausdrücklich in § 175 im Hinblick auf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde vorgesehen ist. Zudem geht man davon aus, dass dann, wenn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts einen Erfolg zeitigt, der einer Aufrechnung gleichkommt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen ist, wenn in einer solchen Situation auch die Aufrechnung unzulässig wäre. 383Insofern wendet man § 393 analog an, also insbesondere dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen geltend gemacht werden soll. 384Ebenfalls können sich Ausschlüsse des Zurückbehaltungsrechts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 ergeben, wenn etwa die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht als ein geeignetes oder angemessenes Mittel angesehen werden kann, um den eigenen Anspruch zu sichern, da etwa der Gegenanspruch des Schuldners schon anderweitig ausreichend gesichert ist. 385
265 bb) Rechtswirkungen.Sind die zuvor skizzierten Voraussetzungen gegeben, sieht § 273 als zentrale Rechtswirkungvor, dass der Schuldner seine eigene Leistung verweigern kann, und zwar solange, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.
Beispiel:Beauftragt A den B, ihm bei X einen Gebrauchtwagen zu besorgen, so hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten (§ 667), also des Gebrauchtwagens. B steht demgegenüber ein Anspruch gegen A auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670) zu. Beide Ansprüche beruhen auf demselben rechtlichen Verhältnis, stehen aber nicht im Synallagma, sodass § 273 (und nicht § 320) Anwendung findet. B kann also dem Herausgabeanspruch des A sein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 entgegenhalten, bis ihm A seine Aufwendungen ersetzt.
266Anders als bei der Erfüllung oder anderen zum Untergang des Anspruchs führenden Handlungen ist hier jedoch lediglich eine aufschiebende Einrede gegeben. Denn nach § 274 Abs. 1 hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts allein die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist – legal definiert heißt das: Er wird zur Erfüllung Zug um Zugverurteilt. 386Die Klage des Gläubigers auf Leistung wird nicht abgewiesen, der Gläubiger kann aber nur insofern gewinnen, als dass ihm der Anspruch nur Zug um Zug gegen die Leistung dessen zugesprochen wird, was er seinerseits dem Schuldner zu leisten hat. Das Urteil lautet dann: „Der Beklagte wird verurteilt, das Fahrrad mit der Rahmennummer 123 an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 25 € herauszugeben.“ Der Gläubiger kann – dies ist die entscheidende Wirkung – seinen „Zug um Zug“ zugesprochenen Anspruch nur vollstrecken, wenn er zeitgleich dem Schuldner die ihm obliegende Leistung, die im Urteil ebenfalls festgehalten ist, anbietet. Im Gutachtenprüft man diese Einrede im dritten Prüfungsblock unter der Fragestellung „Anspruch durchsetzbar?“.
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