Warum dies geschieht, wird deutlich, wenn man sich die Herkunft des § 271a vor Augen führt: Die Vorschrift wurde zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 364eingeführt. Die Richtlinie behandelt eine Problematik, die es 1900 noch nicht gab. Im Geschäftsverkehr bei Vertragsabschlüssen zwischen Unternehmen 365erfolgt die Zahlung der gelieferten Waren häufig erst sehr viel später als deren Lieferung. Das geschieht, weil sich die eine Vertragspartei einen entsprechenden Zahlungsaufschub bei den Vertragsverhandlungen ausbedingt und die Parteien dann für den Zahlungsanspruch eine spätere Leistungszeit verabreden. 366Ein solcher auf der Vertragsfreiheit gegründeter Zahlungsaufschub wirkt sich jedoch negativ auf die Liquidität der Unternehmen aus, die ihre Leistung, z. B. eine Warenlieferung, oftmals schon Monate zuvor erbracht haben. Hinzu kommt, dass viele Rechnungen im Geschäftsverkehr erst lange nach Ablauf der Zahlungspflicht beglichen werden. 367Dieser Liquiditätsverlust hat für die betroffenen Unternehmen viele Nachteile, unter anderem dann, wenn sie etwa zur Überbrückung von Engpässen einen Kredit aufnehmen müssten. 368
254Zur Umsetzung der europäischen Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber u. a. 369die Regelung des § 271a geschaffen, die den möglichen Vereinbarungen über die Leistungszeitdes Zahlungsanspruchs Grenzen setzt. § 271a bezieht sich aber nur auf Vereinbarungen, die nicht in AGB enthalten sind. Handelt es sich bei den Vereinbarungen um AGB, gelten vorrangig die zeitgleich mit § 271a eingeführten Regelungen des § 308 Nr. 1a und 1b. 370
Diese Regel gilt nur zwischen Unternehmern. Ist der Zahlungsschuldner ein Verbraucher (§ 13), gilt sie nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Unternehmen von einem Verbraucher Waren erwirbt. Dann ist das Unternehmen der Zahlungsschuldner mit der Folge, dass § 271a Anwendung findet. 371
Zum Schutz des Gläubigerswird den Parteien in § 271a eine Höchstfrist (60 Tage) im Hinblick auf einen Zahlungsaufschub gesetzt, den die Parteien zulässigerweise vereinbaren können. Wird diese Frist überschritten, ist die dahingehende Vereinbarung unwirksam, im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam, dies regelt § 271a Abs. 4. Der Gläubiger kann dann – gem. § 271 Abs. 1 – die sofortige Leistung, d. h. Zahlung, verlangen.
255Um aber zu bestimmen, ob eine Vereinbarung gegen die zulässige Höchstdauer verstößt, ist entscheidend, den Beginn der Zahlungsfrist festzulegen. Hierzu trifft § 271a Abs. 1 eine etwas komplizierte Regelung. Zunächst soll es auf den Zeitpunkt der Gegenleistung ankommen.
Beispiel:Unternehmer U kauft bei Unternehmer X Waren. Vereinbaren sie, dass X seine Waren am 1.4. liefert, so dürfen sie nur vereinbaren, dass U bis zum 31.5. (60 Tage später) die Waren bezahlt. Die Vereinbarung eines späteren Termins ist grundsätzlich unwirksam.
Bei der Beurteilung, ob die Parteien einen zu langen Zahlungsaufschub vereinbart haben, ist damit zunächst auf die Gegenleistung abzustellen. Davon macht § 271a Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme. Eine Vereinbarung soll auch dann noch wirksam sein, wenn zwischen vereinbarter Leistung und Zahlung mehr als 60 Tage liegen, dem Schuldner aber erst nach der Lieferung der Waren und innerhalb der 60-tägigen Frist eine Rechnung zugeht.
Beispiel: Unternehmer U kauft bei Unternehmer X Waren. Sie vereinbaren, dass X seine Waren am 1.4. liefert und U am 1.10. desselben Jahres zahlt. Diese Regelung ist unwirksam, es sei denn, dass X dem U am 1.9. Dieses Jahres eine Rechnung schickt. Dann gilt dieser spätere Zeitpunkt für den Beginn der Höchstfrist, die Vereinbarung ist wirksam.
256Für die Beurteilung, ob eine wirksame Vereinbarung der Leistungszeit des Zahlungsschuldners vorliegt, kommt es zunächst auf den Zeitpunkt an, in dem der Gläubiger des Zahlungsanspruches seine Leistung erbringen soll. Das macht bei synallagmatischen Verträgen durchaus Sinn. Durch das zusätzliche Abstellen auf eine evtl. vorliegende Rechnung wird die Prüfung unnötigerweise 372kompliziert. Denn das hat zur Folge, dass die Vereinbarung nicht mehr aus sich heraus kontrolliert werden kann, sondern das Vorliegen eines tatsächlichen Umstandes, d. h. des Zugangs einer Rechnung, zum Maßstab für die Vertragskontrolle wird.
Hierbei handelt es sich jedoch zuvorderst um ein dogmatisches und praktisches Problem, im Klausursachverhalt jedenfalls wird der Zeitpunkt der (vereinbarten) Gegenleistung ebenso zu nennen sein wie der Umstand, ob eine Rechnung zugegangen ist.
257Letztlich ist festzuhalten, dass auch die Obergrenze des 60-tägigen Zahlungsaufschubs nicht absolut gilt. § 271a lässt längere Zahlungsfristen zu, wenn diese „ausdrücklich“, d. h. nicht konkludent vereinbart wurden und zudem nicht „grob unbillig“ sind.
3.Die Möglichkeit der Zurückbehaltung der Leistung durch den Schuldner, §§ 273, 320
→ Schema 25 Rn. 1472
258Im weiteren Sinne mit der Leistungszeit, nämlich insbesondere mit der Fälligkeit, hat die Situation zu tun, in der dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrechtzusteht. Auch wenn er eigentlich zur Leistung verpflichtet ist, kann er möglicherweise seine Leistung zurückhalten, wenn er seinerseits einen Anspruch gegen den Gläubiger hat. In diesen besonderen Fällen sieht das Gesetz an unterschiedlichen Stellen ein Leistungsverweigerungsrechtvor. Hier kommt es also zu einer Verknüpfung von Leistungspflichten, und zwar dann, wenn dem Schuldner und dem Gläubiger jeweils wechselseitig Forderungen aus derselben Rechtsbeziehung zustehen. Im Ergebnis geht es um die Situation, dass zwar ein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner in einem Schuldverhältnis entstanden ist. Der Anspruch ist auch nicht untergegangen, insbesondere ist beispielsweise keine Erfüllung eingetreten. Gleichwohl kann der Gläubiger seinen Anspruch, obwohl er ihm grundsätzlich zusteht, nicht durchsetzen, zumindest zurzeitnoch nicht. Die beiden wichtigsten schuldrechtlichen Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners finden sich in § 273 sowie § 320. 373
259 a) Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273.§ 273 Abs. 1 enthält ein erstes Zurückbehaltungsrecht. Zugleich wird dort der Begriff des Zurückbehaltungsrechtslegaldefiniert: Danach hat der Schuldner, sofern er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, das Recht, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern nicht aus der Vereinbarung etwas anderes folgt. Rechtstechnisch handelt es sich bei diesem Zurückbehaltungsrecht um eine Einrede. Das bedeutet, dass es in einem eventuell zu führenden Prozess nicht von Amts wegen berücksichtigt wird. Vielmehr muss sich der Schuldner ausdrücklich auf die Einrede berufen. 374So muss er vorbringen, dass er einen eigenen Anspruch gegen den Gläubiger hat und deshalb so lange nicht leisten möchte, bis dieser Anspruch selbst erfüllt ist. Macht er das Zurückbehaltungsrecht erfolgreich geltend, wird der Schuldner nur zur Leistung „Zug um Zug“gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung verurteilt, wie aus § 274 Abs. 1 folgt.
260 aa) Voraussetzungen.Das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners nach § 273 Abs. 1 ist an vier Voraussetzungengebunden. Zunächst müssen die beiden Beteiligten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, jede der beiden beteiligten Parteien muss also einen Anspruch gegen die andere haben. Unerheblich ist dabei der Grund des Anspruchs, er kann sich also aus unterschiedlichen Quellen, aus Vertrag oder Gesetz, aus dem Schuld- oder dem Sachenrecht ergeben. § 273 ist jedoch im Verhältnis zu § 320 zu sehen: Er findet daher keine Anwendung, wenn die beiden Ansprüche aus den synallagmatischen Verpflichtungen bei einem gegenseitigen Vertrag herrühren. § 273 gilt daher nicht für die beiden Leistungen, die in einem gegenseitigen Vertrag im unmittelbaren Austauschverhältnis stehen – hier geht § 320 als lex specialis vor.
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