Jacob Joussen - Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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Schuldrecht I - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der sechsten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, gerade zum Leistungsstörungsrecht, sind eingearbeitet. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.

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Teil II:Die Entstehung des Schuldverhältnisses

§ 3Die vereinbarte Entstehung

Literatur: Bauwens, K., Die culpa in contrahendo, AD LEGENDUM 2013, 289; Bydlinski, F. , Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 180 (1980), 1; Hergenröder, C., Vertragsschlüsse im E-Commerce. Eine kompakte Darstellung für Studium und Examen, ZJS 2017, 131; Katzenstein, M., Die Bedeutung der vertraglichen Bindung für die culpa-Haftung des Vertragsschuldners auf Schadensersatz, JURA 2004, 800 (Teil 1) und JURA 2005, 73 (Teil 2); Keilmann, A., Vorsicht! – Zum Gehalt des § 311 II, III BGB, JA 2005, 500; Kilian, W., Kontrahierungszwang und Zivilrechtssystem, AcP 180 (1980), 47; Leyens, P., Expertenhaftung – Ersatz von Vermögensschäden im Dreipersonenverhältnis, JuS 2018, 217; Petersen, J., Die Privatautonomie und ihre Grenzen, JURA 2011, 184; ders., Faktische und fehlerhafte Vertragsverhältnisse, JURA 2011, 907; Schwab, M., Grundfälle zu culpa in contrahendo, Sachwalterhaftung und Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte nach neuem Schuldrecht, JuS 2002, 773, 872; Temming/Weber Dritter: Hintergrund, Anwendungsbereich und Potenziale des § 311 Abs. 3 BGB – Teil II, JURA 2019, 1039; Theisen, F., Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo, NJW 2006, 3102; Willoweit, D., Schuldverhältnis und Gefälligkeit, JuS 1984, 909.

Rechtsprechung: BVerfG NJW 1994, 2749(Richterliche Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen bei gestörter Vertragsparität); BGH NJW 1983, 566(Formbedürftigkeit eines Auftrags zur Ersteigerung eines Grundstücks); BGH NJW 2002, 2559(Formbedürftigkeit eines Bauvertrags bei einseitiger Abhängigkeit von einem Grundstückskaufvertrag); BGH NJW 2006, 3139(Verletzung von Aufklärungspflichten bei Kaufvertragsverhandlungen); BGH NJW 2017, 2403(Aufklärungspflicht des Gutachters); BGH NJW 2017, 3586(Hinweispflicht auf unverhältnismäßigen Reparaturaufwand bei altem PKW); BGH NJW 2017, 3707(Reichweite des § 307 Abs. 2 Nr. BGB); BGH JuS 2018, 69(Unwirksamkeit Selbsteintrittsvorbehalt in AGB eines Architekten); BGH NJW 2018, 3523(Anwendbarkeit von § 311b Abs. 1).

Klausuren: Bartels, K., Ruhiges Wohnen, AD LEGENDUM 2009, 173; Seibt, C./Schwarz, S., Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Sachmängelgewährleistung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen beim Unternehmenskauf, JuS 2012, 43; Warga, C. , Zweimal Ärger beim Autokauf, JA 2009, 505; Förster, C./Kaiser, N./Kiefl, K. , Braune Mode selbstgeräumt, JA 2012, 249; Börstinghaus, U./Pielsticker, D., Und am Ende nichts als Ärger, ZJS, 2016, 725; Bühler, J., Der Nachbar und das Paket (zur Gefälligkeit), JURA 2017, 1428; Schmidt , Anwalt: Sein oder Nichtsein?, JURA 2019, 1191.

42Wie ausgeführt kann ein Schuldverhältnis vor allem dadurch begründet werden, dass zwei Parteien sich darüber einigen, dass ein solches entstehen soll, also durch eine vertragliche Einigung: Die beiden Vertragspartner sind unmittelbar durch die Vereinbarung schuldrechtlich miteinander verbunden (s. dazu unten Rn. 43 ff.) . Daneben tritt als weiterer Entstehungsgrund für ein Schuldverhältnis ein einseitiger Akt: In Ausnahmefällen genügt, dass eine Person einseitig tätig wird, wobei dann durch die Reaktion eines anderen ein Schuldverhältnis begründet wird (s. dazu unten Rn. 88.) . Als weiterer Bereich der vereinbarten Entstehung eines Schuldverhältnisses kann das sog. „vorvertragliche Schuldverhältnis“ angesehen werden. Gemeint ist die Konstellation, in denen sich zwischen zwei Personen bereits ein Vertrag anbahnt, etwa indem sie verhandeln. In dieser Phase entstehen schon besondere Rechte und Pflichten. Bezeichnet wird dieses Verhältnis mit dem lateinischen Begriff „culpa in contrahendo“, die seit der Schuldrechtsreform 2002 in § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 normiert ist (s. dazu unten Rn. 89 ff.) . Einen Grenzfall zwischen der Entstehung eines Schuldverhältnisses und dem bloßen sozialen Umgang miteinander ohne weitere rechtliche Konsequenzen bildet das sog. Gefälligkeitsverhältnis. Hier kann, muss aber kein Schuldverhältnis entstehen (s. dazu unten Rn. 120 ff.) .

I.Vertragliche Einigung

43§ 311 Abs. 1 stellt die zentrale Vorschrift für die Entstehung eines Schuldverhältnisses aufgrund einer vertraglichen Einigung dar. Danach ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. Schon dieser Grundsatz macht deutlich, dass regelmäßig zwei Personenzur Begründung des Schuldverhältnisses erforderlich sind und der Vertrag nur zustande kommt, wenn beide es möchten.

1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

44Weil durch einen Vertrag regelmäßig jede der beiden Parteien nicht nur Rechte erhält, sondern auch verpflichtet wird, ist von großer Bedeutung, dass niemand gegen seinen Willen zu einem solchen Vertrag gezwungen werden kann. 47Dieser Grundsatz, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt, spiegelt sich im Prinzip der Vertragsfreiheitwider. 48

Idealtypisch geht die Rechtsordnung davon aus, dass zwei gleichstarke Vertragsparteienaufeinandertreffen, die sich durch Verhandlungen aus freien Stücken zu einer Einigung zusammenfinden: Der Vertrag stellt dabei den Ausgleich der beiden widerstreitenden Interessen dar. Die Vertragsfreiheit garantiert in diesem Zusammenhang, dass – so zumindest die Vorstellung – richtige und gute Verträge zustande kommen.

45Das Gegenteil zur Vertragsfreiheit bildet der Kontrahierungszwang, da aus verschiedenen Gründen eine Partei zum Vertragsschluss gezwungen ist. In verschiedenen Fällen des Ungleichgewichts zwischen den Verhandlungspartnern schützt die Rechtsordnung die schwächere Vertragspartei. Derartige Abweichungen von der Freiwilligkeit (s. dazu ab Rn. 59) finden sich zusätzlich dort, wo ein Verbraucher involviert ist (§ 13), der als prinzipiell schwächer angesehen wird als sein Vertragspartner, der Unternehmer. Ähnliches gilt, wenn eine der Parteien der anderen gewisse Vertragsbedingungen vorgibt und aufdrängt, also im Fall sog. allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diesbezüglich in den §§ 305 ff. befindliche Regelungen zugunsten der (vermeintlich) schwächeren Vertragspartei dienen dazu, das Prinzip der Vertragsfreiheit zu schützen, weil der zu Schützende nicht die Kraft hat, sich auf Augenhöhe mit einer anderen Partei zu einigen. 49

46Die vertragliche Einigung gem. § 311bildet den Grundfall aller vereinbarten Entstehungsmodalitäten eines Schuldverhältnisses. Sie beruht unmittelbar auf der Vertragsfreiheit. Die Reichweite der Vertragsfreiheit erstreckt sich dabei vor allem auf drei Felder: die Abschlussfreiheit, die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit sowie die Formfreiheit.

47 a) Abschlussfreiheit, aber gewisse Verbote und Gebote.Die erste Ausprägung der Vertragsfreiheit stellt die Abschlussfreiheitdar: Diese sichert dem Einzelnen zu, dass er frei entscheiden kann, ob er überhaupt, und dann, auf einer zweiten Ebene, mit wem er einen Vertrag abschließen will. Jeder hat also das Recht, frei zu entscheiden, ob er sich durch eine vertragliche Einigung in ein ihn bindendes Schuldverhältnis begeben möchte. Das ist auch der Inhalt von § 311, wonach für die Begründung eines Schuldverhältnisses „ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich“ ist. Der Vertrag ist insofern nichts anderes als die Kodifizierung der Abschlussfreiheit.

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