Jacob Joussen - Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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Schuldrecht I - Allgemeiner Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der sechsten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die Neuauflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, gerade zum Leistungsstörungsrecht, sind eingearbeitet. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.

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2.Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242

15Viel abstrakter und gerade für den Schuldrechtseinsteiger schwer greifbar ist das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242, welches das BGB und damit insbesondere auch die wechselseitigen Verpflichtungen eines vertraglichen Schuldverhältnisses prägt.

Im Kern ist dieser Grundsatz wohl darauf zurückzuführen, dass beide Vertragsparteien durch die sie verbindende schuldvertragliche Beziehung verpflichtet sind, auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. 19Dieses Prinzip, das zahlreiche Ausprägungen erhalten hat, sollte gerade in den Einstiegssemestern eher zurückhaltend bei der juristischen Betrachtung eines Falles angewendet werden.

16Die Ausprägungen von § 242, die sich in Form von Fallgruppen systematisch erfassen lassen, werden an den entscheidenden Stellen in der folgenden Darstellung im Einzelnen aufgegriffen, verwiesen sei insbesondere auf den Inhalt der Leistungspflicht und die Bestimmung der Modalitäten der Leistungspflichterbringung, die von § 242 maßgeblich geprägt sind. 20

II.Der Begriff des Schuldverhältnisses

17Mit dem auch schon in den vorangegangenen Abschnitten immer wieder verwendeten Begriff des Schuldverhältnisseswird vor allem ausgedrückt, dass zwei Parteien zueinander in einer besonderen Beziehung stehen. Das kann allerdings weiter und enger verstanden werden. Ist ein solches Schuldverhältnis entstanden, haben beispielsweise F und J einen Vertrag abgeschlossen, führt dies zu einem bestimmten Inhalt, d. h. insbesondere zu Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners. Hier sind verschiedene Begrifflichkeitenauseinander zu halten, die im Folgenden erläutert werden.

1.Weites und enges Verständnis vom Schuldverhältnis

18Im zweiten Buch des BGB steht das „Schuldverhältnis“im Mittelpunkt der Regelungen. § 241 Abs. 1 als erste Norm des zweiten Buchs macht dabei zugleich deutlich, worin das Besondere im Schuldverhältnis besteht: Kraft des Schuldverhältnisses, so heißt es dort, ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis stellt also eine Sonderbeziehung, eine Sonderverbindung 21 dar, die zwischen dem Gläubiger auf der einen und dem Schuldner auf der anderen Seite besteht. Der Gläubiger ist aufgrund dieser Sonderverbindung berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen, die auch in einem Unterlassen bestehen kann (s. § 241 Abs. 1 Satz 2).

19Das Schuldverhältnis wird wesentlich durch eine Bipolarität, eine Zweiseitigkeitgeprägt. Es sind zwei Parteien von dem Schuldverhältnis erfasst, der Gläubigerund der Schuldner. Dabei schließt diese Formulierung nicht aus, dass auf der einen Seite auch mehrere Personen stehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei einem Schuldverhältnis immer um eine Beziehung zwischen zwei Seiten handelt, nämlich Gläubiger und Schuldner. Das ist nur an wenigen Stellen anders, nämlich dann, wenn Dritte am Schuldverhältnis beteiligt werden. Selbst in diesen Fällen 22bleibt es aber stets dabei, dass auch eine Zweierbeziehung gegeben sein muss. Neben dieser Zweiseitigkeit wird das Schuldverhältnis dadurch geprägt, dass die eine Seite (der Gläubiger) von der anderen Seite (dem Schuldner) etwas, also ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann. Das stellt zugleich einen Anspruchi. S. v. § 194 Abs. 1 dar. Der Grund hierfür kann auf verschiedenen Tatbeständen, wie einer vertraglichen oder gesetzlichen Begründung des Schuldverhältnisses, beruhen.

20Eine vertragliche Begründungdes Schuldverhältnisses setzt voraus, dass sich Gläubiger und Schuldner darüber geeinigt haben, dass eine solche Sonderverbindung zwischen ihnen bestehen soll.

Beispiel:A und B vereinbaren, dass der A dem B sein Fahrrad verkauft. – Sie vereinbaren einen Kaufvertrag. Damit entsteht zwischen ihnen ein (vertragliches) Schuldverhältnis.

21Hier spielt der Grundsatz der Vertragsfreiheitmit hinein – denn prinzipiell ist niemand dazu verpflichtet, sich in ein solches enges Verhältnis, also in eine Sonderverbindung zu einem anderen zu begeben. Wer allerdings einen Vertrag abschließt, wird dies nur sehr selten ohne Gegenleistung tun. Das hat aber zunächst nichts mit dem Entstehen eines Schuldverhältnisses zu tun, welches hier allein deshalb zustande kommt, weil sich zwei Parteien auf eine solche Sonderverbindung geeinigt haben, aus der heraus der eine, der Gläubiger, von dem anderen, dem Schuldner, etwas verlangen kann.

22Daneben ist eine Begründung des Schuldverhältnisses auch auf gesetzlichem Wege möglich, etwa im Rahmen der §§ 678 ff., 823. Das Besondere hieran ist, dass die Parteien sich nicht darüber geeinigt haben, dass eine solche Sonderbeziehung zwischen ihnen bestehen soll, sondern das Gesetz selbst knüpft an ein tatsächliches Geschehen bestimmte Pflichten eines Beteiligten. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes führt damit zum Entstehen eines Schuldverhältnisses.

Beispiel:A schießt beim Fußballspiel den Ball in das Fenster des B. – Er fügt diesem damit einen Sachschaden zu und verletzt somit das Eigentum des B. In dieser Situation ordnet § 823 Abs. 1 an, dass derjenige, dessen Eigentum verletzt ist, gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch hat. Er erhält also einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, infolgedessen besteht zwischen A und B ein gesetzliches Schuldverhältnis.

23Welchen Inhaltein vertragliches Schuldverhältnis hat, ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Hier gilt vielmehr der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Einigen sich die Parteien auf einen im Gesetz vorgesehenen Vertragstypus, so können subsidiär die dort enthaltenen Regelungen eingreifen, wenn nämlich die Parteien nichts anderes vereinbart haben; gelegentlich gelten hier auch zwingend bestimmte Schutzvorschriften zugunsten einer der Vertragsparteien.

Beispiel:Vereinbaren A und B einen Arbeitsvertrag, nach dem der B für A arbeiten soll, sind zunächst die Regelungen des Vertrags, hilfsweise diejenigen der §§ 611a ff., anwendbar. Jedenfalls gilt etwa § 623, der zwingend zugunsten des B regelt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. 23

24Doch prinzipiell ist der Inhalt des Schuldverhältnisses frei, zumindest hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Pflichten und Rechte, dazu gleich noch ausführlicher. 24Entscheidend ist, dass man dort, wo ein Schuldverhältnis zwischen zwei Parteien besteht, hinreichend differenzieren muss, wenn man vom „ Schuldverhältnis“ spricht. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Begrifflichkeiten, die man strikt auseinanderhalten muss. 25

25So steht auf einer höheren Ebene das sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Spricht man hiervon, so meint man das Schuldverhältnis als Ganzes, also die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sofern es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt. 26

Beispiel:In dem zuvor genannten Beispiel ( unter Rn. 23 ) bildet der Arbeitsvertrag die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen A und B und damit für das „Schuldverhältnis im weiteren Sinne“.

26In diesem weiten Verständnis wird der Begriff auch im BGBgelegentlich gebraucht, etwa dort, wo es in der Überschrift des zweiten Buchs des BGB heißt: „Recht der Schuldverhältnisse“. Auch § 241 Abs. 2, der bestimmte Nebenpflichten begründet, gebraucht den Begriff des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. 27Dort ist nämlich formuliert, „das Schuldverhältnis“ könne nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten – hier ist also gemeint, dass die gesamte Vereinbarung, die zwischen den Parteien besteht, solche Sekundärpflichten hervorrufen kann.

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