Der Autor
Rudolf von Bracken ist Rechtsanwalt in eigener Praxis und Fachanwalt für Familienrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der Umsetzung der Rechte von Kindern im Familienrecht, im Jugendhilferecht und Strafrecht sowie im Recht der sozialen Entschädigung für erlittene Straftaten. Er ist Gremiumsmitglied beim Fonds Sexueller Missbrauch, Anhörungsbeauftragter der Unabhängigen Aufarbeitungskommission und als Experte beim Forschungsprojekt »Mitreden, Mitgestalten« für die Novellierung des Jugendhilferechts im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) tätig. Er ist Autor mehrerer Buch- und Zeitschriftenbeiträge.
Rudolf von Bracken
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1. Auflage 2021
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-037950-3
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-037951-0
epub: ISBN 978-3-17-037952-7
mobi: ISBN 978-3-17-037953-4
Dieses Buch ist entstanden aus einem Vorlesungsskript für die Ausbildung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern bei der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg. Zu vertreten war der Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. Knut Hinrichs für ein Forschungssemester. Das Skript entstand nach dem vorgegebenen Prüfungsstoff jeweils im Nachhinein aus den Erarbeitungen mit den Studentinnen und Studenten in der Vorlesung. Es ist also ein nachträgliches Vorlesungsskript.
Aus meiner langen Fachanwaltspraxis mit dem Schwerpunkt Kinderrechte konnte ich viele in der Praxis erlebte Konstellationen einbringen und denke, dass der Praxisbezug sehr viel zur regen Teilnahme und lebhaften Diskussion beitrug.
Die Darstellung erfolgt jeweils aus der Perspektive der betroffenen Menschen gegenüber den Rechten und Pflichten, den rechtlichen Rahmungen der Verhältnisse, Situationen um die Kinder, um deren Wohl und deren Rechte es immer und entscheidend geht.
Ich möchte mit diesem Buch unter diesem Titel nicht nur die (zukünftigen) Jugendämter, sondern alle lernenden und suchenden Fachkräfte ansprechen, die in ihrem beruflichen und privaten Umfeld mit Kinderschicksalen konfrontiert sind und nach den Kinderrechten fragen und suchen. Dabei denke ich an Kindertagesstätten mit ihrer oftmals engen und bedrückenden Wahrnehmung der familiären Wirklichkeit, an Schulen, Pflegestellen und die vielen Fachkräfte und engagierten Menschen in professionellen Beratungsstellen und im weiteren persönlichen und auch politischen Umfeld.
Denn: Kinderrechte sollte man nicht zu lange suchen!
Hamburg, August 2020
Rudolf von Bracken
I
Recht, die regulierte Staatsgewalt für alle
1 Rechtsprinzipien
1. Was ist Recht? Recht entsteht zunächst aus dem Rechtsetzungsakt eines befugten Gesetzgebers. Es ist eine Ableitung von Herrschaft. Herrschaft kann gewonnen sein durch Gewalt und ihre Absicherung oder im Rahmen eines verfassten Gesellschaftssystems durch Übereinstimmung hinreichend mächtiger Teile dieser Gesellschaft. In der Demokratie geht »alles Recht vom Volke aus«, Gesetze werden erlassen durch den demokratisch gewählten Gesetzgeber, hier sind es – je nach verfassungsrechtlicher Zuständigkeit – Bundestag, Bundesrat und die formale Ausfertigung durch den Bundespräsidenten.
2. Die staatliche Rechtsquelle wird ergänzt durch das Bürgerliche Gesetzbuch, welches der bürgerlichen Freiheit und den privatautonomen Entscheidungen, Verpflichtungen einzugehen, den alten lateinischen Rechtssatz »pacta sunt servanda« beigibt, also dass eingegangene Verträge einzuhalten sind. Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch verleiht also privatautonomer Willensentscheidung, sich zu binden, die Kraft der Verbindlichkeit und bietet staatlichen Rechtsschutz für die Durchsetzung und die Entscheidung von Konflikten hierüber.
3. Das Wesen des gesetzten (normativ-staatlichen) Rechts ist also bestimmt durch die Rechtsquellen Gesetz und Vereinbarung und äußert sich in Verbindlichkeit (Gültigkeit der Regeln), Sanktionierbarkeit (Strafen, Ersatzverpflichtung) und Durchsetzbarkeit mit den Machtmitteln des Staates.
1. Das BGB regelt, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Es unterscheidet zwischen den »natürlichen Personen«, also jedem individuellen Menschen, und »juristischen Personen«, also Zusammenschlüssen von Menschen in bestimmter gemeinsamer Zweckrichtung, die sich eine Verfassung darüber geben. Die Rechtsform der juristischen Person wird vom Recht nur anerkannt, wenn diese eine selbst gegebene Verfassung, genannt Satzung, hat, nach der sich der Zweck dieser Vereinigung bestimmt und die Entscheidungswege sowie die Vertretung bei Rechtshandlungen und rechtlichen Vorgängen wie der Haftung geregelt ist. Das Gesetz bietet hierzu Rechtsformen an, wie den eingetragenen Verein (e. V.), als sogenannte ideale Vereinigung, die auf eine nicht gewerbliche Zwecksetzung bezogen und nach Möglichkeit auch gemeinnützig ist, was vom Staat mit Steuervergünstigungen für diese Einrichtung und Steueranreizen für Spenden an diese Einrichtung belohnt wird. Weiter die GmbH, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Aktiengesellschaft als auf Erwerb/Gewinn gerichtete Zusammenschlüsse.
2. Dazu gibt es noch die sogenannte BGB-Gesellschaft (oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR), die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, und zwar in den §§ 705 ff. BGB. In den letzten 20 Jahren hat sich eine Verfestigung des Gesellschaftsrahmens dahingehend ergeben, dass die BGB-Gesellschaft nicht unter Nennung von allen einzelnen persönlichen Mitgliedern nur handlungsfähig ist, sondern auch unter ihrem selbst gegebenen Namen. Mit handlungsfähig ist die Rechtsgeschäftsfähigkeit gemeint in dem Sinn, eigenständig Verträge und Verpflichtungen eingehen zu können und Rechte zu haben und auszuführen, sowie diese auch rechtlich geltend zu machen oder daraus in die Pflicht (Haftung) genommen zu werden.
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