3. So ist für den Kindesunterhalt die sogenannte »Düsseldorfer Tabelle« maßgeblich, die leicht im Internet auffindbar ist und als ein Tabellenwerk auch die grundsätzliche Zuordnung von Tatbestand und Rechtsfolge ermöglicht.
Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Einkommensbereichen und Altersgruppen aufgestellt. Das ist der jeweilige Tatbestand. Die Zahlenwerte sind die Rechtsfolge. Diese sind zum einen Euro-Werte, gleichgestellt zu Prozentwerten, welche sich auf den jeweils gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt beziehen.
Da der Gesetzgeber (hier ist er tätig!) den Mindestunterhalt in bestimmten Abständen jeweils neu festsetzt, ergibt sich da die Möglichkeit und verbindliche Folge, dass Unterhaltsverpflichtungen sich den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldwertes anpassen. Dann sind die Unterhaltsverpflichtungen (Urkunden oder Gerichtsentscheidungen) in dem Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhaltes ausgewiesen.
4. Die Verwandtschaft in gerader Linie begründet die Unterhaltspflicht. Das ist nicht dasselbe wie Abstammung. Diese bezeichnet nur die Nachkommen, also die Kinder. Unterhaltspflichtig sind aber auch Kinder ihren Eltern gegenüber, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Es geht um die biologische Abstammungsfolge.
Das Gesetz kennt und benennt auch fiktive, gesetzliche Verwandtschaft. Das ist zum einen die Grundregel, dass ein in eine bestehende Ehe geborenes Kind dem Ehemann der Mutter zugeordnet ist.
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Das kann durch ein gerichtliches Korrekturverfahren abgeändert werden zur biologischen Abstammung zurück.
§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter,
4. das Kind.
(2) […]
Früher bekam es jede unverheiratete Mutter mit dem Jugendamt zu tun, welches von Gesetzes wegen, also automatisch, Pfleger des Kindes wurde und die Aufgabe verfolgte, die Abstammung des Kindes rechtswirksam festzustellen (»Vaterschaftsklage«) und Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Jetzt gibt es die freiwillige, also zu beantragende Beistandschaft des Jugendamtes für diese Aufgaben (§§ 1712 BGB).
Jetzt können noch die Sozialleistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes verweigert werden:
§ 1 UVG Berechtigte (Auszug)
(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
Nicht verweigert werden können aber die allgemeinen Sozialleistungen des Sozialgesetzbuches, insbesondere SGB II und SGB XII.
Zudem gibt es die Adoption als freiwillige »Annahme an Kindes statt«, welche gerichtlich zu bestätigen ist (§ 1741 ff. BGB).
Grundgesetz regiert Gesetze, Gesetze regieren Verwaltung
Normaufbau Tatbestand und Rechtsfolge
Justiz wendet verbindlich für alle Recht und Gesetz im Konflikt an
Verwaltung führt Gesetz aus
Verwaltungspraxis im Rechtsstaat ist korrekte und im Zweifel gerichtlich zu bestätigende Gesetzesausführung
Auslegungskriterien Wortlaut und Normzweck
Kindesunterhalt nach Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Norm und Richterrecht: Düsseldorfer Tabelle
Verwandtschaft und Abstammung
Biologische und gesetzliche Verwandtschaft
Offenbarungspflicht der Mutter über biologischen (möglichen) Vater
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