Rudolf von Bracken - Kinderrechte

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Ohne Kenntnis der Rechtsgrundlagen ist ein erfolgreiches Tätigwerden in der Sozialen Arbeit kaum denkbar. Das Buch vermittelt Grundlagenwissen aus den Bereichen Familienrecht, Jugendhilferecht und Betreuungsrecht – wobei die Orientierung an den Rechten der Kinder stets als Leitfaden dient. Die rechtlichen Ausführungen werden dabei auf das begrenzt, was wirklich wichtig für die Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit ist. Besondere Sorgfalt wird darauf verwendet, die rechtlichen Erläuterungen auch für Nicht-Juristen sprachlich verständlich darzustellen. Und schließlich machen viele Fallbeispiele die rechtlichen Zusammenhänge und Probleme anschaulich.

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(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) kann nur mit einer gerichtlichen Entscheidung (richterlicher Durchsuchungsbeschluss) konkret eingeschränkt werden.

Das gilt für alle anderen Menschen und für alle auch staatlich Bediensteten, auch wenn sie in gesetzlichem oder gerichtlichem Auftrag handeln, wenn sie nicht jeweils für die konkrete Maßnahme der Hausdurchsuchung oder der Freiheitsentziehung einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorweisen können, durch den sie ermächtigt sind. Also auch: Vermieter, Heizungsableser, Gerichtsvollzieher, Ex-Partner!

3. Die mächtigen Eingriffsbehörden Polizei und Jugendamt haben ihre gesetzlichen Ermächtigungen in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) und in § 42 SGB VIII (Inobhutnahme, Trennung des Kindes von seinen Eltern). Wegen des damit meist verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung und auch möglicherweise körperlichen Widerstandes mit Notwendigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder eben Gewalt ergibt sich in solchen Fällen für die Jugendämter regelmäßig die Notwendigkeit des Hinzuziehens von Polizeikräften als der Fachbehörde für körperlichen Zwang und Gewaltanwendung.

4 Grundregel des Gesetzesaufbaus (Vorschau)

1. Die Rechtsanwendung mit der Auslegung eines gültigen Gesetzes berücksichtigt den Aufbau, die Struktur des gesetzlichen Befehls mit den beiden Bestandteilen Tatbestand und Rechtsfolge.

Der Tatbestand ist zu erkennen und dem entsprechenden Gesetz zuzuordnen mit der Feststellung, dass dieser Tatbestand in der Wirklichkeit vorliegt, eine konkrete Situation gegeben ist, eine Handlung begangen wurde oder überhaupt etwas geschehen ist. Daran knüpft das Gesetz dann die Schlussfolgerung, was für eine Rechtsfolge gelten soll. Z. B. ist der Vertrag wirksam geschlossen worden, die Verpflichtung einer Geldzahlung ist erfolgt, dann kann der Berechtigte diese Geldzahlung auch verlangen, einklagen und notfalls mit gerichtlicher bzw. Gerichtsvollzieherhilfe (Zwang!) vollstrecken.

Oder: Jemand wurde an seinem Körper verletzt, mindestens blaue Flecken, Schürfungen oder auch nur eine Backpfeife mit akuter Beeinträchtigung des körperlichen Befindens. Dann ist das eine Straftat, die (hier im Beispiel wegen relativer Geringfügigkeit) auf einen entsprechenden Strafantrag des betroffenen Menschen zur Anklage und zum Urteil geführt werden kann, mit einem staatlichen, gerichtlichen Strafausspruch einer konkret bemessenen Straffolge.

Im Strafgesetz unterliegen die darin enthaltenen Verbotsnormen hinsichtlich ihrer Strafverfolgung grundsätzlich nicht dem Belieben einzelner oder auch betroffener Personen, sondern unterstehen dem gesetzlichen Aufklärungsgebot an die dafür errichtete staatliche Behörde Staatsanwaltschaft mit der nachgeordneten Kriminalpolizei zur Ermittlung, Feststellung, Beweissicherung und Klage (Anklage!) zu dem Strafgericht.

2. Keine Strafe ohne Schuld: Das Schuldprinzip ist im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und auch in Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes niedergelegt, wonach das zu bestrafende Verhalten bereits zum Handlungszeitpunkt verboten und mit Strafe bedroht gewesen sein muss. Dieser Grundsatz lässt sich unterteilen in eine objektive (Tat muss verboten sein) und eine subjektive Komponente (Tat muss persönlich vorwerfbar sein, Schuldprinzip).

Im deutschen Strafrecht ist das Schuldprinzip in § 46, Absatz 1, Satz 1 StGB explizit geregelt: »Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe«. Ist jemand schuldunfähig, regelt sich das in §§ 19 f. StGB; für die verminderte Schuldfähigkeit gilt § 21 StGB. Jede Strafbarkeit hängt von drei Voraussetzungen ab, die hintereinander zu prüfen sind:

1. (objektiver) Tatbestand des Gesetzes

2. Vorsatz, die Tat begehen zu wollen

3. Schuld bzw. Vorwerfbarkeit.

§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

5 Recht – Regelungs- und Veränderungsbedarf Vorschau auf bestehende Regelungen und gültiges Recht

5.1 Verbesserung des Wissens über das Recht (Rechtskundigkeit)

Zu den Grundsätzen des Rechtsstaates gehört in der Tat die Vermittlung von Rechtswissen. Denn ansonsten würde es sich gerade bei der »Rechtswissenschaft« um eine reine Herrschaftswissenschaft, um Herrschaftswissen handeln, welches den der Herrschaft Unterworfenen verborgen bleiben soll. Trotzdem ist Rechtskunde in den allgemeinen Schulausbildungen kaum geregelt und praktisch vorgesehen, die Orientierung über das Recht an sich bleibt mehr oder weniger jedem Einzelnen überlassen. Die Rechtsquellen sind sämtlich zugänglich (auch im Internet), jeder kann die geltenden Regeln für sich herausfinden und sich erläutern, sich helfen lassen bei dem Verständnis vieler nicht einfach zugänglicher Formulierungen.

5.2 Opferschutz, auch in der Öffentlichkeit

Soweit es um die mediale Berichterstattung von Strafprozessen geht, sind Opfer genauso lange wirksam und effektiv geschützt und zu schützen (von ihren Beiständen) vor der Öffentlichkeit und einem oft voyeuristischen Interesse, wie sie das wollen und wirksam einfordern. Nicht nur die unseriösen Medien sind mitunter sehr drängend, bedrängend und lassen mit psychologischen Tricks Opfer von Straftaten »freiwillig« von sich berichten und sich sogar identifizieren.

Die Rechtslage des Persönlichkeitsrechts ist aber hier als Grundrechtsschutz im Medienrecht außerordentlich klar. Kein Opfer von Straftaten, erst recht nicht von Sexualstraftaten, darf auch nur irgendwie erkennbar abgelichtet oder identifizierbar in der Öffentlichkeit präsentiert werden. Sanktioniert ist das mit hohen Strafandrohungen (§ 201 a StGB), mehr noch mit auch für große Medienkonzerne empfindlichen Schmerzensgeldansprüchen (§ 253 BGB).

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung noch Grundsätze für den besonderen Schutz minderjähriger Kinder vor öffentlicher Zurschaustellung entwickelt.

Opferschutz im Weiteren ist die Beteiligung von Opfern an Strafverfahren. Bereits im Ermittlungsverfahren haben sie das Recht auf anwaltlichen Beistand, in den Bereichen der Sexualstraftaten ist ihnen auf Antrag (formlos, schriftlich) ein anwaltlicher Beistand zu bestellen, wenn es ein verfolgungsfähiges Delikt in diesem Bereich gibt. Ferner gibt es jetzt den Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung.

Dies dient dem Opfer als Schutz davor, dass seine Rechte vor Gericht beeinträchtigt oder verletzt werden (entwürdigende Fragen), effektiv hauptsächlich davor, dass die Schuld dem Opfer zugeschoben wird für die Straftat, für die der Täter angeklagt ist.

5.3 Mitbestimmung der Kinder

Dies ist eine fachliche, grundgesetzlich und pädagogisch gebotene Einbeziehung von Kindern (als Träger der Menschenwürde) bei Überlegungen und Entscheidungen, die sie persönlich betreffen. Kinder sind also einzubeziehen, haben ein Mitbestimmungsrecht, dabei nicht das letzte Wort, aber entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Möglichkeiten kann man eben nicht nur über sie, sondern muss auch mit ihnen reden. Die Einbeziehung bei der Jugendhilfeplanung ist nach dem SGB VIII ausdrücklich vorgesehen.

§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

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