5 Teil I: Der »Frühling« eines Startups: Die Idee Teil I
Kapitel 1: Idee und der Schutz von Knowhow Kapitel 1
Das Geheimnis – Schweigen ist Geld Das Geheimnis – Schweigen ist Geld Wie bereits ausgeführt, basiert das Knowhow-Recht auf dem faktischen Zustand der Geheimhaltung. Bevor man sich jetzt aber direkt mit den Besonderheiten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen befasst, ist es sinnvoll, sich anzuschauen, was ein Geheimnis eigentlich ist und wo es einem, gerade im rechtlichen Kontext, noch begegnet. Geheimnisse sind das Ergebnis der Verschwiegenheit über Informationen oder – technischer – eine bewusst herbeigeführte Restriktion von Informationen, sodass Dritte von der Kenntnis der Information ausgeschlossen sind. Geheimnisse begegnen einem in vielfältiger begrifflicher Gestalt, zum Beispiel: Geheimhaltung Vertraulichkeit Verschwiegenheit Eine allgemeingültige rechtliche Definition des Begriffes »Geheimnis« existiert aber nicht. Das Knowhow-Recht schützt nicht die Information. Es wird der Zustand des Geheimseins geschützt. Einmal öffentlich bekannt gewordene Informationen können nicht wieder vom rechtlichen Geheimnisschutz profitieren! So vielfältig, wie die Informationen und Wissen sind, die als Geheimnis geschützt werden können, so unterschiedlich sind die zugrunde liegenden Motive: Wettbewerbsvorteile Vertraulichkeit als Voraussetzung für Kommunikation (zum Beispiel Forschungs- und Entwicklungsarbeit, ärztliche Behandlung, Anwaltsbesuch, Beichte) Auch die Rechtsordnung erkennt die Notwendigkeit von Geheimnissen an. Sie werden an einigen Stellen erwähnt: Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 2 BRAO) Amtsgeheimnis (§ 30 VwVfG) Steuergeheimnis (§ 30 AO) Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) Für die Gründung Ihres Unternehmens nehmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine besondere Bedeutung ein.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – The hidden treasures of your company Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – The hidden treasures of your company Die rechtlichen Vorgaben für Geschäftsgeheimnisse wurden erst kürzlich aktualisiert. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26.04.2019 in Kraft getreten und hat die europäische Trade-Secret-Richtlinie (EU) 2016/943 umgesetzt. Ziel dieser Regelungen ist es, Geschäftsgeheimnisse vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung zu schützen (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Zuvor existierten Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insb. in §§ 17 ff. UWG. Bei der Befassung mit der Thematik ist daher Obacht geboten, da die gesetzliche Neuregelung Veränderungen in der Rechtslage mit sich gebracht hat und ältere Formulare und Musterverträge vielleicht noch nicht angepasst worden sind. Lassen Sie sich insbesondere von der damaligen Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, die Sie in älteren Texten noch finden, nicht verwirren. Diese hat keine rechtliche Bedeutung mehr. Das Betriebsgeheimnis bezieht sich auf technische Informationen, das Geschäftsgeheimnis umfasst kaufmännische Informationen. Das Gesetz nennt aber nur den Begriff des Geschäftsgeheimnisses und erfasst damit sämtliche Informationen.
Vertraulichkeitsvereinbarungen – A pact of silence Vertraulichkeitsvereinbarungen – A pact of silence Ein schon öfter erwähnter Punkt im Rahmen des Schutzes von Knowhow sind Vertraulichkeitsvereinbarungen (sogenannte Non-Disclosure Agreements , kurz NDAs ). Diese stellen eine regelmäßig notwendigerweise zu ergreifende vertragliche Schutzmaßnahme dar, um den Charakter von Geschäftsgeheimnissen zu erhalten. Bei der Zusammenarbeit mit Dritten wird es oft schon vor dem Abschluss des eigentlichen Hauptvertrags zu einem Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen. Daher bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung darüber, wie mit derartigen Informationen während der Verhandlung, der Zusammenarbeit und darüber hinaus umgegangen werden soll. NDAs sollten regelmäßig früh innerhalb der Verhandlungen abgeschlossen werden! In jedem Fall müssen sie vor Weitergabe der geheimhaltungsbedürftigen Information unterschrieben sein. In der Praxis sind sie oft das erste Dokument, das innerhalb der Vertragsanbahnung unterzeichnet wird. NDAs können beide Parteien verpflichten, die Geheimnisse des jeweils anderen zu wahren. Sie können aber auch nur einseitig verpflichtend formuliert sein. Bei gemeinsamen, kooperationsgetriebenen Projekten verpflichten sich beide Vertragsparteien zu gegenseitiger Vertraulichkeit der geteilten Information. Gewähren Sie einem anderen Unternehmen Zugang zu Teilen Ihrer Infrastruktur, weil dieses Sie beliefert oder Ähnliches, werden Sie diesen Vertragspartner regelmäßig einseitig verpflichten. In der Praxis der Startup-Finanzierungsszene ist es für einige Investoren ein No-Go, dass Gründer NDAs verlangen. Allerdings muss hier differenziert werden: Es ist nicht so sehr eine Abneigung gegen die vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung, sondern zumeist der Zeitpunkt, zu dem sie gefordert wird. Es wird eine nicht unerhebliche vertragliche Bindung gefordert, ohne dass der Investor weiß, ob das Ganze nicht am Ende nur kostbare Zeit verschwendet hat. Hier bietet es sich an, die ersten Berührungen mit Investoren (Pitches, Pitch-Deck und so weiter) möglichst frei von geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu halten, im weiteren Verlauf aber durchaus auf ein NDA zu bestehen. Hiermit zeigen Sie, dass Sie eine vernünftige und rechtlich sichere Strategie zum Knowhow-Management verfolgen. Und immer daran denken: Natürlich macht auch der Ton die Musik.
Kapitel 2: Produkt und seine Schutzrechte
Ihr guter Name – Schutz des Namensrechts
Das Markenrecht – Name des Produkts
Gewerbliche Schutzrechte – Das geistige Fundament, auf dem Sie bauen!
Urheberrecht – Der Geist im Werke
6 Teil II: Der »Sommer« eines Startups: Der Start
Kapitel 3: Organisationsfragen für das Unternehmen
Das Firmenrecht – Name des Unternehmensträgers
Gesellschaftsform des Unternehmens – Build your house
Exkurs: Steuerrechtliche Fragen der Gründung – Der Staat verdient mit
Kapitel 4: Finanzierung
Darlehen – Kredite, Kredite, Kredite
Aufnahme von Gesellschaftern – Eintritt kostet!
Exkurs: Crowdinvesting/Crowdfunding
Staatliche Förderung – Zu Ihrem und zum Allgemeinwohl
Kapitel 5: Behördengänge
Gewerbeamt – Ihr Bier
Kammermitgliedschaft – Mich hat niemand gefragt
Finanzamt – Steuern sind so sicher wie der Tod
Spezielle Erlaubnisse und Genehmigungen – Wofür brauche ich keine Erlaubnis?
Kapitel 6: Umgang mit Rechts- und Steuerberatern
Verträge mit Beratern – Pakt mit dem Teufel
Pflichten der Berater – That’s what you get for the money
Honorar der Berater – Money, money, money
Haftung der Berater – I got you, babe
7 Teil III: Der »Herbst« eines Startups: Der Betrieb
Kapitel 7: Personalfragen
Angestellte – Der Normalfall
Besondere Verhältnisse: leitende Angestellte, Praktikanten und geringfügig Beschäftigte
Kooperative Sonderform: Crowdsourcing
Personalfragen in eigener Sache: Gründer
Kapitel 8: Datenschutz
Bedeutung – Wichtig und an jeder Ecke
Woher kommt’s? – Europäisch und bewaffnet …
Datenschutz ist mehr als eine Last – Entwickeln Sie das richtige Mindset
Offene Fragen – Wer kann noch helfen?
Die Datenschutzpanne – Das Kind im Brunnen
Kapitel 9: Außendarstellung/Kontakt zum Kunden
Außendarstellung/Werbeauftritt (Domain, Website)
Der Webauftritt – Unverzichtbare Haftungsfalle
AGB – Nicht wegklicken!
Verbraucherschutzrecht – Friede den Hütten, Krieg den Palästen
Kapitel 10: Umgang mit der Konkurrenz
Kartellrecht – Gemeinsam sind wir stark
Das Lauterkeitsrecht – Fair Play
Abmahnung – Leider unumgänglich?
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