Anne Goldbach - Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung

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Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine Pädagogik, welche sich über den Personenkreis von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung definiert und diesen adressiert, ist in der Verantwortung, sich selbstkritisch mit ihrer Entwicklungsgeschichte, ihrem gegenwärtigen Selbstverständnis sowie ihrer Legitimations- und Standortfrage für die Zukunft auseinanderzusetzen.
Vor dem Hintergrund einer zunehmend wahrnehmbaren Erschütterung humanistischer und demokratischer Grundwerte erfolgt in diesem Buch die Reflexion der positiven Wegmarken, aber auch der Exklusionsmacht einer «Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung».
Das Buch widmet sich der Bedeutung menschenrechtsbasierten Handelns in ausgewählten pädagogischen Wirkungsfeldern und differenten Lebensbereichen. Es wirft einen diskriminierungssensiblen, gesellschaftskritischen Blick auf normative Setzungen innerhalb der Profession und der Disziplin einer Pädagogik, die nach wie vor Menschen auf Diagnosen festschreibt und Ausschlüsse produziert. Die Relevanzsetzungen einer daraus resultierenden «Pädagogik der Verbesonderung» sollen in Theorie, Forschung und Praxis beleuchtet werden.

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Ethik muss pädagogisches Handeln legitimieren, weil dieses stets in asymmetrischen Kontexten stattfindet, mit denen in verantwortungsvoller Art und Weise umgegangen werden muss.

Dies bedeutet in einem ersten Schritt, diese asymmetrischen Verhältnisse wahrzunehmen, um anschließend möglichen ungewollten Machtprozessen entgegenzuwirken (vgl. Dederich & Jantzen 2009). Pädagogik muss sich deshalb gegenüber den Menschen, die als behindert bezeichnet werden, im Hinblick auf die advokatorische Ethik, Selbstbestimmung und Empowerment legitimieren – gleichzeitig aber auch gegenüber sich selbst, um das eigene Handeln zu legitimieren und ebenso gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf die Sicherung von Ressourcen und Rechten (vgl. Dederich & Schnell 2009). Pädagogik ist immer ein zwischenmenschlicher Prozess, der aufgrund dieser Bezogenheit Vertrauen, Verantwortung, Anerkennung und Reflexion erfordert. Um in diesen Beziehungen verantwortungsvoll zu agieren, ist es für Pädagoginnen* von großer Bedeutung, reflexiv zu handeln (vgl. Trescher 2018a) und beispielsweise verschiedene Menschenbildannahmen zu durchdringen. In einer solchen Auseinandersetzung kann ein eigener Standpunkt entwickelt werden, der dann als als Grundlage dient, um reflektiert und ethisch verantwortungsvoll pädagogisch zu handeln (vgl. Standop 2017).

2.2 Anthropologische Positionen und Menschenbilder

Im Vorangegangenen ist unter anderem deutlich geworden, dass es für die Pädagogik bei zugewiesener geistiger Behinderung unerlässlich ist, sich mit den Fragen: Was ist der Mensch? Was macht den Menschen zum Menschen? auseinanderzusetzen.

Ursprünglich war die Beantwortung dieser Fragen zentrales Anliegen der philosophischen Anthropologie mit Denkern wie u. a. Max Scheler, Helmuth Plessner und Arnold Gehlen. Im historischen Wörterbuch der Philosophie widmet sich Grawe 1980 dem Begriff Mensch und konstatiert, dass »alles menschliche Leben aufgrund mangelnder Verhaltensdeterminiertheit durch ethische Normen reguliert wird, […]« und aufgrund dessen »droht die Deskription dessen, was der M. ist, in jedem Augenblick umzuschlagen in das Bild, was er sein soll« (Grawe 1980, 1060). Unter den oben genannten und anderen Philosophinnen* haben sich eine Reihe von Menschenbildannahmen entwickelt, die unter anderem bei Penzlin (2012) oder Theobald & Rosenau (2012) nachgelesen werden können.

Aus der Vielzahl an philosophischen Menschenbildern sei hier im Speziellen auf das humanistische Menschenbild verwiesen, weil es für die Pädagogik eine besonders bedeutsame Rolle spielt. Die Ursprünge des humanistischen Menschenbildes liegen in Teilen schon in der Antike begründet. Sein heutiges Verständnis fußt jedoch vor allem auf der humanistischen Psychologie (Maslow, Rogers). Es betrachtet jeden einzelnen Menschen als einmalig, eigenständig und wertvoll. Jeder Mensch ist darauf angelegt, zu wachsen, sich weiterzuentwickeln und seine Möglichkeiten zu verwirklichen.

Da die Fragen nach dem Menschen aber für viele unterschiedliche Disziplinen von Belang sind, haben sich differenzierte, z. T. fachspezifische Menschenbilder entwickelt, die auf deren zugrundeliegenden Wertvorstellungen basieren. Innerhalb unserer gegenwärtigen Kultur existieren verschiedene Menschenbilder je nach Betrachtung unter dem Aspekt der politischen und rechtlichen Ordnung, der Medizin, der Wirtschaft, der Pädagogik usw. (vgl. Goldbach 2014, Ebert 2012b). Zichy, der sich in seinen Darstellungen um ein theoretisches Fundament des Begriffes ›Menschenbild‹ bemüht und die Geschichte des Begriffes sehr ausführlich darstellt, definiert Menschenbilder als »mehr oder weniger kohärente Bündel von Annahmen über den Menschen« (Zichy 2017, 93). Auch er macht deutlich, dass jede Profession auf die für sie bedeutsamen Annahmen zurückgreift und sie in der jeweiligen Kohärenz der Fachdisziplin interpretiert (vgl. ebd.).

Menschenbildvorstellungen im Grundgesetz

Das Grundgesetz ist Grundlage unseres menschlichen Handelns und des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Aufgrund dessen soll es den weiteren relevanten Menschenbildern vorgeordnet werden. Das Grundgesetz selbst enthält kein explizites Menschenbild, dennoch lässt sich aus verschiedenen Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichtes (BverfGE) auf ein Menschenbild schließen, welches dem Grundgesetz zugrunde liegt. Die Rechtssprechung greift dabei auf ein komplexes Zusammenspiel unterschiedlicher Grundbausteine des Menschenbildes im Grundgesetz zurück, die als Menschenbildformel bezeichnet werden können (vgl. Goldbach 2014). Darin wird der Mensch einerseits durch den ›Eigenwert der Person‹ beschrieben. Hiernach ist der Mensch eine autonome sittliche Persönlichkeit, die eigenverantwortlich ist und das Recht auf Selbstbestimmung hat.

Auf der anderen Seite wird der Mensch als ›zoon politikon‹ beschrieben, womit auf den evidenten Sozialbezug des Menschen hingewiesen wird. »Dieser, dem Menschen innewohnende Sozialbezug, ist gleichsam auch die Begrenzung seiner individuellen Freiheit und weist ihm seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zu« (Goldbach 2014, 75). Eine besondere Bedeutung in der Konturierung eines Menschenbildes im Grundgesetz hat Art. 1. Abs. 1. Hier wird die Unantastbarkeit der Würde eines jeden Menschen festgeschrieben und damit zur Grundlage allen Handelns bestimmt. Der Gleichheitsanspruch besitzt im Grundgesetz einen hohen Stellenwert. Dennoch muss beachtet werden, dass Menschen aufgrund unterschiedlicher Lebensumstände und Sozialstatus sowie weiterer Ungleichheiten ganz verschieden von rechtlichen Entscheidungen getroffen werden und Ungleichheit damit weiterhin bestehen bleibt. Damm weist bspw. darauf hin, dass das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderung zwangsläufig dazu führt, dass Menschen mit Behinderung anders wahrgenommen werden, weil für sie gilt, dass sie im Sinne einer Bevorzugung anders behandelt werden dürfen, um ihren Nachteil auszugleichen (vgl. Damm 2006).

»Wenngleich die Notwendigkeit der besonderen Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung durch den Nachteilsausgleich nicht in Frage gestellt werden soll und kann, so scheint es nachdenkenswert, weshalb an dieser Stelle ausschließlich auf das Anderssein des Menschen mit Behinderung, nicht aber des Alten, Kriminellen, Obdachlosen, ja auch das Anderssein eines jeden Menschen, welches nicht zur Benachteiligung führen darf, aufmerksam gemacht wird« (Goldbach 2014, 77).

Vor dem Hintergrund einer möglichst inklusiven Gesellschaftsentwicklung bedürfte es an dieser Stelle einer Nachjustierung hinsichtlich aller benachteiligter Gruppen.

Neben klaren Aussagen zum Schutz der Würde des Menschen als selbstbestimmtes, freies und gleichwertiges Subjekt zeigen einige Entscheidungen des BverfGE aber auch, dass die Vorstellung, jedem Menschen die gleiche Würde zuzusichern, bisher nicht ohne Spannung und Ambivalenz ist. Denn wie in der Menschenbildformel abgebildet, spielt der Begriff der Person eine bedeutende Rolle, da nur Personen Rechte und Pflichten zugesprochen werden (vgl. Thieme 2003). Damit stellt sich die Frage, welches Verständnis das Grundgesetz vom Begriff der Person hat. Viele Philosophinnen* definieren das Personsein gebunden an Bewusstsein (vgl. Hillgruber 2002; Kather 2007; Singer 2015) oder andere kompetenzorientierte Stufen menschlicher Existenz (vgl. Kather 2007). Dem deutschen Rechtslexikon folgend ist aber jeder Mensch von vollendeter Geburt bis zum Tod Mensch (vgl. Arloth & Tilch 2001). Diese Grenzsetzung war lange Zeit eindeutig. Durch die heutigen Möglichkeiten der Medizin und Biotechnologie verwischen die Grenzen der Lebensspanne jedoch zunehmend und führen damit auch zu Schwierigkeiten in der Rechtsprechung. Da an Grundrechten erst teilhat, wer geboren ist, wird das vorgeburtliche Leben durch das Embryonenschutzgesetz nur strafrechtlich geschützt. Vorgeburtlichem Leben wird somit kein Recht auf Unantastbarkeit der Würde zuerkannt (vgl. Goldbach 2014). Der Mensch erscheint damit nicht unter allen Lebensumständen nur schutzbedürftig. Auch das Grundgesetz verweist auf den Charakter der Erziehungsbedürftigkeit des Menschen (vgl. Ebert 2012a). Damit zeichnet sich das Grundgesetz durch ein sehr offenes Menschenbild aus, welches daraus resultierend eine innere Diskrepanz zwischen bedingungslosem Schutz der Menschenwürde auf der einen Seite und der Tendenz menschliches Leben immer mehr zur Disposition utilitaristischer Erwägungen zu stellen (vgl. Picker 2002) auf der anderen Seite impliziert.

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