Anne Goldbach - Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung

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Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine Pädagogik, welche sich über den Personenkreis von Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung definiert und diesen adressiert, ist in der Verantwortung, sich selbstkritisch mit ihrer Entwicklungsgeschichte, ihrem gegenwärtigen Selbstverständnis sowie ihrer Legitimations- und Standortfrage für die Zukunft auseinanderzusetzen.
Vor dem Hintergrund einer zunehmend wahrnehmbaren Erschütterung humanistischer und demokratischer Grundwerte erfolgt in diesem Buch die Reflexion der positiven Wegmarken, aber auch der Exklusionsmacht einer «Pädagogik bei zugeschriebener geistiger Behinderung».
Das Buch widmet sich der Bedeutung menschenrechtsbasierten Handelns in ausgewählten pädagogischen Wirkungsfeldern und differenten Lebensbereichen. Es wirft einen diskriminierungssensiblen, gesellschaftskritischen Blick auf normative Setzungen innerhalb der Profession und der Disziplin einer Pädagogik, die nach wie vor Menschen auf Diagnosen festschreibt und Ausschlüsse produziert. Die Relevanzsetzungen einer daraus resultierenden «Pädagogik der Verbesonderung» sollen in Theorie, Forschung und Praxis beleuchtet werden.

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Ab Mitte der 1950er Jahre wurden in der DDR Beratungsstellen des Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes aufgebaut, die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellt waren. Mit Vollendung des 3. Lebensjahres und vor Schuleintritt wurden alle Kinder nach einem verbindlichen Untersuchungsprogramm bezüglich ihrer Schulfähigkeit beurteilt (vgl. ebd.). Bei der Feststellung einer ›Intelligenzschädigung‹ wurde das Kind je nach Schweregrad für die Hilfsschule, für eine Förderungstagesstätte oder als ›Pflegefall‹ für ein Dauerheim oder eine psychiatrische Anstalt vorgeschlagen. Eine Versorgung in der Familie war prinzipiell möglich, wurde aber entsprechend der generellen Institutionalisierung der Kinderbetreuung in der DDR nicht gerne gesehen. Familien, die ihr Kind zu Hause betreuen wollten, erhielten ein geringes Sonderpflegegeld von 200 Mark der DDR (vgl. ebd.).

Positiv beeinflusst durch die sozialistische Ideologie, welche der Arbeit einen zentralen Stellenwert zusprach, kam es in den 1970er Jahren zur Entwicklung sogenannter geschützter Arbeit. Diese konnte in verschiedenen Formen stattfinden. So gab es die ›geschützten Werkstätten‹ des Gesundheits- und Sozialwesens, ›geschützte Betriebsabteilungen‹, ›geschützte Einzelarbeitsplätze‹ und Heimarbeit. In der »Anordnung [Nr. 1] zur Sicherung des Rechts auf Arbeit für Rehabilitanden« in der Novellierung 1976 wurden Betriebe und Einrichtungen sowie staatliche Organe zur Schaffung von Arbeitsplätzen für ›schwer- und schwerstgeschädigte Bürger‹ aufgefordert. Diese Verpflichtung wurde 1977 im Arbeitsgesetzbuch festgeschrieben (vgl. ebd.). Allerdings gab es keine flächendeckende Arbeitsvergabe. Insbesondere ›intelligenzgeschädigte Menschen‹ in Anstalten waren davon ausgeschlossen.

Die Betreuung von Menschen, die als ›Pflegefälle‹ und damit als nicht bildungs- und förderungsfähig galten, war in der DDR bis zur Wende und auch noch in den Jahren danach sehr unbefriedigend. Für die Unterbringung und Betreuung dieser Personengruppe gab es nur marginale Rechtsvorschriften (vgl. ebd.). Die meisten von ihnen lebten in den Einrichtungen der Psychiatrie. Psychiatrische Versorgung bedeutete in der DDR die Verwahrung in baufälligen Großkliniken mit desaströser sächlicher Ausstattung und einem großen Mangel an Ärztinnen* und Pflegekräften. Zwischen 35 bis 70 % der ›Patientinnen*‹ war ›fehlplatziert‹ und nicht behandlungsbedürftig, wie beispielsweise chronisch Kranke und Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung (vgl. Klee 1993). Die Verweildauer in psychiatrischen Krankenhäusern betrug bei einem Viertel der Menschen mehr als 10 Jahre (vgl. Bach 1992). Die DDR-Psychiatrie war zentralistisch organisiert, biologistisch ausgerichtet und durch die konsequente Übernahme des naturwissenschaftlichen Krankheits- und Therapieverständnisses gekennzeichnet. In der praktischen Umsetzung waren damit die Anwendung von Elektroschocks, Fixierungsmaßnahmen und die Gabe von hohen Dosen an Psychopharmaka verbunden. Sozialpsychiatrische Handlungskonzepte und Fördermaßnahmen spielten keine Rolle (vgl. Klee 1993). Weiterhin boten die psychiatrischen Anstalten ein menschenunwürdiges Bild mit großen Schlafsälen, karger, ärmlicher Möblierung, die nichts Individuelles zuließ und keinerlei Privatsphäre zuerkannte sowie offenen Waschräumen und Toiletten als Gipfel der Entwürdigung und Entmenschlichung (vgl. ebd.).

In der »Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime« von 1978 formulierte das Gesundheitsministerium die Zuständigkeiten für erwachsene Menschen mit einer psychischen Schädigung (vgl. Barsch 2007). Hier sollten Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihres gesundheitlichen und körperlichen Zustandes eine Betreuung und Pflege benötigen, aufgenommen werden. Für sogenannte psychisch geschädigte Bürgerinnen* – damit waren auch Menschen mit zugeschriebener geistiger Behinderung gemeint –, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, waren demzufolge Pflegeheime bzw. Stationen in den psychiatrischen Anstalten für Erwachsene vorgesehen (vgl. ebd.).

Vergleicht man die Entwicklungen der beiden deutschen Staaten miteinander, so ist festzustellen, dass während der ersten 10 Jahre nach deren Gründung die Gemeinsamkeiten überwiegen. Allerdings zeigt sich in den 1970er Jahren in der BRD ein tiefgreifender Veränderungsprozess, der mit einer Abkehr vom medizinischen Verständnis von Behinderung, der Einführung der Schulpflicht für Kinder mit zugeschriebener geistiger Behinderung sowie der beginnenden Diskussion um Integration und Normalisierung einherging (vgl. Fornefeld 2013; Ellger-Rüttgardt 2008). Das Stagnieren der Entwicklung in der DDR führt Barsch auf die geringen Ressourcen zum Aufbau eines Bildungs- und Betreuungswesens und die systembedingte Verhinderung der Bildung von Elternverbänden und Interessenvertreterinnen* zurück, die sich für die Belange von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung einsetzten (vgl. Barsch 2007). Bis zur Wende blieb der medizinisch-psychiatrische Blick auf Behinderung bestehen, und das gesamte Betreuungssystem für den Personenkreis oblag dem Gesundheitswesen. Während des Bestehens der DDR wurde eine sogenannte geistige Behinderung ausschließlich medizinisch erklärt und auf organische Ursachen zurückgeführt. Eine Entwicklungsverzögerung aufgrund sozialer bzw. milieubedingter Ursache passte nicht zur herrschenden Ideologie und wurde für ›unmöglich‹ erklärt. Das positive Wirken der sozialistischen Gesellschaft sollte ja gerade dies grundlegend verhindern (vgl. ebd.).

1.5 Blickrichtung Inklusion – Aktuelle politische und rechtliche Entwicklungen

Inklusion als Menschenrecht anzuerkennen und die vollumfängliche Partizipation und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in allen Lebens- und Gesellschaftsbereichen umzusetzen, ist erklärtes Ziel der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die von Deutschland 2009 ratifiziert wurde. In diesem Zusammenhang stehen Entwicklungen und Maßnahmen, die dieses Recht politisch und rechtlich absichern sollen. Alle Unterzeichnerstaaten der UN-BRK verpflichten sich zur Einrichtung einer unabhängigen Monitoring-Stelle, die die »Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert« (Deutsches Institut für Menschenrechte, o. S.), konkrete Umsetzungsmaßnahmen mit Blick auf die Ziele der UN-BRK prüft und dazu regelmäßig Berichte verfasst. In Deutschland ist die Monitoring-Stelle am Deutschen Institut für Menschenrechte verortet und hat neben der Überwachung der Umsetzung der UN-BRK auch eine beratende Funktion für Politikerinnen* auf Bundes- und Länderebene und für Mitarbeitende in Ministerien, Behörden und Gerichten. Einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen verschaffen sich die sechs Mitarbeiterinnen* der Monitoring-Stelle durch »wissenschaftliche Studien, regelmäßige Treffen mit Behindertenverbänden und Menschen mit Behinderung, Besuchen in Betreuungseinrichtungen oder Anhörungen von Expertinnen und Experten« (Deutsches Institut für Menschenrechte, o. S.). Über ihre Erkenntnisse berichtet die Monitoring-Stelle dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, der als internationaler Fachausschuss die Umsetzung der UN-BRK überprüft. Rechtliche Verbindlichkeit hat die UN-BRK nur bedingt. So drohen den Unterzeichnerstaaten keine Konsequenzen, sollten sie nicht angemessen im Sinne der UN-BRK handeln und Recht schaffen – es sei denn, es liegen Verstöße gegen andere geltende internationale und/oder nationale Rechte vor. Ein einklagbares Recht der Bürgerinnen* besteht dadurch auch in Deutschland nur da, wo die Rechtsverletzung auch ein anderes geltendes Recht, wie beispielsweise das im Grundgesetz und in der UN-BRK verankerte Diskriminierungsverbot, betrifft. Das heißt, dass die Verankerung der UN-BRK im deutschen Rechtssystem durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist, wodurch sich große Beurteilungsspielräume auftun und Ermessensentscheidungen möglich werden, die einer konsequenten Umsetzung der UN-BRK im Weg stehen (vgl. Aichele 2010).

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