Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil II

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Strafrecht - Besonderer Teil II: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Studienbuch Strafrecht – Besonderer Teil II bietet zusammen mit dem ebenfalls umfassend überarbeiteten Werk von Jörg Eisele zum Strafrecht – Besonderer Teil I eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.
Der Band ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulichen und ergänzen diese. Die Neuauflage berücksichtigt zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen sowie aktuelle Gesetzesänderungen.

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Bsp. (1):T möchte aus einem Geschäftsraum, in den er eingebrochen ist, eine wertvolle Vase stehlen. Kurz vor dem Ausgang reut es ihn und er stellt die Vase zurück. Als er das Gebäude verlassen will, sieht er in einem verschlossenen Nebenraum einen Kasten Bier. Er öffnet das gekippte Fenster, steigt in den Raum und trinkt noch ein paar Flaschen Bier. – T ist zunächst von §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22, 23 hinsichtlich der Vase gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 (unbeendeter Versuch) zurückgetreten. Erst anschließend hat er einen neuen Entschluss gefasst und dabei §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwirklicht; auf diese Tat findet § 243 Abs. 2 Anwendung, so dass er nur nach § 242 bestraft wird.

Bsp. (2):Wie Bsp. 1, doch T findet keine Vase, so dass er zu einer Kiste Bier greift, die mitten im Raum steht. – Hier handelt es sich um eine einheitliche Tat, so dass sich die streitige Frage stellt, welche Auswirkung der Vorsatzwechsel hat. Entsprechendes gilt, wenn T vom ursprünglichen Vorsatz hinsichtlich des Getränks zur Mitnahme der Vase wechselt.

164Die h. M. verlangt für die Anwendbarkeit des § 243 Abs. 2, dass der Tätervorsatz vom Versuchsbeginn bis zur Vollendung ausschließlich auf eine geringwertige Sache gerichtetist und verneint § 243 Abs. 2 daher in Bsp. 2 420. Dafür spricht, dass die Vorschrift auf die Diebstahlstat und damit auf die Phase zwischen Versuch und Vollendung des § 242 verweist. In Fällen, in denen der Täter entgegen seinem ursprünglichen Tatentschluss eine nicht geringwertige Sache wegnimmt, liegt der vorausgesetzte „bagatellarische Erfolgsunwert“ 421nicht vor und auch das Handlungsunrecht ist nur bis zu dem Zeitpunkt des Vorsatzwechsels verringert 422. Beschränkt sich der Täter dagegen erst im Verlauf der Tat auf ein geringwertiges Tatobjekt, so darf er grundsätzlich nicht günstiger gestellt werden, als wenn die auf eine nicht geringwertige Sache gerichtete Tat im Versuchsstadium ganz stecken bleibt und nichts gestohlen wird; in letztgenanntem Fall ist aber § 243 anwendbar 423. Ein „Teilrücktritt“ von § 243 ist in solchen Fällen aber nach § 24 (analog) zuzulassen, wenn der Täter sich freiwillig auf ein geringwertiges Objekt beschränkt; dann ist allein § 242 anwendbar 424.

Bsp.:T möchte die Vase stehlen, verzichtet aber freiwillig darauf, als er das Bier sieht. – Hier wird § 243 Abs. 2 bejaht, weil T entsprechend den Rücktrittsgedanken auf Mitnahme der nicht geringwertigen Sache verzichtet hat.

165 b)Teilweise wird aber auch eine differenziertere Betrachtungsweisevertreten. Soweit nach allgemeinen Kriterien eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Diebstahlsvorsatz – maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Regelbeispiels – gegeben ist, soll die nach der Vorsatzänderung weggenommene Sache noch vom ursprünglichen Diebstahlsvorsatz erfasst werden 425. In diesem Fall muss es sich entsprechend dem Kriterium der h. M. durchgehend um eine objektiv und subjektiv geringwertige Sache handeln. Um zwei selbstständige Taten handle es sich dagegen, wenn der ursprüngliche Diebstahlsvorsatz und der geänderte Diebstahlsvorsatz nicht mehr „aufeinander bezogen“ seien. Dies sei auch der Fall, wenn die ursprünglich geplante Tat scheitere und ein anderes Objekt weggenommen werde. In diesem Fall sei der Täter gemäß §§ 242, 243, 22, 23 hinsichtlich der ursprünglich anvisierten Sache in Tateinheit mit § 242 hinsichtlich der weggenommenen Sache zu bestrafen. Richtig hieran ist, dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Fehlschlag eine geeignete Zäsur bilden kann. Jedoch muss man sehen, dass der Diebstahlsvorsatz weit gefasst ist und auch noch während der Tat verändert werden kann 426. Daher sollte man der h. M. folgen und nur dann eine neue Tat annehmen, wenn der Täter den ursprünglich gefassten Entschluss endgültig aufgibt.

VI.Konkurrenzen

166Nach bislang h. M. sollten §§ 123, 303 beim Einbruchsdiebstahl grundsätzlich im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) von §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verdrängt werden, da das Regelbeispiel das Betreten der Räumlichkeit bzw. die Sachbeschädigung im Unrechtsgehalt bereits erfasst 427. Entsprechendes sollte für das Verhältnis von § 303 zu §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gelten 428. Tateinheit (mit § 242) sollte nur in Betracht kommen, wenn die Indizwirkung widerlegt ist und daher § 243 nicht zur Anwendung gelangt 429.

Bsp.: 430T bricht einen Tankautomaten auf und erbeutet 4000 €; der Sachschaden am Tankautomaten beläuft sich auf etwa 10000 €.

167Der BGH hat sich im vorgenannten Beispiel gegen die Annahme einer Konsumtion und für die Annahme von Tateinheit ausgesprochen 431. Auf den wirtschaftlichen Wert der beschädigten Sache soll es für die Annahme von Tateinheit nicht mehr ankommen, da sowohl Diebstahl als auch Sachbeschädigung einen rein wirtschaftlichen Vermögensverlust nicht voraussetzen. Die Berücksichtigung dieses außertatbestandlichen Umstandes würde zur (nicht sachgerechten) Folge haben, dass derjenige, der eine Sache von hohem wirtschaftlichen Wert stiehlt und zugleich eine solche Sache beschädigt, nur wegen Diebstahls verurteilt wird, während derjenige, der eine wirtschaftlich geringwertige Sache stiehlt und eine Sache von hohem wirtschaftlichem Wert beschädigt, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt wird 432. Auch muss man sehen, dass hinsichtlich § 242 und § 303 im Einzelfall unterschiedliche Rechtsguts­träger betroffen sein können; so etwa, wenn die Tür des Vermieters aufgebrochen und eine Sache des Mieters gestohlen wird. Darüber hinaus weist der BGH aber zu Recht ganz allgemein auf den Charakter als Strafzumessungsregel hin. Es ist in der Tat wenig überzeugend, dass eine Strafzumessungsregel einen selbstständigen Straftatbestand verdrängen soll 433. Nach der Tatbestandslösung können hingegen Regelbeispiele andere Tatbestände im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen, so dass weiterhin Konsumtion anzunehmen ist, solange nicht eine Betrachtung des konkreten Einzelfalles Tateinheit gebietet 434. Für § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt damit nichts anderes als für § 244 Abs. 1 Nr. 3 (Abs. 4).

§ 4Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244

Einführende Aufsätze: Altenhain , Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen zum Bandendiebstahl, Jura 2001, 836; Bosch , Die Strafbarkeit des Wohnungseinbruchdiebstahls, Jura 2018, 50; Erb , Schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Drohen mit einer geladenen Schreckschusspistole, JuS 2004, 653; Fischer , Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge nach dem Beschluss des Großen Senats, NStZ 2003, 569; Geppert , Zum „Waffen“-Begriff, zum Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“, zur „Scheinwaffe“ und zu anderen Problemen im Rahmen der neuen §§ 250 und 244 StGB, Jura 1999, 599; Hellmich , Zum „neuen“ Wohnungsbegriff des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, NStZ 2001, 511; Jesse , Das Pfefferspray als alltägliches gefährliches Werkzeug, NStZ 2009, 364; Kudlich , Zum Stand der Scheinwaffenproblematik nach dem 6. StrRG, JR 1998, 357; Lanzrath/Fieberg , Waffen und (gefährliche) Werkzeuge im Strafrecht, Jura 2009, 348; Oğlakcıoğlu, Die Bandenmäßige Deliktsbegehung in der Klausurbearbeitung, Jura 2012, 770; Ransiek, Waffen und Werkzeuge bei Diebstahl und Raub, JA 2018, 666; Rönnau , Grundwissen – Strafrecht: Bandendelikte, JuS 2013, 594; ders. , Grundwissen – Strafrecht: Das „mitgeführte“ gefährliche Werkzeug, JuS 2012, 117; Zopfs , Examinatorium zu den Qualifikationstatbeständen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB), Jura 2007, 510.

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