412FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016, Az.: 3 K 272/13, EFG 2017, S. 1137
413Vgl. hierzu auch Schiefelbein, Was GmbH-Geschäftsführer aktuell verdienen, GmbHR 2020, S. 852
414Der BFH weist darauf hin, dass ein solcher Abschlag dann nicht vorzunehmen ist, wenn die zusätzliche Tätigkeit des Geschäftsführers für das Fremd-Unternehmen auf Ebene der betroffenen Körperschaft konkrete Vorteile mit sich bringt, die den Verlust am zeitlichen Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen (vgl. Rz. 52 der Urteilsgründe)
415Reimer/Waldhof, FR 2002, S. 318
416Reimer/Waldhof, a. a. O.
417Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.106 zitiert insoweit die »etwas gewundenen Gesetzesmaterialien«: »Die Verortung dieser Regelungen in § 62 AO ist die gesetzessystematische Unterstreichung dieser Einordnung als Ausnahme. Gleichzeitig wird die Bedeutung dieser Instrumentarien als Möglichkeit zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der steuerbegünstigten Körperschaften gesetzlich dokumentiert.«
418Vgl. OFD Frankfurt vom 13.02.2014, Az.: S 0181 A – 2 – St 53, NWB DokID: UAAAE-57226 – unter 3.: »Ich bitte, die Rücklagenbildung und Vermögenszuführung bei den steuerbegünstigten Körperschaften regelmäßig nach den vorstehenden Grundsätzen zu überprüfen und ggfs. die notwendigen Konsequenzen (Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 AO, Versagung der Steuerbefreiung) zu ziehen.«
419Vgl. BFH vom 13.09.1989, Az.: I R 19/85, BStBl 1990 II, S. 28
420§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung; vgl. auch Nr. 29 des AEAO zu § 55 (Abs. 1 Nr. 5) AO
421Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 175 f.; zur Zulässigkeit der Bildung steuerlicher Rücklagen vgl. auch OFD Frankfurt vom 13.02.2014, Az.: S 0181 A – 2 – St 53 (»Rücklagenbildung und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften«), NWB DokID: UAAAE-57226; vgl. hierzu auch Abts/Binger, Rücklagenbildung und Vermögenszuführung bei steuerbegünstigten Körperschaften, Das Krankenhaus 2012, S. 505 sowie Klaßmann, Rücklagen und Vermögensbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften, KSzW Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht 2014, S. 197 und Spitaler/Schröder, Gemeinnützigkeitsrecht: Neuerungen bei der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung, DStR 2014, S. 2144 und S. 2194
422Vgl. Nr. 28 Satz 1 des AEAO zu § 55 AO
423Bis 31.12.2013: § 58 Nr. 11 AO
424AEAO zu § 62 (Abs. 3) AO, Nr. 16 Satz 2; hierzu kritisch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.153
425Nach Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.150, muss die »ausdrückliche Erklärung« vor dem Wirksamwerden der Schenkungsabrede, d. h. vor dem Vollzug der Zuwendung erfolgen; bei einer Handschenkung kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzugs an
426Zu dieser Begriffswahl vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 5.158
427AEAO zu § 62 (Abs. 4) AO, Nr. 17 Satz 2
428Die Hervorhebungen erfolgen durch den Autor; vgl. im Übrigen auch AEAO zu § 62 (Abs. 2) AO, Nr. 14 Satz 3: »Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage vorliegen, hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen. Weiterhin muss sie die Rücklagen nach § 62 Abs. 1 in ihrer Rechnungslegung – ggf. in einer Nebenrechnung – gesondert ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist (BFH-Urteil vom 20.12.1978, I R 21/76, BStBl 1979 II, S. 496).«
429In der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B. VII.
430Schindler, Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf steuerbefreite Körperschaften, DB 2001, S. 448 – unter III. 1. – und Ley, Rücklagenbildung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln gemeinnütziger Körperschaften, BB 1999, S. 626 – unter IV. 1.
431Klaßmann, Steuerrecht in Pflegeeinrichtungen, 4. Auflage 2009, S. 107
432Vgl. Alber in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Februar 2020, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz. 329 f
433Vgl. hierzu kritisch Alber in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Stand: Februar 2020, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Tz. 330
434Ebenda, Tz. 91
435BMF vom 08.01.1996, Az.: IV B 7 – S 0170 – 118/95, BStBl 1996 I, S. 74
436Es ist umstritten, ob mit einer handelsrechtlich ordnungsmäßigen Bilanz der Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung geführt werden kann; nach Auffassung der OFD Frankfurt in der Verfügung vom 13.02.2014, Az.: S 0181 A – 2 – St 53, NWB DokID: UAAAE-57226, sollten bilanzierende Körperschaften die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (getrennt vom übrigen Kapital) ausweisen. Die OFD Frankfurt sieht es allerdings andererseits als ausreichend an, wenn sich die Rücklagen bei bilanzierenden Körperschaften aus einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss ergeben
437So schon Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften, Der Betrieb 1992, S. 1900 – unter VIII. 6.; vgl. auch Wallenhorst/Wallenhorst, Zur gemeinnützigen Mittelverwendung: Das Ende der »Geldscheintheorie« – Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 20.03.2017 (X R 13/15), DStR 2018, S. 851
438Vgl. § 147 Abs. 3 AO; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss aufgestellt worden ist; für Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen gilt nach § 147 Abs. 3 AO eine kürzere Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren
439Thiel, Die zeitnahe Mittelverwendung – Aufgabe und Bürde gemeinnütziger Körperschaften, DB 1992, S. 1900; vgl. aus dem schon älteren, grundlegenden Schrifttum auch Thiel, Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitssteuerrecht und seine Bedeutung für die tatsächliche Geschäftsführung gemeinnütziger Stiftungen, Stiftung & Sponsoring 1998, Rote Seiten 3/1998, Ley, Mittelverwendungsrechnungen gemeinnütziger Institutionen, KÖSDI 1998, S. 11682, Schröder, Rücklagen nach § 58 AO und zeitnahe Mittelverwendung – Grundsätze, Berechnungsverfahren und Scheinprobleme, Stiftung & Sponsoring 2007, Rote Seiten 6/2007, Schröder, Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung nach §§ 55 und 58 AO – Ein ökonomisches Verfahren zur Ermittlung und Darstellung, DStR 2005, S. 1238, Hüttche, Zur Rechnungslegung der gemeinnützigen GmbH, GmbHR 1997, S. 1095 und Buchna/Koopmann, Die Prüfung gemeinnütziger Körperschaften – Aufzeichnungspflichten, Mittelverwendung und deren Überprüfung – Die steuerliche Betriebsprüfung 1998, S. 225 und S. 253
440Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 164 ff.; ein anderer Darstellungsvorschlag findet sich bei Spitaler/Schröder, Gemeinnützigkeitsrecht: Neuerungen bei der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagenbildung, DStR 2014, S. 2144 und S. 2194; vgl. auch Nolte, Entwicklungen bei der Mittelverwendungsrechnung gemeinnütziger Organisationen, DStR 2014, S. 1350
441Bis zum 31.12.2013: § 58 Nrn. 6 und 7 AO; eine Regelung entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (»Wiederbeschaffungsrücklage«) enthielt die Abgabenordnung bis zum 31.12.2013 nicht, die Finanzverwaltung lehnte eine solche Wiederbeschaffungsrücklage sogar ausdrücklich ab
442§ 62 AO ist mit »Rücklagen und Vermögensbildung« überschrieben
443Schotenroehr/Schotenroehr, Möglichkeiten der Eigenkapitalbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften – Die Zuführung zur freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, DStR 2013, S. 1161 – unter 4. – weisen insoweit auf einen »nicht zu überbrückenden Gegensatz zwischen dem Rücklagenbegriff des Gemeinnützigkeitsrechts, so wie ihn die Finanzverwaltung versteht, und dem des Handelsrechts« hin
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