Hein Schleßmann - Das Arbeitszeugnis

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Die 23. Auflage des bewährten Fachbuches bietet wie gewohnt in praxisnaher Form Antworten auf alle Fragen des Zeugnisrechts. Die Zeugnissprache wird darin komplett dargestellt, und es werden bausteinartig Zeugnisaussagen angeboten. Gliederungsschemata, tabellarische Darstellungen sowie 60 Muster für Zeugnisse und Beurteilungen verschiedenster Berufsgruppen (nach «Schulnoten» geordnet) helfen beim Formulieren und Entziffern von Zeugnissen. Besonders bearbeitet wurden folgende Themen: Rechts- und Sprachwahl bei der Zeugniserteilung, Aufbewahrung der Zeugnisunterlagen, Widerruf des Zeugnisses, Zeugnisrelevanz zeitgemäßer Arbeitsformen.

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155

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage wahrt die Ausschlussfrist für den Zeugnisanspruch nicht ; denn der Zeugnisanspruch setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus und kann schon deshalb nicht Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses sein.138

156

Ist innerhalb der Ausschlussfrist Klage erhoben worden, so können auch nach Fristende im laufenden Zeugnisrechtsstreit weitere Forderungen auf Zeugnisänderung ergänzend vorgetragen werden. Es ist also nicht zwingend, innerhalb der Frist sämtliche Beanstandungen aufzuführen.139

4. Verjährung

157

Wird der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nicht von einer Ausschlussfrist erfasst, dann ist die regelmäßige, allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) zu beachten, wobei die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

158

Das einfache Zeugnis lässt sich mit seinen unsensiblen Daten oftmals sogar ohne spezielle Personalunterlagen mit Hilfe der Buchungsbelege und Lohnrechnungs- sowie sonstiger Steuerprüfungsunterlagen erstellen, die nach Handels- und Steuerrecht 6 bzw. 10 Jahre aufzubewahren sind (§ 257 HGB, § 147 Abgabenordnung).

Beim einfachen Zeugnis kann der Arbeitnehmer mit seinem Antrag also bis zu 3 Jahren zuwarten – fraglich bleibt allerdings, was der Arbeitnehmer mit einem solchen Zeugnis nach längerer Zeit noch anfangen will.

159

Obgleich die Verjährungsfrist nicht mehr 30 Jahre, sondern (seit 1.1.2002) 3 Jahre beträgt, ist auch diese Frist für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sehr lang; bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch auf diese Zeugnisart erlöschen wegen Verwirkung oder Unmöglichkeit.

5. Verwirkung

160

Ein Zeugnis muss, wenn es seine Funktion im Arbeitsleben erfüllen und für eine Bewerbung Sinn machen soll, alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitnah verlangt und erteilt werden; auch kann das Erinnerungsvermögen verblassen140 und aus diesem Grunde die Zeugniserteilung ausscheiden, weil nicht mehr gewährleistet ist, dass das Zeugnis inhaltlich zutreffend ist.

161

Bei einem bereits erteilten Zeugnis muss erwartet werden, dass ein ausgeschiedener Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt des Zeugnisses Einwendungen erhebt und nicht erst den Erfolg seiner Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt abwartet, um dann mit Änderungswünschen zu kommen, wenn die Stellensuche erfolglos geblieben ist.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass ein Arbeitnehmer, der nach längerer Zeit ein anderes Zeugnis verlangt, von dem ihm zuerst erteilten bereits Gebrauch gemacht hat; das kann zu nachteiligen Folgen für den Aussteller führen, weil er sich dann mit dem weiteren Zeugnis dem Verdacht aussetzt, ein Gefälligkeitszeugnis gegeben zu haben.141

Im Zeugnisrecht ist eine gewisse Eile geboten, um Sinn und Zweck eines Arbeitszeugnisses zu erreichen; dem widerspricht es, wenn ein Zeugnis erst etwa zahlreiche Monate oder gar 1 bis 2 Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beantragt wird – obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist, kann die Verwirkung das Verfahren beenden.

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung und setzt ein Zeit- und Umstandsmoment voraus:142

a) Zeitmoment

162

Der Arbeitnehmer wartet längere Zeit und unternimmt nichts; hierbei genügen bereits wenige Monate , um das Zeitmoment zu erfüllen (siehe Rn. 167).

b) Umstandsmoment

163

Sein Verhalten musste vom Arbeitgeber nur so aufgefasst werden, dass der Arbeitnehmer dem Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, dass er keinen Wert mehr auf das Zeugnis lege, dass er entweder keinen neuen Arbeitsplatz suche oder ihn bereits auch ohne Zeugnis gefunden habe, und daher der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, die Sache habe damit ihr Bewenden; der Arbeitnehmer würde sich nämlich mit seinem Antrag auf erstmalige oder erneute Zeugniserteilung in Widerspruch zu seinen vorherigen Erklärungen oder seinem früheren Verhalten setzen.

164

Der Arbeitgeber muss allerdings Tatsachen vortragen, aus denen seine Überzeugung ableitbar ist, der Arbeitnehmer werde sein Verlangen nicht mehr geltend machen, und das lässt sich z.B. ableiten,

• wenn der Arbeitnehmer zunächst auf Erteilung bzw. „Berichtigung“ gepocht hat (vielleicht sogar sehr energisch unter Fristsetzung) und dann längere Zeit verstreichen lässt, um sich dann überraschend wieder meldet und den Zeugnisanspruch geltend macht;143

• wenn die Zeugniserteilung in einem Vergleich aufgenommen wurde, und der Arbeitnehmer anschließend Monate verstreichen lässt, ohne das Zeugnis einzufordern; denn er gab beim Abschluss des Vergleichs zu erkennen, dass er das Zeugnis benötigt, und sein Schweigen widerspricht seinem vorhergehenden Verhalten;

• wenn der Arbeitgeber zusichert, die vom Arbeitnehmer zu fertigende Tätigkeitsbeschreibung wortgleich in das Zeugnis zu übernehmen, dies aber deutlich erkennbar nicht macht und der Arbeitnehmer sich hiergegen monatelang nicht wendet, dann ist die Verwirkung nicht zu vermeiden.144

165

Bei verspäteter Geltendmachung ist dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar.145 Welche Gründe für die Verspätung ursächlich sind (Unfall, berufliche Überlastung des Arbeitnehmers oder mangelndes gegenwärtiges Interesse), ist unerheblich.146

Der Arbeitnehmer muss „am Ball bleiben“, sonst erweckt er den Eindruck, seinen Anspruch nicht weiterzuverfolgen.

c) Eindeutige Zeitangaben?

166

Je schwerer das Umstandsmoment wiegt, je kürzer ist das Zeitmoment; je mehr der Arbeitnehmer auf das Zeugnis gedrängt hat, je kürzer wird die Zeit für die Verwirkung zu bemessen sein, falls er sich danach in Stillschweigen hüllt. Es hängt sehr von der „Vorgeschichte“ ab, wie er sich aufgeführt, welchen Nachdruck er verliehen hat und dann eine unverständliche Pause einlegt, die nicht mit dem vorausgehenden Verhalten zusammenpasst.

167

Aber es gibt keine zeitgenauen Angaben, ab wann der Zeugnisanspruch verwirkt ist – es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie die folgende Aufstellung zeigt:

• In einem vom BAG147 entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer nach erfolgloser Kündigungsschutzklage in einem weiteren Prozess erst im Wege der Widerklage 5 Monate nach Erhalt des Zeugnisses Schadensersatz wegen angeblich unrichtigen Zeugnisses verlangt. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Arbeitgeber mit solchen Ansprüchen nicht mehr zu rechnen brauchte.

• In einem weiteren Falle hatte das BAG148 den Anspruch auf „Berichtigung“ als verwirkt angesehen, der erst nach 10 Monaten weiterverfolgt wurde; hier hatte der Arbeitnehmer durch dreimaliges Ersuchen um Zeugnisausstellung sein lebhaftes Interesse an einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht, und als er es erhielt, 10 Monate zugewartet – der Arbeitgeber konnte davon ausgehen, der Arbeitnehmer werde sich alsbald melden, wenn er mit dem Zeugnis nicht einverstanden sei (und nicht 10 Monate zuwarten werde).

• Der Anspruch ist jedenfalls verwirkt, wenn zugewartet wurde:149unter ursprünglich anwaltlicher Klagedrohung 11 Monate nach Fristsetzung (LAG Düsseldorf150), 12 Monate (LAG Köln151), 15 Monate nach Erteilung des Zeugnisses aufgrund eines Vergleichs (LAG Hamm152).

Das LAG Hamm153 hat eine Zeitspanne von rund 2½ Monaten noch nicht als ausreichend erachtet, um eine Verwirkung anzuerkennen. Es gibt keine Mindest-Zeitspanne, es kommt immer auf die besonderen Umstände und das Verhalten des Zeugnisempfängers an.

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